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Ein Reisebüro, das sich ausschließlich auf die Vermittlung von Reisen beschränkt, verweist stets auf die AGBs der Reiseveranstalter. Für die eigene Vermittlungstätigkeit beschränkt es die Haftung:
Zitat:
Ansprüche des Kunden gegen das Vermittlerbüro verjähren spätestens nach sechs Monaten der Vermittlertätigkeit.
Nun flattert genau deswegen ( § 307 BGB) eine Abmahnung einer Wettbewerbsvereinigung mit Unterlassungserklärung und Überweisungsträger ins Haus. Ist hier nicht zwischen Reisemittler und Veranstalter zu unterscheiden? Der Reisemittler haftet doch eigentlich garnicht für Mängel an der Reise. Von daher kann es doch auch keine Benachteiligung dadurch geben, dass der Mittler eine kürzere Verjährungsfrist hat als die Veranstalter (2 bzw. 1 Jahr).
Danke für hilfreiche Erläuterungen der allg. Rechtslage.
Ein Reisebüro, das einen Reiseveranstalter vermittelt, unterliegt natürlich auch einer gewissen Haftung bei dieser Vermittlungstätigkeit: ordnungsgemässe Beratung und Weiterleitung der Buchung, Weitergabe von Informationen des Veranstalters an den Kunden, Beratungstätigkeiten im Rahmen des Buchungsabschlusses wie Einreise- und Impfbestimmungen u.ä.
Diese Haftung darf ein Reisebüro nicht gegenüber gesetzlichen Bestimmungen einschränken.
So gilt beispielsweise eine gesetzliche Gewährleistungspflicht von zwei Jahren. Die Einschränkung der Mängelrüge auf einen Monat binnen Reiseende gegenüber dem Veranstalter ist da eine Ausnahme.
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