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Kurzfristiger Auszug aus WG - Kündigungsfrist?

 
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Bubu
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 07.06.05, 20:21    Titel: Kurzfristiger Auszug aus WG - Kündigungsfrist? Antworten mit Zitat

Student A wohnt seit Oktober 2003 mit 5 weiteren Komilitonen in einer WG. Alle 6 Bewohner sind in einem Einheitsmietvertrag (unbefristet) als Mieter eingetragen. Nun möchte Student A gerne ausziehen in eine andere WG und erhält kurzfristig den Zuschlag für ein anderes WG Zimmer. Student A hat die Miete bis 30.6.2005 für die alte WG bezahlt, kann nun zum 1.7.2005 in die neue WG einziehen.

Gilt hier ebenfalls für Student A eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, bzw. muss Student A, wenn er kurzfristig keinen Nachmieter findet, für bis zu 3 Monate weiterhin die Miete der alten WG zahlen? Gibt es relevante Entscheidungen zum Sachverhalt?
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 07:01    Titel: Antworten mit Zitat

A kann nicht einzeln kündigen. Es können nur alle gemeinsam kündigen oder keiner. Für alle anderen Konstellationen wie aus dem Vertrag streichen oder Nachmieter müssen alle 6 Mieter und der VM zustimmen. Sofern es sich nicht um ein Studentenwohnheim handelt dort kann die Sache dann anders aussehen.
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Bubu
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 07:11    Titel: Antworten mit Zitat

Danke erstmal. Was passiert, wenn die anderen eingetragenen Mieter ihre Zustimmung verweigern, A aus dem Vertrag rausstreichen zu lassen? Wie lange müsste A dann noch Miete zahlen, obwohl er gar nicht mehr in der alten WG wohnt?
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yasha
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 630

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 07:34    Titel: Antworten mit Zitat

Bubu hat folgendes geschrieben::
Danke erstmal. Was passiert, wenn die anderen eingetragenen Mieter ihre Zustimmung verweigern, A aus dem Vertrag rausstreichen zu lassen? Wie lange müsste A dann noch Miete zahlen, obwohl er gar nicht mehr in der alten WG wohnt?

theoretisch bis zum bitteren Ende der WG.... praktisch auch wenn ihn keiner aus dem Vertrag vorher entlässt. Nachmieter finden und Problem vielleicht so lösen wenn die den akzeptieren das er die Pflichten übernimmt
_________________
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 07:52    Titel: Antworten mit Zitat

Wobei A auch auf Zustimmung zur Kündigung klagen kann. Wenn er das gewinnt müssen alle anderen Mieter der Kündigung zustimmen.
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Bubu
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 07:57    Titel: Antworten mit Zitat

Müsste A in diesem Falle besondere Gründe angeben, um die Kündigung zu erklagen?
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 08:03    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke nicht das die anderen es auf eine Klage ankommen lassen, weil das bedeuten würde wenn A gewinnt das die anderen auch mit ausziehen müssten. Weil ja dann alle kündigen müssen.
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Bubu
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 20.06.05, 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

Student A ist nun auf der Suche nach Nachmietern, die anstatt seiner Person in die WG einziehen und in den Mietvertrag eingesetzt werden können. Ich habe gehört, das Student A aber nur eine begerenzte Anzahl von akzeptablen Nachmietern "vorschlagen" muss, die die anderen Bewohner ablehnen können, ehe sich diese selber um den Nachmieter kümmern müssen.

Meine Fragen hierzu wären:

a) Was versteht man unter einem akzeptablen Nachmieter?
b) Wie viele akzeptable Nachmieter müsste Student A mind. vorschlagen, ehe die Suche seine ehemaligen Mitbewohner übernehmen müssten?
c) Wie erbringt Student A den Nachweis, das er einen akzeptablen Nachmieter gefunden hat?
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yasha
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 630

BeitragVerfasst am: 20.06.05, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

Bubu hat folgendes geschrieben::
Ich habe gehört, das Student A aber nur eine begerenzte Anzahl von akzeptablen Nachmietern "vorschlagen" muss, die die anderen Bewohner ablehnen können, ehe sich diese selber um den Nachmieter kümmern müssen.

