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Verfasst am: 27.06.05, 06:47 Titel: Wasserschaden und die Reparatur und Bezahlung der Folgen
Hallo,
es geht um Folgendes:
Vor ca 4 Wochen bemerkte ein Mieter einen Fleck an der Wand, die seine Küche vom Hausflur trennt. Er fand heraus, daß dies daran lag, daß der Wasserboiler (oder nennt man das Durchlauferhitzer?) in der Spüle der Küche kaputt gegangen war und daß hier Wasser heraus tropfte. Er teilte dies der Vermieterin mit und diese ließ einen Handwerker kommen, der den Wasserboiler gegen einen neuen austauschte. Außer diesem Austausch wurde nichts gemacht. Die Vermieterin erklärte sich dazu bereit, die Kosten hierfür zu tragen. Die Frage ist aber, was mit den folgeschäden ist. Es befinden sich mehrere Flecken an der Wand auf beiden Seiten, also innerhalb der Küche und auch auf dem Flur. Außerdem könnte auch der Fußboden stark beschädigt worden sein, was man allerdings nicht sehen kann, da die Spüle fest eingebaut worden ist. Man müsste die Spüle also abbauen, um zu sehen, welche Schäden der Boden abbekommen hat. Möglicherweise ist auch ein Schaden an der Decke der Wohnung, die unter dieser Wohnung liegt, aufgetreten, was aber unbekannt ist. Inzwischen bildet sich anscheinend unter der Spüle Schimmel, jedenfalls riecht es seit kurzem so. Die Frage ist: Kann der Mieter vom Vermieter verlangen, daß dieser die Spüle abbaut und sämtliche Folgeschäden an der Wand und am Fußboden auf seine Kostem reparieren läßt? Der Vermieter ist der Meinung, daß der Mieter die Reparatur der Schäden bezahlen muss. Sein Argument ist, daß der der Wasserboiler wahrscheinlich schon wochenlang kaputt war und getropft hat und daß der Mieter dies hätte bemerken müssen. Vermutlich ist wirklich schon lange Wasser heraus getropft aber der Mieter hat dies nicht bemerkt. Trotzdem kann man dem Mieter kein schuldhaftes Verhalten unterstellen, oder? Oder hat der Mieter vielleicht grob fahrlässig gehandelt? Wann muss ein Mieter haften? Nur bei schuldhaftem Verhalten oder auch bei grober Fahrlässigkeit? Was sollte der Mieter nun tun? Vermutlich sollte er dem Vermieter per Einschreiben schreiben, daß dieser innerhalb von 2 Wochen den Schaden auf dessen Kosten beheben lassen soll, oder? Sollte er auch eine Mietminderung androhen? Wenn ja, in welcher Höhe? Laut Mietvertrag ist der Mieter übrigens nur für Schönheitsreparaturen zuständig.
Es wäre sehr nett, wenn mir jemand helfen würde.
Gruss,
lalelu
Haben Sie eine Hausratversicherung abgeschlossen? Wenn ja, dann wären die doch Ihr Ansprechpartner Nr. 1, oder?
Zitat:
Außerdem könnte auch der Fußboden stark beschädigt worden sein, was man allerdings nicht sehen kann, da die Spüle fest eingebaut worden ist. Man müsste die Spüle also abbauen, um zu sehen, welche Schäden der Boden abbekommen hat. Möglicherweise ist auch ein Schaden an der Decke der Wohnung, die unter dieser Wohnung liegt, aufgetreten, was aber unbekannt ist. Inzwischen bildet sich anscheinend unter der Spüle Schimmel, jedenfalls riecht es seit kurzem so.
Sie äußern hier nur Vermutungen . Haben Sie denn konkrete Beweise außer ein paar Flecken an der Wand?
Zitat:
Sein Argument ist, daß der der Wasserboiler wahrscheinlich schon wochenlang kaputt war und getropft hat und daß der Mieter dies hätte bemerken müssen.
Recht hat er!
Zitat:
Vermutlich ist wirklich schon lange Wasser heraus getropft aber der Mieter hat dies nicht bemerkt. Trotzdem kann man dem Mieter kein schuldhaftes Verhalten unterstellen, oder?
Schuldhaft wohl nicht, aber wenn, dann grob fahrlässig. Hätten Sie es rechtzeitig bemerkt, wären keine Folgeschäden aufgetreten.
Zitat:
Was sollte der Mieter nun tun?
Eine Rechtsberatung wird Ihnen hier keiner geben. Wenden Sie sich an einen Anwalt.
Zitat:
Vermutlich sollte er dem Vermieter per Einschreiben schreiben, daß dieser innerhalb von 2 Wochen den Schaden auf dessen Kosten beheben lassen soll, oder? Sollte er auch eine Mietminderung androhen? Wenn ja, in welcher Höhe?
Auf gar keinen Fall, der Vermieter könnte Ihr eigenmächtiges Verhalten mit einer Kündigung "bestrafen".
MfG
Marcel _________________ Ein vernünftiger Mensch erholt sich bei einer Arbeit von der anderen.
