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Verfasst am: 26.06.05, 00:14 Titel: Kündigung eines Mietvertrages
Hallo,
vielleicht hat ja einer einen Ratschlag für mich
Der Mieter hat am 15.1.1996 einen Mietvertrag abgeschlossen, Wortlaut, der Mietvertrag läuft über 5 Jahre und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht vor ablauf der Fristen gekündigt wird.
Nun möchte der Mieter kündigen, weiß aber nicht ob er zum nächsen Ersten kündigen kann, dann drei Monate bis zum 30.9.2005 oder muß der Mieter so kündigen das er zum 31.12.2005 ausziehen kann.
Tja das ist die große Frage, ob dieser Altvertrag so noch gültig ist mit dieser Verlängerungsklausel. Allein die Verlängerungsklausel führte hier schon sehr oft zu heftigen Meinungsverschiedenheiten. Die einen meinen es sei eine wiederkehrende Mindestlaufzeit und somit ok und die anderen sagen kappes sowas gibt es nicht mehr seit der Mietrechtsreform. Ein abschliessendes Urteil gibt es wohl noch nicht.
Ich kenne ein Gerichtsurteil (Amtsgericht Leverkusen 29 C 421/01
vom 15.2.2002), wo der Richter in so einem ähnlichen Fall (u.a.: Mietvertrag läuft ab 1.2.98 6 Monate, dann verlängert er sich automatisch um jeweils (!) 3 Monate, wenn nicht eine der Parteien mit 3-monatiger Kündigungsfrist zum Ende der jeweils (!) 3 Verlängerungs-Monate gekündigt hat) nach ca. 3 Jahren - aus dem Zusammenhang gerissen - geurteilt hat "In Anbetracht der ursprünglich vereinbarten sehr kurzfristigen Kündigungsmöglichkeit, andererseits aber des Ablaufes eines beträchtlichen Zeitraumes, ohne dass von dieser Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, hat zwischen den Parteien zuletzt ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bestanden..."
Wegen anderer entscheidungsrelevanterer Fakten, wurde dieses nicht weiter erörtert (!) und kam nicht zum Tragen, würde m.E. (!) aber bedeuten, dass dieser Vertrag bzgl. Kündigungsfristen wie ein normaler Wohnraummietvertrag zu behandeln gewesen wäre - d.h. 3 normale Monate Kündigungsfrist auf jeden Monatsletzten"
Meines Erachtens hat dieses Urteil aber nicht zur Rechtssicherheit beigesteuert, da es ganz klar gegen den Vertragstext geht.
Ob so wie oben deutbar und/oder auf andere Fälle übertragbar sei dahingestellt!!!
In geschilderten Fall hört es sich für mich so an als ob immer nur - unter Einhaltung einer Fist - zum 15.1. eines Jahres gekündigt werden kann (wofür es Gründe geben könnte, wie z.B.: der Besitzer lebt in den USA und ist immer nur Weihnachten in Deutschland, so dass er sich nur dann um einen Nachmieter kümmern könnte). Ich denke, dass man mit dem Vermieter reden sollte, ggf. unter Nennung obigen Urteils.
Alle Angaben ohne Gewähr und ähnliches !!! _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Gründe dafür das der MV sich immer um 1 Jahr verlängert kenn ich nicht und der VM wohnt ein Haus weiter.
Da M und VM bis jetzt noch keine Probleme miteinander hatten, der VM hat den M sogar schon vor nem halben Jahr das KAutionssparbuch zurück gegeben, werde ich vorschlagen einfach mal den VM zu fragen.
Das hat der BGH gerade entschieden.
Die Klausel ist wirksam. Man kann daher - mit gesetzlicher Frist - nur zum jeweilig zulässigen "Kündigungstermin" kündigen, also vermutlich den 15.1.2006...
Och, das ging ja mal fix, dachte das dauert noch ne Weile bis der mal entscheidet. Welches Aktenzeichen isses denn, damit man mal das Urteil nachlesen kann?
So, neue Nachrichten, der Mieter war eben bei dem VM um zu kündigen.
Der VM meinte nur, ja er weiß was im Mietvertrag steht aber da sie ja alle Menschen sind ist es ok wenn zum 30.9.2005 gekündigt wird und hat das Kündigungsschreiben welches ja auf 30.9 lautet angenommen.
Manchmal hilft ein persönliches Gespräch doch weiter.
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