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Ein Vermieter rechnete Okt. 2004 mit Mieter über Nebenkosten für 2003 (fristgerecht) ab. Der zahlte nicht --> Prozess --> Richter hält Abrechnung für undurchsichtig, keine Zahlungsfälligkeit. Kann jetzt noch eine neue u. übersichtl. gegliederte Nebenk.-Abr. für diesen Zeitraum aufgrund dessen erstellt werden oder ist es dafür zu spät? Meines Wissens sind nachträgl. Korrekturen in Nebenk.-Abr. auch noch später als 12 Monate nach Ende des Abrechng.-Zeitraumes (jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen) möglich. Welche kämen da in Betracht?
Besten Dank für eine erschöpfende Antwort, evtl. mit Quellenangaben.
*winkt* Gruß Quasti
§556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB hat folgendes geschrieben::
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Ich meine, der Vermieter ist in diesem Fall für die Verspätung verantwortlich... _________________ An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
Auch ein Richter kann eine Abrechnung m. E. nur subjektiv beurteilen. Was für den einen verständlich, ist für den anderen unverständlich. Vielleicht sollte der Vermieter einfach die Abrechnung korrigieren, sofern er nicht schon im Urteil dazu aufgefordert wurde. Könnte letzteres vielleicht der Fall sein?
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