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Hat der Vermieter/Hausverwalter das Recht...

 
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Sandra71
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Anmeldungsdatum: 15.01.2005
Beiträge: 349

BeitragVerfasst am: 19.06.05, 20:18    Titel: Hat der Vermieter/Hausverwalter das Recht... Antworten mit Zitat

...vor Ablauf der Mietzeit (nach Kündgung des Mieters) die Wohnung mit neuen Interessenten zu betreten?

Folgender Fall: Frau A hat unter Einhaltung der dreimonatigen Frist ihren Mietvertrag zum 31.07. gekündigt. Der Hausverwalter will sich aber jetzt schon um einen Folgemieter kümmern und mit Interessenten die Wohnung besichtigen. Frau A. hält sich derzeit häufig im Ausland auf und hat ihrer Mutter für diese Zeit den Wohnungsschlüssel gegeben. Sie hat nur noch diesen einen Schlüssel (der zweite ist in VerIust geraten), die Hausverwaltung und der Vermieter besitzen keinen Schlüssel zur Wohnung. In der Wohnung befinden sich zwar keine Möbel mehr, aber noch zwei Computer und Frau A. wünscht u.a. aus diesem Grund die vorzeitige Wohnungsbesichtigung nicht. Wie sieht die Rechtslage aus? Darf der Hausverwalter jetzt schon rein oder erst am 01.08., wenn Frau A die Wohnung komplett geräumt hat und auch nicht mehr Mieterin ist?
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Yvonne
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 19.06.05, 20:30    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, als Noch-Mieterin müssen Sie Ihrem Vermieter selbstverständlich Gelegenheit geben, die Wohnung mit Interessenten zu besichtigen. Wie sonst soll er eine möglichst nahtlose Neuvermietung hinkriegen? Wenn Sie die Neuvermietung behindern, können Sie Schadenersatzpflichtig gemacht werden.
Selbstverständlich müssen die Termine rechtzeitig angekündigt und abgestimmt werden.
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 20.06.05, 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

Die Anmeldung zur Wohnungsbesichtigung muss rechtzeitig erfolgen. Mindestens 24 Std. werden als angemessen angesehen (AG Braunschweig WM 81 >19) ; (AG Neustadt/Rbge WM 79, 143) ; (AG Burgwedel WM 74, 71)
Von einem berufstätigen Mieter kann eine Terminverabredung verlangt werden wenn 4 Tage zwischen Verabredung und Termin liegen. (AG Münster WM 82 , 282) . Der Vermieter darf aber von seinem Recht nur schonenden Gebrauch machen.
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