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Verfasst am: 19.06.05, 18:12 Titel: mündlicher vertrag nach auszug ???
Hallo,
Ich habe folgendes Anliegen.
Zur Vorgeschichte.
Ich habe meinen Mietvertrag bei einer Genossenschaft und diesem im Dezember für März 05 gekündigt.
Ausgezogen bin ich schon im Dezember.
Da ich zur Zeit nur verrübergangsweise bei jemand wohne habe ich laminat und auslegware nicht ausgebaut.
Ich habe mit meinem Vermieter es mündlich so ausgemacht, dass wenn er einen nachmieter hat und dieser nachmieter die besagten dinge nicht haben wolle oder haben will, dass dieser nachmieter sich mit mir in verbindung setzten soll, damit ich mit diesem alles weitere besprechen kann.
Im März 05 habe ich dann die schlüsselübergabe gemacht ohne nochmals darauf hinzuweisen wie wir es mit diesen dingen ausgemacht hatten.
im mai 05 habe ich dann erfahren, dass in dieser wohnung schon seit ca. 4 wochen ein nachmieter drin wohnt.
demzufolge habe ich bei dem vermieter angerufen und gefragt, warum er mir nicht bescheidgegeben hat und wie wir jetzt verbleiben wollen.
er sagte nur, er war der meinung, dass diese angelegenheit sich erledigt hatte, da ich im märz nicht nocheinmal etwas gesagt hatte und das ich gegenüber der genossenschaft kein recht bekomme.
was kann ich nun machen? wer hat recht bzw. wie bekomme ich mein Laminat bzw. meine auslegware bzw. den preis dafür (ca. 600?).
in meinem mietvertrag steht folgendes unter §13 Rückgabe der überlassenen Wohnung:
(1) Bei beendiung des Nutzungsverhältnisses sind die überlassenen räume in ordnungsgemäßen zustand zu übergeben.
(2) Hat das Mitglied änderungen in der überlassenen wohung vorgenommen, so hat es den ursprünglichen zustand spätestens bis zur beendigung des nutzungsverhältnisses wiederherzustellen, soweit nichts anderes vereinbart ist oder wird. für anlagen und einrichtungen (auch schilder und aufschriften) innerhalb und außerhalb der überlassenen wohnung gilt das gleiche. die genossenschaft kann verlangen, dass einrichtungen beim auszug zurückbleiben, wenn sie das mitglied angemessen entschädigt. der genossenschaft steht dieses recht nicht zu, wenn das mitglied an der mitnahme ein berechtigtes interesse hat.
Was kann ich nun machen?
ich habe eine RSV für private nichtselbstständige bei der LVM.
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