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Hundesteuer und Abgabenordnung

 
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Colt
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2005
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 31.05.05, 11:55    Titel: Hundesteuer und Abgabenordnung Antworten mit Zitat

Hallo Forumsgemeinde,

Kann mir jemand bei der Beantwortung folgender Fragen helfen?

In § 370 AO steht:
"Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
[...]"


Zum besseren Verständnis der Frage: Das Kassen- und Steueramt einer Stadt erläßt eine Hundesteuersatzung, in der festgeschrieben ist, daß ein Hund nach 2 Wochen anzumelden ist. Der Ersthund kostet €90, jeder weitere €180 im Jahr.

Man stelle sich vor, jemand hat drei Hunde, von denen 2 angemeldet sind und einen unangemeldeten Hund hat man seit 4 Monaten im Haushalt. Die Hundesteuer ist seit dem ersten des Kalendermonats fällig, in dem der Hund angeschafft wird.
Würde man in diesem Fall unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber anderen Behörden machen? (Andere Behörde: Kassen- und Steueramt einer Stadt)? Ist das Kassen- und Steueramt einer Stadt eine "andere Behörde" im Sinne des Gesetzes?

Oder macht man sich nicht im Sinne des Punktes 1 strafbar, weil man zum Zeitpunkt der Anmeldung der anderen beiden Hunde vollständige Angaben gemacht hat, weil ein dritter Hund noch nicht vorhanden war?


Macht man sich im Sinne des Punktes 2 strafbar, wenn man einen Hund nicht anmeldet? Dafür müßte das Kassen- und Steueramt eine "Finanzbehörde" im Sinne des § 370 AO sein. Ist diese städtische Behörde eine "Finanzbehörde"?

Danke.

Mit freundlichen Grüßen,
Colt
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 19.06.05, 21:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo.

Nach § 1 AO findet diese nur auf durch Bundesrecht geregelte Steuern Anwendung.

Teile der AO werden durch Landesrecht (Kommunalabgabengesetz - KAG) für kommunale Steuern für anwendbar erklärt. Hierzu zählen allerdings nicht die Strafvorschriften (geht nicht weil Strafrahmen für Landesrecht zu hoch).

Das jeweilige KAG enthält eigene Straf/Bußgeldvorschriften. Meist auch eine Norm die die Gemeinden ermächtigt Bußgeldvorschriften zu erlassen.
_________________
mfg
Klaus
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Colt
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2005
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 20.06.05, 12:18    Titel: Antworten mit Zitat

@0Klaus

Danke für den hilfreichen Hinweis.

§ 5 Kommunales Abgabengesetz Hessen (KAG)
Abgabenhinterziehung

(1) Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen
1. einer Gemeinde oder einem Landkreis über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. eine Gemeinde oder einen Landkreis pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt,
und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 370 Abs. 4 sowie §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für das Strafverfahren gelten § 385 Abs. 1 und die §§ 391, 393, 395 bis 398 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.



§ 5a KAG Hessen
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 5 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder
2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von kommunalen Abgaben zuwiderhandelt
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) § 411 der Abgabenordnung gilt in der jeweiligen Fassung entsprechend.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand der Gemeinde oder der Kreisausschuß des Landkreises, zu deren Nachteil die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist.


Scheint zu passen. Bleibt nur noch zu prüfen, ob es "leichtfertig" nach §5a geschehen ist oder nicht.

Danke und Gruß,
Colt
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