Hallo,
danke für die Antwort. Zu den einzelnen Punkten:
1: Die Hausratversicherung des Mieters weigert sich zu zahlen, weil ein solcher Schaden nicht mitversichert ist. Das liegt daran, daß der Wasserboiler nicht vom Mieter angebracht wurde, sondern vom Vermieter und dies schon, bevor der Mieter einzog. Die Hausratversicherung weigert sich daher vermutlich zu recht zu zahlen.
Eventuell könnte dies die Gebäudeversicherung des Vermieters zahlen. Die Vermieterin meint aber, daß diese dafür nicht zuständig ist. Daher meldet sie den Schaden nicht der Versicherung, was etwas seltsam ist, denn sie könnte es ja wenigstens mal versuchen.
2: Welche Schäden am Fußboden entstanden sind, ist unklar. Allerdings tritt seit kurzem ein unangenehmer Geruch auf. Eventuell weil sich Schimmel bildet. Mit Schimmel ist nicht zu spaßen, weil er sich ausbreiten kann und weil er gesundheitsschädlich ist. Sollte man daher nicht der Sache auf den Grund gehen?
3: Der Mieter hat das Tropfen des Wasserboilers nicht bemerkt, aber hätte er das bemerken müssen? Der Wasserboiler befindet sich unterhalb der Spüle und ist nicht zu sehen, wenn man nicht die Tür öffnet, die davor ist. Ist ein Mieter dazu verpflichtet, einen Wasserboiler regelmässig zu kontrollieren? Ist es grob fahrlässig, wenn man das nicht tut?
4: Wieso ist es ein eigenmächtiges Handeln, wenn der Mieter den Vermieter dazu auffordert, den Schaden zu beseitigen und dies zu bezahlen? Und wieso sollte dies ein Kündigungsgrund sein? Was soll denn der Mieter sonst machen, wenn nicht den Vermieter zur Reparatur auffordern?
Gruss,
lalelu
Zu 1.: Mitversichert sind doch grundsätzlich auch Wasserschäden. Die vorgetragene Begründung der Versicherung kann ich zwar nicht so ganz nachvollziehen, wird aber wahrscheinlich korrekt sein.
Zu 2.: Das Schimmel gesundheitsschädlich ist, ist allseits bekannt. Jedoch müssen Sie den Schimmel nachweisen können. Der Geruch allein ist hier wohl kein ausreichender Nachweis.
Zu 3.: Allgemein ist es die Pflicht des Mieters, die Wohnung in ordnungsgemäßen Zustand zu bewahren. Regelmäßige Kontrollen gehören hier wohl dazu. Wenn man dies vernachlässigt, dann ist das grob fahrlässig.
Zu 4.: Nochmal zu Ausgangspunkt: Sie müssen erstmal nachweisen, dass ein wirklicher Schaden aufgrund des damaligen defekten Boilers entstanden ist. Wenn der Vermieter dann nicht handeln möchte, würde ich fachlichen Rat beim Mieterbund oder einem Anwalt suchen. Des weiteren bezog sich meine Anwort
Zitat:
Zitat:
Vermutlich sollte er dem Vermieter per Einschreiben schreiben, daß dieser innerhalb von 2 Wochen den Schaden auf dessen Kosten beheben lassen soll, oder? Sollte er auch eine Mietminderung androhen? Wenn ja, in welcher Höhe?
Auf gar keinen Fall, der Vermieter könnte Ihr eigenmächtiges Verhalten mit einer Kündigung "bestrafen".
auf die Mietminderung, welche im schlimmsten Fall die Kündigung zur Folge haben kann.
Zitat:
Was soll denn der Mieter sonst machen, wenn nicht den Vermieter zur Reparatur auffordern?
Wie schon gesagt, individuelle Rechtsberatung kann Ihnen nur ein Anwalt geben.
MfG
Marcel _________________ Ein vernünftiger Mensch erholt sich bei einer Arbeit von der anderen.
Hallo,
danke für die Antwort.
Zu 2.: Ob wirklich Schimmel entstanden ist, ist unklar. Dazu müsste man die Spüle abbauen, um darunter schauen zu können. Sollte man dies tun und wenn ja, wer müsste das bezahlen? Der Mieter oder der Vermieter?
Zu 3.: Ob hier ein (leicht oder grob) fahrlässiges Verhalten vorliegt, scheint unklar zu sein.
Zu 4.: Sicherlich sollte man keine Mietminderung androhen, sondern wenn überhaupt erstmal um Abhilfe bitte - ohne irgendetwas anzudrohen.
Gruss,
lalelu
Zunächst müßte der Mieter einen Mangel beweisen. Das ist seine Aufgabe.
Dann meldet er den Mangel und es ist dann Sache des Vermieters zu beweisen, dass der Mieter Schuld war, wenn er keine Lust hat, den Mangel zu beseitigen.
Inwieweit ein Versäumnis des Mieters vorlag, wird nur ein Richter entscheiden können. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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