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Verfasst am: 20.06.05, 12:48 Titel: Auszahlung einer Direktversicherung
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit 1992 zahlte ich (durch Gehaltsumwandlung) sowie mein Arbeitgeber in eine Direktversicherung ein. Da seit dem 01.01.02 durch Neuregelung des Altervermögensgesetzes die Rückzahlung steuerfrei ist haben dieses mittlerweile mehrere meiner Arbeitskollegen genutzt.
Da ich seit dem 01.01.05 selbstständig bin und das Geld sehr gut gebrauchen kann, haben ich und mein ehemaliger Arbeitgeber gemeinsam diese Lebensversicherung jetzt gekündigt.
Die Versicherungsgesellschaft teilt jetzt mit, dass durch mein Ausscheiden eine Kündigung der Versicherung nicht möglich ist und somit die Auszahlung erst bei Erreichen des Rentenalters möglich ist.
Ich das rechens bzw. nachvollziehbar ??
Wenn ja, gibt es Möglichkeiten dieses zu umgehen ??
z.B. Versicherungsvertrag auf ehemaligen AG übertragen, dieser lässt auszahlen und leitet an mich weiter, etc. etc.
bei Direktversicherungen ist die Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr ausgeschlossen. Die Verträge dürfen auch nicht verpfändet oder beliehen werden. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
laut erneuter Rückfrage beim ehemaligen Arbeitgeber haben sich jetzt aktuell wieder zwei Mitarbeiter den Rückkaufswert auszahlen lassen.
Die Versicherung hat mit mitgeteilt das eine Kündigung und Rückzahlung zur Zeit meiner Beschäftigung, also bis 31.12.04 auch möglich gewesen wäre. Allerdings durch mein Ausscheiden aus dem Unternehmen kann die Versicherung nur auf mir übertragen und beitragsfrei bis zum Rentenalter gestellt werden.
was genau im Fall deinr Kollegen passiert ist, kann ich nicht sagen.
Bei der betrieblichen Altersversorgung gibt es sog. unverfallbare Anwartschaften. Das heÃßt soviel wie, ein Arbeitnehmer hat auf Grund bestimmter Voraussetzungen einen unverfallbaren Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gewonnen.
Seit 2002 ist es, dass jeder sofort unverfallbare Anwartschaften hat, wenn die Beiträge zur Direktversicherung durch Entgeltumwandlung finanziert wurden. Der Gesetzgeber hat dem Areitnehmer damit etwas Gutes tun wollen, in dem er gesagt hat:wenn du selber bezahlt hast, hast du auch direkten Anspruch auf die Versicherungsleistung.
Wurden die Beiträge bei einer Direktversicherung ab 2002 bezahlt, erwirbt der Arbeitnehmer einen unverfallbaren Anspruch erst dann, wenn die Police 5 Jahre bestanden hat und der Arbeitnehemr das 30. Lebensjahr vollendet hat.
Wenn aber unverfallbare Anwartschaften bestehen, darf der Rückkaufswert der Police nicht ausgezahlt werden. Dies ist im § 2 BetrAVG geregelt. Der Gesetzgeber hat hier eine Schutzvorschrift entwickelt und gesagt: Der Arbeitnehmer hat einen unverfallbaren Anspruch auf betriebliche Altersversorgung erworben, diese soll er auch nicht vor dem 60. Lebensjahr anrühren.
VOR 2002:
erwarb der Arbeitnehmer unverfallbare Anwartschaften, egal ob Arbeitnehmer- oder arbeitgeberfinanziert nur unter folgenden Voraussetzungen:
Entweder hat der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr vollendet und die Police mindestens 10 Jahre bestanden
ODER er hat das 35. Lebensjahr vollendet, das Arbeitsverhältnis hat 12 Jahre bestanden und die Police 3 Jahre.
Dann hat der Arbeiitnehmer unverafllbare Anwartschaften und kann die Police wieder nicht kündigen gem. BetrAVG.
Ich kann mir das bei deinen Kollegen lediglich so erklären, dass die Versicherung vor 2002 bestand, durch Entgeltumwandlung finanziert wurde aber die Voraussetzungen für unverfallbare Anwartschaften noch nicht gegeben sind.
Du scheinst ja 12 Jahre bei der Firma tätig gewesen zu sein. In wie weit die anderen Voraussetzungen auf dich zutreffen, weißt du ja und kannst dir überlegen ob du unverafallbare Anwartschaften hast.
Ein Arbeitsrechtler kann dir das aber genauer erklären und mein Posting dient nur zur Info und ersetzt NICHT eine Rechtsberatung.
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