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Zugang zum Sicherungskasten

 
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nickless
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Anmeldungsdatum: 27.06.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 27.06.05, 14:17    Titel: Zugang zum Sicherungskasten Antworten mit Zitat

Wir wohnen in einem 2 Familienhaus zur Miete, in der oberen Wohnung. Der Dachboden gehört zu unserer Wohnung, aus diesem Grund haben wir keinen Kellerraum. Dies ist auch Bestandteil des Mietvertrages. Die Absperranlagen für den Wasseranschluss, und die Sicherungskästen befinden sich im Keller. Bis vor kurzem hatten wir auch ungehinderten Zugang zu diesen Anlagen, an die wir ja im Falle eines Rohrbruchs oder bei einem Kurzschluss herankommen müssen.
Seid kurzem wurde uns der Zugang zum Keller durch ein Steckschloss versperrt. Dieses hat aber nicht der Vermieter, sondern der 2. Mieter im Haus eingebaut.
Wir haben uns mir dem Vermieter in Verbindung gesetzt und ihn darauf hingewiesen, es erfolgte aber keine Reaktion.
Der andere Mieter ist auch nicht ständig im Haus um bei einem Notfall den Keller zu öffnen.

Nun zu meiner Frage:
Kann uns der Zugang zu den Einrichtungen versperrt werden?
Was können wir in einem Notfall tun?
Was können wir tun um ungehinderten Zugang zu bekommen?

MfG
nickless
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Sunrabbit
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Anmeldungsdatum: 03.03.2005
Beiträge: 890

BeitragVerfasst am: 27.06.05, 14:23    Titel: Antworten mit Zitat

Sprechen sie doch mal mit dem 2ten Mieter warum er das Schloss angebracht hat. Er könnte ihnen z.B einen Schlüssel in einem versiegelten Umschlag gehen und sich so regelmäßig überzeugen das sie nicht im Keller waren. Bei einem Notfall müßten sie ihn halt davon unterrichten.
_________________
Gruß,
Sunrabbit

Mein Beitrag ist nur meine persöhnlich Meinung und bietet keinerlei Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.
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nickless
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Anmeldungsdatum: 27.06.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 27.06.05, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

Der 2. Mieter möchte nicht das wir den Keller betreten, gibt auch keinen weiteren Grund an.
Zitat: "Ich habe keine Lust mich dafür zu rechtfertigen".
Wir haben schon alles unternommen um die Angelegenheit gütlich zu regeln.

Der Mieter gibt auch keinen Schlüssel, auch nicht in der angegebene Form.
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yasha
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Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 630

BeitragVerfasst am: 27.06.05, 14:51    Titel: Re: Zugang zum Sicherungskasten Antworten mit Zitat

nickless hat folgendes geschrieben::


Nun zu meiner Frage:
Kann uns der Zugang zu den Einrichtungen versperrt werden?
Was können wir in einem Notfall tun?
Was können wir tun um ungehinderten Zugang zu bekommen?


1) Wie es aussieht ja ,vor allem wenn der Vermieter nicht eingreift
2) Bolzenschneider bereit halten (Schloss aufbrechen)
3) Wieso sollte der zugang ungehindert passieren?? Reicht doch im Notfall siehe 2.
_________________
Alle Angaben ohne Gewähr, dass bedeutet das ich es nicht mag wenn man auf mich schiesst Winken
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nickless
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Anmeldungsdatum: 27.06.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 27.06.05, 16:17    Titel: Re: Zugang zum Sicherungskasten Antworten mit Zitat

yasha hat folgendes geschrieben::

1) Wie es aussieht ja ,vor allem wenn der Vermieter nicht eingreift
2) Bolzenschneider bereit halten (Schloss aufbrechen)
3) Wieso sollte der zugang ungehindert passieren?? Reicht doch im Notfall siehe 2.


Meine mit dem ungehinderten Zugang ja den Notfall
Wenn ich die Tür aufbreche muss ich ja nachher Schadenersatz für das Schloss leisten. Da hab ich natürlich kein Interesse dran.

Gibt es eventuell dazu schon Entscheidungen von einem Gericht zu?
Oder Richtlinien? Unser Mietvertrag gibt dazu nichts her.

mfg
nickless
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 27.06.05, 18:37    Titel: Antworten mit Zitat

Nach dem Aufbrechen würde ich vermuten, dass Mieter 2 Mieter 1 wegen Einbruch oder Hausfriedensbruch verklagt.
Es kann nur einen Weg geben: Ein Brief an den Vermieter (nur mit dem existiert ein Vertrag), in den steht, dass man auf grund der Tatsache, dass man im Notfall nicht in den Keller kommt , für diesen Fall jegliche Folgeschäden (Folgen aus nicht abzustellendem Wasserrohrbruch, Feuerwehr wegen Leitungsbrand, Hotel wegen fehlendem Strom) dem Vermieter in Rechnung stellen wird. Abhilfevorschlag: versiegelter Umschlag.
Dann wird sich der Vermieter schon rühren.
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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yasha
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Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 630

BeitragVerfasst am: 27.06.05, 22:01    Titel: Antworten mit Zitat

Nicht ganz §228 Notstand dürfte da greifen und der Schlossbeseitzer ist selber schuld dann
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