Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Vermieter will 10 Woche nach Auszug Mängel anzeigen.......
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Vermieter will 10 Woche nach Auszug Mängel anzeigen.......

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Möwi
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 14.06.05, 21:26    Titel: Vermieter will 10 Woche nach Auszug Mängel anzeigen....... Antworten mit Zitat

Halli ,Hallo ich habe mal eine Frage zu folgendem Problem:

Mieter A kündigt fristgerecht zum 30.04.05.Vermieter B findet Nachmieter C.
A und C einigen sich daß A schon zum 31.03.05 auszieht und C dann in die Wohnung kann aber nur unter der Vorraussetzung das C Selber Wohnung streicht Bzw vohandene Teppiche reinigt,in verbindung das c einen teil der miete für april an a gibt.

Am 31.03.05 kommt es dann mit allen 3 parteien zur schlüsselübergabe,wobei b einmal durch die wohnung geht sich alles ansieht und fragt wer denn renoviert worauf geantwortet wird das c renoviert und die teppiche reinigt. nach fertigung eines schlüsselübergabeprotokoll was ohne beanstandung gefertigt ist aber leider kein wohnungsübergabeprotokoll verlässt mieter a die wohnung.

Auf dem schlüsselübergabe protokoll steht daß das mietverhältnis vorzeitig beendet wurde und die kaution bis zum endgültigem mietende also 30.04.05 die kaution ausgezahlt wird.


Bis zum 30.04.05 hat a nichts gehört und bei nachfrage bei B wurde gesagt es kam was dazwischen doch man wollte sich miete mai treffen wg der kaution .Dieser Termin wurde durch b wieder abgesagt wg beruflicher sachen.

Nun gut nach mehrmaligen telefonnaten wo immer irgendein grund vorlag kam es nicht zum termin für die kautionsübergabe.

Doch plötzlich bekommt A von B einen Brief wg der Nebenkostennachzahlung wobei nur geschätzt wurde weil erst anfang nächsetn jahres die reguläre abrechnung kommt,war auch alles ok,ABER plötzlich will B 150,- € der Kaution einbehalten für schäden die C am 18.04.05 also 18 tage nach dem auszug bzw schlüsselübergabe von A an B ...schriftlich bei B niedergelegt hat
Frage wie sieht es aus es gab keine protokolle über den wohnungszustand bei auszug und 18 tage später macht der nachmieter alleine ein protokoll ,auszug daraus:

Waschbecken badezimmer 2 macken
toilette 1 macke
teppiche mehrere flecken
brandlöcher im teppich usw usw

und als pauschale für diese schäden soll A bezahlen obwohl A schon 18 tage draussen war und der vermieter mit Mieter keine wohnungsprotokkoll gemacht hat..
wer ist im recht bzw gibt es gerichtsurteile in ähnlichen Fällen?

Vielen Dank im voraus und ich hoffe das schnell geantwortet wird
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 14.06.05, 21:36    Titel: Antworten mit Zitat

Seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis kann der Vermieter innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Mietvertrages geltend machen.
10 Wochen sind weniger als 6 Monate.
Ein schriftliches Übergabeprotokoll und das Anfertigen von Fotos sind aus Beweisgründen immer dringendst anzuraten.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Möwi
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 14.06.05, 21:41    Titel: Antworten mit Zitat

und was heißt das jetzt darf er auch ohne protokoll forderungrn stellen oder wie.?
wäre es dann nicht ein freibrief für alle vermieter?
und soweit ich weiß muß einem mieter doch eine frist zu beseitigung von mängeln eingeräumt werden
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 07:21    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vermieter hat die Kaution in voller Höhe zurückzuzahlen , wenn keine Ansprüche aus dem Mietvertrag mehr gegen den Mieter hat. Andernfalls darf er die zur Deckung seiner Ansprüche erforderlichen Kosten von der Kaution absetzen und muss dann mit dem Mieter abrechnen.
Der Mieter muss dem Vermieter eine vertretbare Zeit zur Prüfung etwaiger Gegenansprüche lassen.
Welcher Zeitraum aber vertretbar ist, ist bei den Gerichten stark umstritten:
6 Monate (OLG Karlsruhe WM 87, 156)
3 Monate (LG Köln WM 84, 109)
2 Monate (AG Dortmund WM 84, 235)
Zu der Frage wann die Kaution letztlich auf jeden Fall zurückgezahlt werden muss, hat auch der BGH (RE WM 87, 310) Stellung genommen.
Klarheit hat der Rechtsentscheid nicht gebracht. Nach Auffassung des BGH hängt die Dauer der Überlegungsfrist, die dem Vermieter zusteht, von den Umständen des Einzelfalles ab. Aus den Umständen könne sich ergeben das mehr als 6 Monate für den Vermieter erforderlich und für den Mieter zumutbar seien. Beträgt die Überlegungsfrist 6 Monate oder länger, kann der Vermieter sogar seine verjährten Ansprüche- z.b. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung durch den Mieter, die 6 Monate nach Auszug verjähren gegen den Mieteranspruch auf Rückzahlung der Kaution der Kaution aufrechnen.(BGH RE WM 87, 310)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Jade
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 09:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

