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Zeitmietvertrag

 
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natasa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.04.2005
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 10:02    Titel: Zeitmietvertrag Antworten mit Zitat

Familie A möchte ein Haus mieten. Die Vermieterin ist die Tochter der Eigentümerin (die sich im Pflegeheim befindet). Am Anfang war die Vermieterin damit einverstanden daß ein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen wird. Auf einmal kommt sie mit Geschichte daß der Amtsrichter des Vormundschaftsgerichts nur einen befristeten Mietvertrag auf 4 Jahre erlaubt. Sie teilt auch mündlich daß sie den Vertrag nach 4 Jahren verlängern wird.

Nach Reschersche im Internet sind nach dem neuen Mieterecht keine Zeitmietverträge erlaubt. Gibt es da Ausnahmefällen (wg. Amtsrichter, Vormundschaftsgericht, etc.). Soll sich die Familie A auf so einen Mietvertrag einlassen. Das Haus muss völlig renoviert werden und die neuen Mieter sollen dafür aufkommen (ca. € 5.000,00 werden in das Haus investiert).
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 10:08    Titel: Antworten mit Zitat

Seit 01.09.01 ist als Zeitmietvertrag nur noch der sog. „qualifizierte Zeitmietvertrag“ zulässig (§ 575 BGB), d.h. der Vermieter muss einen Grund für die Befristung angeben. Mögliche Gründe sind: Eigennutzung, Abriss, grundlegende Veränderung der Wohnung / des Hauses, Instandsetzung oder Vermietung als Dienstwohnung. Entfällt der Grund während der Mietzeit, kann der Mieter die Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis und die Fortsetzung verlangen.
Der sog. „einfache Zeitmietvertrag“ mit Verlängerungsoption ist ab 01.09.01 abgeschafft, ein solcher Vertrag gilt fortan als unbefristet (§ 575 Abs. 1 BGB). Es ist aber erlaubt, dass die Vertragsparteien für bestimmte Zeit auf einen Anspruch auf Kündigung verzichten. Ob so ein Passus aber formulargemäß möglich ist, ist fraglich, da hier ein Verstoß gegen das AGBG vorliegen könnte. Hier sind die Gerichte gefragt.


Zuletzt bearbeitet von Werner am 15.06.05, 10:09, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 10:09    Titel: Antworten mit Zitat

Doch sicher sind Zeitmietverträge noch erlaubt nach dem Gesetz. Es muss nur ein Grund angegeben werden. Gesetz siehe unten. Wird kein Grund oder einer der nicht im Gesetz steht angegeben wird aus dem Zeitmietvertrag ein normaler unbefristeter Mietvertrag. Dieser läuft dann solange bis er von einer der Seiten entsprechend wirksam gekündigt wurde.

dejure.org hat folgendes geschrieben::
§ 575 BGB
Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will


und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 10:18    Titel: Antworten mit Zitat

Werner hat folgendes geschrieben::
Es ist aber erlaubt, dass die Vertragsparteien für bestimmte Zeit auf einen Anspruch auf Kündigung verzichten. Ob so ein Passus aber formulargemäß möglich ist, ist fraglich, da hier ein Verstoß gegen das AGBG vorliegen könnte. Hier sind die Gerichte gefragt.

Hat der BGH doch auch schon entschieden, formularmässiger Kündigungsverzicht ist möglich bis 4 Jahre.
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 6.4.2005 - VIII ZR 27/04 - hat folgendes geschrieben::
...
Im Anschluß daran hat der Senat inzwischen mehrfach entschieden, daß
auch ein beiderseitiger, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluß in einem
Formularmietvertrag grundsätzlich wirksam ist (Urteil vom 30. Juni 2004
- VIII ZR 379/03, NJW 2004, 3117; Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 294/03,
WuM 2004, 543; Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 2/04, WuM 2004, 672).
...
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