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Schlechte Auskunft ! zum Zweiten

 
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silberheim
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 24.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 24.06.05, 16:25    Titel: Schlechte Auskunft ! zum Zweiten Antworten mit Zitat

ZWEITER VERSUCH SIEHE UNTEN !

Nach dem erst instanzlichen Urteil, musste A noch etwa 1800 € Unterhalt nachzahlen, A sprach mit seiner Anwältin B , da A sicher sein wollte, daß er es richtig ausgerechnet hatte, was er noch anzuweisen hätte, weil A die leidige ANgelegenheit erledigt haben wollte, da B nichts sonstiges sagt zahlte A also den Restbetrag. Kurz darauf kam eine Mitteilung darüber, daß die Gegenseite Berufung einlegt, beim Gespräch mit B meinte diese, daß sie A sowieso raten wollte selber in Berufung zu gehen ( warum sagte A dieses nicht beim ersten Gespräch ?) schliesslich wurde die Berufung von der Gegenseite in letztem Moment zurückgeszogen. Nun bekamm A ein Schreiben von B in dem sie A mitteilt, das A aus der ersten und aus der zweiten Instanz einen Anspruch gegenseine Exfrau habe bzgl der Verfahrenskosten in Höhe von etwa 2200 € und B selber nochmals ungefähr diesen Betrag von A zu erhalten habe, natürlich kann A es abhacken von seiner Exfrau Geld zu sehen, aber hätte B nicht erstens darauf hinweisen sollen, daß A vor der Zahlung die Berrufungsfrist abwarten solle und zweitens A vorher sagen sollen, daß A zumindest aus der ersten Instanz einen ca 70 % Anspruch wegen der Kosten habe ? ( hätte A doch evtl gegenrechen können!?) Es befremdet A sowieso schon, daß B für Scheidung und Unterhalt ( 1 und 2 Instanz) fast doppelt soviel kostet wie A insgesamt an Unterhalt zahlen musste ( nur am Rande bemerkt) Hoffe habe es halbwegs verständlich dargestellt !


Zuletzt bearbeitet von silberheim am 28.06.05, 16:37, insgesamt 2-mal bearbeitet
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FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 24.06.05, 16:29    Titel: Re: Schlechte Auskunft ! Antworten mit Zitat

silberheim hat folgendes geschrieben::
Hoffe habe es halbwegs verständlich dargestellt !


Nö.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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silberheim
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 24.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 28.06.05, 16:35    Titel: Antworten mit Zitat

A soll nach erstem Urteil 1800 an ausstehendem Unterhalt zahlen, spricht das mit Anwalt B ab und dieser rät zu zahlen. A tut dieses.

Dann legt Gegenseite Berufung ein. A telefoniert mit Anwalt B, da sagt dieser auf einmal, daß er eigentlich selber vorschlagen wollte Berufung einzulegen, wovon im ersten Telefonat keine Rede war.

Dann zieht Gegenseite Berufung kurzfristig zurück, nun bekommt A einen Kostenfestsetzungbeschluß, nach dem er wegen der ersten Instanz 1355 € und nach der zweiten Instanz 850 € von der Gegenseite zur Erstattung fordern kann.

Nun stellt sich die Frage ob A, wenn er den ausstehenden Unterhalt nicht direkt gezahlt hätte, diesen eigenen Anspruch aufrechnen können ? und zweitens hätte Anwlat B nicht vorher A darauf hinsweisen müssen, daß er für Berufung wäre und A noch nicht zahlen solle, weil zumindest der Anspruch von 1355 € nach dem ersten Urteil zu erwarten war, weil Kostenaufteilung aus diesem hervorging ?
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