Meine Fragen hierzu wären:

a) Was versteht man unter einem akzeptablen Nachmieter?
b) Wie viele akzeptable Nachmieter müsste Student A mind. vorschlagen, ehe die Suche seine ehemaligen Mitbewohner übernehmen müssten?
c) Wie erbringt Student A den Nachweis, das er einen akzeptablen Nachmieter gefunden hat?

1. Ist nur ne Volkssage, Nachmieter müssen wenn es vertraglich nicht abgeklärt wurde gar nicht akzeptiert werden!!!

a) Jemand der solvent und keine besonderen negative Einflüsse mit sich bringt
b) 1 Mio oder mehr, ausserdem müssen sich nicht die ehemaligen Mitbewohner drum kümmern das ein akzeptabler Nachmieter reinkommt sondern du allein
c) indem er diesem dem VERMIETER vorstellt und dieser dann den Vertrag unterzeichnet
_________________
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 20.06.05, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

Ahja, die gute alte Geschichte aus dem Reich der Fabeln und Mythen. 3 Nachmieter stellen und schon ist man raus aus dem Vertrag. Dies ist definitiv falsch wird aber gerne weiter erzählt.

Unter einen akzeptablen Nachmieter versteht man jemanden der den Mietvertrag so wie er ist übernimmt und dazu genug Kohle hat das zu bezahlen. Tja und dann könnte es noch andere Faktoren geben, wie Aussehen, Auftreten usw. des potentiellen Nachmieters. Sicher ist man erst einen akzeptablen Nachmieter gefunden zu haben wenn dieser auch wirklich in den Mietvertrag eingestiegen ist. Die Anzahl der Kandidaten die A bringen muss ist nach oben offen. Er muss es solange tun bis er einen passenden gefunden hat. Das beste ist wenn man 3 Kandidaten raussucht und dann die entgültige Entscheidung dem VM/Mitbewohnern überlässt und falls die nicht ausreichen muss halt weiter gesucht werden.
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Bubu
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 20.06.05, 12:50    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die prompten Antworten. Wieder was dazugelernt.
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Yvonne
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 20.06.05, 14:34    Titel: Antworten mit Zitat

Im Fall einer WG sieht das mit dem Nachmieter schon ein wenig anders aus, wenn im Vertrag festgehalten wurde, daß an eine WG vermietet wurde:

Alle sind Hauptmieter, jeder ist im Mietvertrag mit dem Vermieter genannt. Im Mietvertrag ist festgehalten, daß an eine Wohngemeinschaft vermietet wird. Das ist der klassische WG-Fall. Der Vermieter hat es dann mit mehreren Mietern zu tun anstatt mit einem und die Mieter können vom Vermieter verlangen, daß bei Auszug einer Person ein neues Mitglied aufgenommen werden kann. Manche Vermieter glauben, sie können auch auf die Besetzung der WG Einfluß nehmen, weil sie einzugswillige Kandidaten ablehnen dürfen. Das ist nicht richtig, wenn klargestellt ist, daß an eine Wohngemeinschaft vermietet wurde. Der Konflikt ist von vornherein entschärft, wenn der Vermieter sich nicht einmischt (z.B. weil er weit weg wohnt) oder keine Einzelperson ist (z.B ein Wohnbauunternehmen). Jeder haftet für die volle Wohnungsmiete, nicht nur für seinen Anteil. Sollte ein Mitbewohner also seine Miete nicht bezahlen, müssen die anderen dafür gerade stehen und seinen Anteil begleichen. Diese Gesamthaftung gilt in allen Bereichen: Bei Schäden in der Wohnung stehen alle Mieter dafür gerade.

Die Kündigung des Mietvertrages kann nur durch die Wohngemeinschaft insgesamt erfolgen. Können sich die einzelnen Mitglieder nicht auf ein einheitliches Handeln festlegen, kann jedes WG-Mitglied nach §723BGB das Mietverhältnis beenden und dann die Zustimmung zur Beendigung des Mietverhältnisses verlangen (KG Berlin WM 92, 323; LG Köln WM 93, 613; LG München II WM 93, 611). Umgekehrt kann auch der Vermieter nur allen Mitgliedern einer WG kündigen. Er kann die Kündigung nicht auf Gründe stützen, die vor dem Eintritt der letzten WG-Mitglieder entstanden sind (LG Lübeck WM 90, 294).
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