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Frage zum Teppicboeden samt suche nach einem Gerichtsurteil

 
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Lindana
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.06.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 13:43    Titel: Frage zum Teppicboeden samt suche nach einem Gerichtsurteil Antworten mit Zitat

Hallo
Wenn der Vormieter ein teppichboden gelegt hat die durch die derzeitigen Mieter uebernommen wurde (es folgte eine Abfindung) aber darueber ist im Mietvertrag nichts erwaehnt worden-.
Muss denn der derzeitige Mieter beim Auszug die Teppichboeden entfernen?
Und wenn nicht un der Teppichboeden vom normalen Gebrauch (weisser teppic) dreckig geworden ist, wer muss den Teppichboeden shamponieren ggf ersetzen?

Ich suche nach einem gerichtsurteile was frueher bei DMB zu finden war. Dort ging es um Schoenheitsreperaturen und die Anteilung daran. Es stand ua sowas wie wenn innerhalb 4 oder 5 jahre (weiss nicht mehr so genau) die Fristen auf 100% gekommen ist ist es ungueltig sowie es kann nicht vom mieter verlangt werden, dass er nach 5 Jahren sowieso auf 100% kommen sollte.
Wer weiss von welchem Urteil ich spreche und koennte mir diesen Urteil besorgen (link dazu oder aehnliches)?

Danke schoen!

Gruesse,

Lindana
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 13:52    Titel: Antworten mit Zitat

Einschlägiges sollte hier zu finden sein:

LG Köln WM 97, 41
LG Wiesbaden WM 91, 540
LG Hamburg WM 88, 107
AG Staufen WM 92, 430
LG Düsseldorf DWW 99, 378
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

Oder ist die sogenannte Quotenklausel gemeint? Hatte erst nicht genau verstanden was gemeint ist.

Der Mieter soll zwar beim Auszug nie mehr zahlen, als er selbst verwohnt hat. Aber der BGH lässt zu, das er auf Grund eines Kostenvoranschlages zu Abschlagszahlungen für noch nicht ganz abgelaufene Renovierungsfristen verpflichtet wird. (BGH WM 98, 592) Dann muss der Mietvertrag zum Beispiel eine sogenannte Abgeltungs- oder Quotenklausel enthalten: "Liegen bei Auszug die letzten Schönheitsreparaturen länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 20 % der Kosten.(2 Jahre 40% usw.) (BGH RE WM 88, 294)


Der VM darf den Kostenvoranschlag nicht für verbindlich erklären. (LG Duisburg WM 90, 201)und muss dem Mieter die Möglichkeit geben, in Eigenarbeit zu renovieren. Der Mieter kann abwarten bis der VM ihm den Kostenvoranschlag vorlegt, und dann entscheiden, ob er die Arbeiten selbst durchführen möchte. (LG Braunschweig WM 2001, 484) Auch eine Nachfrist für eine nicht "ordentliche Selbstarbeit" muss der VM gewähren. (OLG Celle WM 2001, 393)
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Lindana
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.06.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo und danke
ja es ist eine Art Quotenklausul was ich suche, aber der hat eben ausgesagt, dass der Vermieter keine 100% Zahlung verlangen konnte innerhalb 5 Jahre und wenn diese Klausul genau das verlangte, waere es nicht gueltig.

Vielend anke fuer den Hinweisen zum Teppichboeden!
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

Lindana hat folgendes geschrieben::
Hallo und danke
ja es ist eine Art Quotenklausul was ich suche, aber der hat eben ausgesagt, dass der Vermieter keine 100% Zahlung verlangen konnte innerhalb 5 Jahre und wenn diese Klausul genau das verlangte, waere es nicht gueltig.

Vielend anke fuer den Hinweisen zum Teppichboeden!


Aber das genau bewirkt die Klausel das es je nach den einzelnen Fristen einen Abschlag gibt. Also nicht immer 100% ????? Überrascht Überrascht Überrascht
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Lindana
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.06.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 15:21    Titel: Antworten mit Zitat

Nein davonw ar die Rede, dass man NIE 100% abrechnen duerfte auch nach mehr als 5 Jahren. Ich hatte doiesen Gerichitsurteil gefunden in 2002 als wir genau dieses Problem in der damaligen Wohnung mit den Prozentuale abrechnungs klausul hatten
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roleover
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 89

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 15:39    Titel: Antworten mit Zitat

Tschuldigung, aber habe ich da etwas missverstanden?

Du hast einen Teppich vom Vormieter übernommen und ziehst jetzt wieder aus.
Wenn der Vermieter es verlangt, musst du den Teppich entfernen, weil es dein Teppich ist.
Möchte der Vermieter das der Teppich in der Wohnung bleibt, musst du ihn nicht ersetzen bzw. säubern.

Oder habe ich da etwas gehörig falsch verstanden?
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Lindana
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.06.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 15:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habs beim teppich so verstanden,d ass der drinnen bleibt und aman unterwegs fuer die Reinigung davon zahlen muss (obwohl wie das gehen soll wenn man moebeln hat.. ist mir ein raetsel)
Ist der Teppich "kaputt" weil es so alt ist, ist es die Sache des Vermieters den Teppich auszutauschen
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 15:52    Titel: Antworten mit Zitat

Versteh ich auch nicht so ganz, wenn der Teppichboden vom Vormieter übernommen wurde kann der VM zu Recht verlangen das dieser beim Auszug mitgenommen wird. Die Frage ist dann was mit dem alten Bodenbelag geschah, ob der Vormieter diesen einfach so entsorgt hat, dann kann es sein das der jetzige Mieter durch die Übernahme Schadensersatzpflichtig geworden ist. Lag allerdings gar kein Bodenbelag in der Wohnung vorher kann der VM auch keinen neuen vom ausziehenden Mieter verlangen. Vermutlich wird der VM die Wohnung in dem Fall auch ohne Bodenbelag weiter vermieten.
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