war C am 18.4.bereits dort eingezogen?? Wenn ja, können die festgestellten Mängel ebsogut von diesem verursacht worden sein.

Abgesehen davon, dass der Vermieter dem Mieter A eine angemessene Frist zur Behebung von Mängeln einräumen muss, muss er m.E. zunächst einmal beweisen, dass Mieter A und nicht Mieter C diese Mängel verursacht hat.

Gruß, Jade
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Möwi
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 16:18    Titel: ja war er Antworten mit Zitat

ja mieter c war laut zeugen aussage von den nachbarn im haus direkt sprich WE danach eingezogen bzw beim renovieren.er wurde zumindest mit kisten kartons etc etc gesehen und mieter a wurde darauf angesprochen daß mieter c es wohl sehr eilig hat einzuziehen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Jade
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 21:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

also, im Schlüsselübergabeprotokoll ist festgehalten, dass das Mietverhältnis von Mieter A vorzeitig beendet wurde. Vermieter B war vermutlich deshalb damit einverstanden, weil er bereits einen Mietvertrag mit Mieter C in der Tasche hatte.

Dies würde meiner Meinung nach bedeuten, dass Mieter C die Wohnung so gemietet hat, wie Mieter A sie dem Vermieter zurückgegeben hat.

Es mutet schon merkwürdig an, dass nicht etwa der Vermieter, sondern Mieter C nachträglich Mängel feststellt und dafür fast 3 Wochen braucht, obwohl Flecken und Brandlöcher im Teppich bei der Wohnungsübergabe eigentlich hätten auffallen müssen.

Nun ja, abgesehen davon, ist der Vermieter nicht berechtigt, pauschal einen Betrag zum Ausgleich von Mängeln einzubehalten.

Gruß, Jade
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Spezi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 22:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
ich sehe die Sache etwas anders.
Nicht der Vermieter muß beweisen, wer die Schäden verursacht hat, sondern der Mieter A muß beweisen, dass er die Wohnung mängelfrei zurück gegeben hat. Dazu dient in der Regel das Wohnungsübergabeprotokoll. Wenn kein Wohnungsübergabeprotokoll zustande kommt, tut ein Mieter gut daran selbst Beweise zu sichern, damit er nachweisen kann, wie der Zustand bei Beendigung des Mietverhältnisses war.
Spezi
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Möwi
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 19:24    Titel: selbst beweisen?????????? Antworten mit Zitat

ok angenommen mieter A will oder muß den zustand beweisen,wie soll er das machen mit fotos ,schlecht keine vorhanden sind,zählen auch zeugen oder wie soll man es anders machen wenn nunmal kein wohnungsprotokoll vorhanden ist??????? iST ZIEMLICH VERWORREN DIE GANZE ANGELEGENHEIT............... danke trotdem mal im voraus
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 17.06.05, 06:51    Titel: Antworten mit Zitat

Dann muss A einen Gutachter beauftragen, dieser wird feststellen ob und wie renoviert wurde. Die Kosten dafür muss A erstmal vorstrecken.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
@migo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 17.06.05, 09:39    Titel: Antworten mit Zitat

Möwi hat folgendes geschrieben::
und was heißt das jetzt darf er auch ohne protokoll forderungrn stellen oder wie.?
wäre es dann nicht ein freibrief für alle vermieter?
und soweit ich weiß muß einem mieter doch eine frist zu beseitigung von mängeln eingeräumt werden


Die Frist war doch vorhanden, bis zum 30.04. Im übrigen wurde "C" ganz schön übers Ohr gehauen. Streichen, Teppich reinigen und das alles für die halbe Monatsmiete.

Wenn die Wohnung zum 30.04. gekündigt wird, hat sie am 01.05. Bezugsfertig zu sein.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.