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Verfasst am: 27.06.05, 11:28 Titel: Müsste die Kündigungsfrist eingehalten werden?
Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich der Kündigungsfrist bezüglich eines Untermietverhältnisses in einer Wohnhemeinschaft.
1.) Angenommen Personen A und B leben zusammen in einer Wohngemeinschaft. Person A ist Hauptmieter, Person B erhält einen Untermietvertrag mit 3 monatiger Kündigungsfrist. In dem Mievertrag von wurde nicht ausdrücklich erwähnt, dass Person B bei früherem Auszug einen Nachmieter stellen soll/ darf.
Nun angenommen, Person B reicht eine schriftliche Kündigung ein, möchte aber vor Ablauf der Kündigungsfrist ausziehen. Hat Sie nun die Möglichkeit einen Nachmieter vorzuschlagen oder kann Person A das ohne "vernünftige " Begründung ablehnen und Person B so an die Kündigungsfrist binden?
2.) Wie verhält es sich in dem selben Fall, wenn wenige Monate zuvor, der Freund von Person A (dem Hauptmieter) eingezogen ist und nun in ihrem Zimmer wohnen und die Gemeinschaftsräume mitbenutzen würde?
Bestünde dann für Person B die Möglichkeit früher ausziehen zu können, da sich durch den Einzug einer dritten Person ja Änderungen im MIetvertrag ergeben haben???
(Auch, wenn Person B dem Einzug damals mündlich nicht widersprochen hat?)
Hoffe, dass ich es einigermaßen verständlich formuliert habe,
Würde mich über Antworten und Erklärungen freuen,
Sunnee
Nein, Du hast keine Möglichkeit, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden oder gegen die Aufnahme des Freundes vorzugehen, wenn Du einen Mietvertrag für 1 Zimmer und Küchen-/Badmitbenutzung hast. Denn Deine Rechte werden durch die Aufnahme des Freundes nicht beeinträchtigt.
Auch einen Anspruch auf Stellung eines Nachmieters hast Du nicht. Insbesondere in einer WG kann ich gut verstehen, dass der Hauptmieter den "Neuen" selbst aussuchen will. Könnte mir aber nicht vorstellen, dass der Hauptmieter was dagegen hat, dass Du beim SUchen hilfst und der "Neue" schon vor Ablauf der 3Monate einzieht...
1) Ohne vertraglich geregelte Nachmieterstellung kann A jeden und alles ablehnen wenn er will. 3 Monate Kündigungsfrist sind für den Mieter keine besondere Härte. Anspruch auf Nachmieterstellung kann es geben wenn die fortführung des Mietverhältnisses bis zum Ende eine unangemessene Härte darstellt.
2) Nein B kann zwar generell eher ausziehen nur Miete muss bis zum Ende bezahlt werden, evtl kann die Miete gemindert werden wenn die Räume nicht mehr zur Verfügung stehen.
1) Ohne vertraglich geregelte Nachmieterstellung kann A jeden und alles ablehnen wenn er will. 3 Monate Kündigungsfrist sind für den Mieter keine besondere Härte. Anspruch auf Nachmieterstellung kann es geben wenn die fortführung des Mietverhältnisses bis zum Ende eine unangemessene Härte darstellt.
2) Nein B kann zwar generell eher ausziehen nur Miete muss bis zum Ende bezahlt werden, evtl kann die Miete gemindert werden wenn die Räume nicht mehr zur Verfügung stehen.
Genau, hinzukommt ja auch noch das der Vermieter eine Überlegungsfrist hat einen Nachmieter zu akzeptieren oder nicht.
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