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Verfasst am: 24.06.05, 20:59 Titel: Verjährung von Nebenkostenabrechnungen
Wenn man Informationen zum o.g. Thema sucht, handeln diese meistens von solchen Abrechnungen, die immer genau ein Kalenderjahr umfassen. Diese sind nach einem Jahr oder vielleicht auch am Ende des darauf folgenden Jahres verjährt, was in dem Fall dasselbe ist. Falls z.B. die Abrechnung für 2003 nicht bis zum 31.12.04 erstellt und dem Mieter zugegangen ist, muss er nichts mehr nachzahlen. Wie ist das aber mit der Verjährung bei unterjährigen Abrechnungszeiträumen?
Beispiel: Angenommen die Zeiträume der Nebenkostenabrechnungen liefen immer vom August eines Jahres bis zum Juli des Folgejahres (beide Monate einschließlich). Aktuelle Abrechnung sei noch ausstehend und werde auch in nächster Zeit nicht erstellt. Wären Forderungen des Vermieters z.B. für den Abrechnungszeitraum 8/03 - 7/04 dann am 1.8.05 verjährt oder erst am 1.1.06?
Folgefrage, wenn die Verjährung am 1.8. wäre und der Vermieter sein Versäumen im August merkt, könnte er dann einfach die Zeiträume ab sofort auf September bis August umändern und eine solche Abrechnung noch im August erstellen?
Zunächst ist mal die Verjährungsfrist (für Forderungen, i.d.R. 3 Jahre) von der Ausschlußfrist für die BK-Abr zu unterscheiden.
Die Ausschlußfrist berechnet sich nicht "zum 31.12." sondern "12 Monate nach Ende des üblichen Abrechnungszeitraums".
Also:
31.07.2004 = Ende des üblichen (= bisherigen) Abrechnungszeitraums
plus 12 Monate = Abrechnung bis 31.07.2005 vorzulegen
Umstellungen können sich erst auf zukünftige Abrechnungszeiträume auswirken.
Die Ausschlußfrist, gilt allerdings nicht, wenn die Abrechnung "aus Gründen, die der Vermieter NICHT zu vertreten hat" erst später erstellt werden kann.
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