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Ich meine, es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, die gemieteten Räumlichkeiten zu nutzen. Allerdings könnten event. Hausordnungsdienste im Mietvertrag vereinbart sein, denen der Mieter dann natürlich auch nachkommen muß.
MfG
lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
Das habe ich jetzt nicht ganz verstanden. Worum es mir geht ist, dass A in einer Mietwohnung wohnt und ein Gewerbe betreibt. Er ist mobil und braucht keinen Raum in seiner Wohnung als Gewerbefläche nur seinen Briefkasten für die Post. Der Vermieter möchte das aber bzw will er die Miete dann erhöhen. Hab die Frage natürlich falsch gestellt?
JA "und nutzt diese (??) ausschließlich als Postadresse"
... jetzt ist die Fragestellung aber klar
Mietzuschläge bzw. eine andere Mietpreisgestaltung sind bei gewerbl. (Zusatz-/Teil-)Nutzung üblich, aber i.d.R. z.B. durch höhere Abnutzung, geringere Mietpreise durch davon ausgehende Beeinträchtigungen anderer Wohnungen o.Ä. begründet.
Grundsätzliches Kriterium ist, ob die geänderte/zusätzliche Nutzung noch durch den Vertragszweckes (Anmietung als Wohnraum) gedeckt ist.
M.E. ist das der Fall, wenn z.B. die gewerbl. Zusatznutzung der Wohnung keinerlei Beeinträchtigungen anderer/der Mietsache zur Folge hat, keine höheren Betriebskosten verursacht werden (Benachteiligung anderer Wohnungsmieter!), kein Besucherverkehr stattfindet, der normale Briefkasten, der zur angemieteten Wohnung gehört ausreicht und nicht z.B. der Postzusteller 3 mal am Tage Sendungen mit 'nem Kleinlaster anliefert.
-> Ansonsten würde es sich um eine "vertragswidrige Nutzung" handeln (Mietzweck: Wohnen/Gewerbe), die den VM ggfs berechtigen würde einen entsprechenden Mietzuschlag zu verlangen - bis hin zum Unterlassungsanspruch, außerordentl. Kündigungsrecht wegen vertragswidriger Nutzung.
Wie sieht das denn aus, wenn eine Wohnung plötzlich als Gewerbe geführt wird? Dann müßte doch ein neuer Einheitswert und eine neue Grundsteuer festgestellt werden? Die Umlage der Grundsteuer müßte dann auch anders laufen als bisher ...
Ferner sind für gewerbliche Räume doch eigene Wasserzähler zu montieren, da man bei gemischter Nutzung eines Objektes das Wasser nicht mehr einfach über m² umlegen darf (dass die Wohnung leersteht ist dabei egal). _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Und ein weiteres Problem könnte sich ergeben wenn es sich um ein reines Wohngebiet handelt. Dann darf wahrscheinlich überhaupt kein Gewerbe dort betrieben werden. Damit nicht noch von Behördenseite Mecker droht sollte dies auch noch überprüft werden.
Ich nehme an, eine Wohnung wird als Wohnung genutzt. Es wird dort ein Gewerbe angemeldet, aber letztlich kein Gewerbe betrieben. Es ist also weder erhöhter Parteienverkehr, noch fallen irgendwelche Nebenkosten deswegen zusätzlich an. Es geht nur um die postalische Anmeldung als Gewerbe, also nur der Briefkasten.
Ich meine, in der Wohnung darf Gewerbe betrieben werden, solange es nicht störend wirkt und die Wohnung überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Ich meine sogar, daß der Vermieter das gar nicht verbieten kann. Schwierigkeiten könnten allenfalls von Behörden kommen, wenn es sich um reines Wohngebiet handelt.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
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