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Hallo zusammen,
ich hoffe, jemand in diesem Forum hat schon einmal mit mitgemieteten Einbauküchen Erfahrung gesammelt und kann weiterhelfen.
Mieter M mietet von V vor 8 Jahren eine Wohnung mit Einbauküche an. Die Möbel und Geräte sind zu diesem Zeitpunkt bereits 5 Jahre alt. Mieter M kündigt das Mietverhältnis. Zwischenzeitlich stellt sich heraus, daß die Gummieindichtung des Kühlschrankes defekt ist. Vor ca. 5 Jahren wurde diese bereits einmal ausgetauscht, Mieter und Vermieter teilten sich die Kosten, Mieter baute die Dichtung selber ein. Im Mietvertrag ist eine Klausel zur Übernahme der Kleinreparaturen durch den Mieter enthalten. Laut Kostenvoranschlag des vom Vermieter beauftragten Handwerkers liegen die Kosten für die Erneuerung der Gummilippe nunmehr bei Euro 268,--. Hat der Vermieter einen Anspruch auf Erneuerung der Dichtung oder kann man bei einem 13 Jahre alten Kühlschrank nicht eher darauf pochen, daß es sich um einen normalen Verschleiß handelt und der Vermieter eigentlich verpflichtet wäre, den ordnungsgemäßen Gebrauch der mitgemieteten Küche wiederherzustellen und einen funktionstüchtigen Kühlschrank zu stellen? Wie ist es im Hinblick auf die ebenfalls 13 Jahre alte Spülmaschine, die altersbedinigt immer wieder repariert werden muß?
Der VM muss die vermieteten Geräte in betriebsfähigen Zustand halten (notfalls sogar neu kaufen, falls nicht reparierbar).
M muss nur für Reparaturen aufkommen, wenn VM nachweist, dass M Schuld ist (Hund beißt Dichtung kaputt) oder wenn die Gesamtsumme von der Reparatur unter die Kleinrepgrenze fällt und alle bisherigen Reparaturen im Jahr zusammen unter eine zweite Grenze.
Da Reparaturen inkl. Arbeitslohn sicher nicht mehr unter die Kleinrepgrenze fallen, dürfte es stets Sache des VM sein. In seinem Interesse würde er also eine 13 Jahre alte dauernd defekte Spülmaschine irgendwann gegen eine für 300 Euro austauschen. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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