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kein fester Zahlungstermin - wann tritt Verzug ein?

 
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AHA
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Anmeldungsdatum: 22.06.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 22.06.05, 15:38    Titel: kein fester Zahlungstermin - wann tritt Verzug ein? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

irgendwie begreife ich nicht, wann in folgendem Sachverhalt eine Rechnung in Verzug gerät.

Dienstleister stellt eine Rechnung mit dem Zahlungziel "zahlbar sofort nach Erhalt der Rechnung". Nach §286 (3) kommt der Schuldner also spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, davor befindet er sich nicht im Verzug - soweit korrekt?

Oder befindet er sich schon ab dem ersten Tag nach Erhalt der Rechnung im Verzug?

Kann der Dienstleister in dem obigen Beispiel zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der 30 Tage nach Erhalt der Rechnung eine Mahnung schreiben und den Schuldner damit in Verzug setzten?

Vielen Dank für Eure Kommentare.

Viele Grüße,
Artur
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memo1981
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.06.2005
Beiträge: 57
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 23.06.05, 13:27    Titel: Antworten mit Zitat

natürlich, es gibt dich keine gesetzliche Frist die man erst einhalten muss um mahnen zu können. Das Geld ist mit erbrachter Leistung fällig.
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AHA
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.06.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 23.06.05, 14:30    Titel: Antworten mit Zitat

Interessant. Wenn also kein Zahlungziel vereinbart ist, kann also der Dienstleister heute eine Rechnung überreichen, morgen per Mahnung in Verzug setzten mit Termin bis übermorgen. Überübermorgen wird dann das Mahnverfahren eingeleitet. Und das hat alles seine Richtigkeit?

Viele Grüße,
Artur
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OS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 976

BeitragVerfasst am: 23.06.05, 14:51    Titel: Antworten mit Zitat

AHA hat folgendes geschrieben::
Interessant. Wenn also kein Zahlungziel vereinbart ist, kann also der Dienstleister heute eine Rechnung überreichen, morgen per Mahnung in Verzug setzten mit Termin bis übermorgen. Überübermorgen wird dann das Mahnverfahren eingeleitet. Und das hat alles seine Richtigkeit?

Viele Grüße,
Artur


Eine angemessene Frist muss er schon setzen, dass er die Zahlung (jedenfalls nach erbrachter Leistung) jederzeit verlangen kann steht so im Gesetz und ist vollkommen richtig. Nur sind Fälligkeit und Verzug zwei verschiedene Sachen.
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