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Gerechtigkeitsfanatiker FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.01.2005 Beiträge: 99
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Verfasst am: 23.06.05, 19:57 Titel: Kündigungsrecht nach dem Tod |
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Hallo, wie lange dauert die Kündigungsfrist für die Kinder (Erben), wenn die Mieterin (Mutter) stirbt? |
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jmiernik FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.05.2005 Beiträge: 254 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 23.06.05, 20:36 Titel: |
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Soviel ich weiss drei Monate, d.h. spätestens am 3 eines Monats, zum letzten des übernächsten Monats. |
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Gerechtigkeitsfanatiker FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.01.2005 Beiträge: 99
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Verfasst am: 23.06.05, 23:55 Titel: |
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Ist das wirklich so, die Kinder sind doch nicht Vertragspartner und wovon soll die Miete bezahlt werden? |
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windalf FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
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Verfasst am: 24.06.05, 00:00 Titel: |
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Zitat: |
Ist das wirklich so, die Kinder sind doch nicht Vertragspartner und wovon soll die Miete bezahlt werden?
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Wenn es nichts zu holen gibt und ein Nullsummenspiel oder schlimmer man da mit einem Minus rausgeht können Sie das Erbe doch ausschlagen... |
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Gerechtigkeitsfanatiker FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.01.2005 Beiträge: 99
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Verfasst am: 24.06.05, 00:03 Titel: |
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Das ist mir schon klar, nur bißchen was ist noch da |
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Susanne FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.10.2004 Beiträge: 2078 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 24.06.05, 06:35 Titel: |
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Die Erben treten aber als Vertragspartner ein. Grundsätzlich werden alle Kosten aus dem Nachlass bezahlt. Miete bis Vertragsschluss, Beerdigung usw- erst nach Abzug aller Kosten, die noch durch Verpflichtungen des Verstorbenen entstanden sind, geht der Rest in den Besitz der rechtmässigen Erben über.
Sollten also die letzten Verbindlichkeiten das "Bischen, was noch da ist" übersteigen, zahlen die Erben dafür, wenn sie das Erbe nicht ausschlagen. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)] |
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pim FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.04.2005 Beiträge: 92 Wohnort: Braunschweig
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Verfasst am: 24.06.05, 07:22 Titel: |
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Der Eintritt in den Mietvertrag erfolgt von Gesetzes wegen, bedarf also keines Zutuns der berechtigten Person. Der Eintritt kann jedoch rückgängig gemacht werden. Dazu muss die betreffende Person innerhalb eines Monats, nach dem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt hat, dem Vermieter gegenüber erklären, dass sie den Mietvertrag nicht fortsetzen will. |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 24.06.05, 07:45 Titel: |
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Richtig und dann beginnen die 3 Monate Kündigungsfrist für die Person. Es sei den die Person schlägt das Erbe aus und ist gleich raus aus der Sache. |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 24.06.05, 08:09 Titel: |
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pim hat folgendes geschrieben:: | Der Eintritt in den Mietvertrag erfolgt von Gesetzes wegen, bedarf also keines Zutuns der berechtigten Person. Der Eintritt kann jedoch rückgängig gemacht werden. Dazu muss die betreffende Person innerhalb eines Monats, nach dem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt hat, dem Vermieter gegenüber erklären, dass sie den Mietvertrag nicht fortsetzen will. |
Hier werden anscheinend 2 verschiedene Dinge verwechselt...
Beim Tod des Mieters treten "Mitbewohner" nach § 563 BGB zunächst in das Mietverhältnis eine. Dieser Eintritt kann innerhalb eines Monats durch Erklärung gegenüber dem Vermieter rückgängig gemacht werden.
Gibt es keine nach § 563 BGB eintretenden Personen, wird das Mietverhältnis nach § 564 BGB mit den Erben fortgesetzt. Die Erben haben keine Möglichkeit, die Fortsetzung durch einseitige Erklärung zu verhindern. Den Erben steht nur ein Sonderkündgungsrecht mit gesetzlicher Frist zu.
Wer also Erbe ist, ist damit automatisch und unwiderruflich auch Mieter. |
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