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Endrenovierung/Schönheitsreparaturen.

 
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SBurg
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 28.06.05, 10:53    Titel: Endrenovierung/Schönheitsreparaturen. Antworten mit Zitat

Im Mietvertrag, der nach zwei jahren gekündigt wird, steht unter

§ 10 Schönheitsreparaturen:
1. ...Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: alle drei Jahre in Küchen...sowie alle fünf Jahre in allen übrigen Räumen. ...Der Mieter verpflichtet sich, spätestens nach diesen Fristen fachgerecht zu renovieren...

und unter § 23 Rückgabe der Mietsache:
7. Bei Ende des Mietvertrags ist das Mietobjekt in gereinigtem und renoviertem Zustand zu übergeben.

Eine Quotenregelung ist nicht vereinbart.

Widersprechen sich diese zwei Paragraphen und heben sich auf?
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Susanne
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 28.06.05, 11:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

durch die Formulierung "spätestens" ist die Fristenregelung unzulässig, weiterhin ist eine Endrenovierungsklausel, die sich nicht am Zustand der Räume und der letzten Renovierung orientiert, auch nicht zulässig. M.E. müssen Sie nicht renovieren.
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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FOC
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 28.06.05, 19:57    Titel: Antworten mit Zitat

Vermutlich wäre es auch ohne das Wort "spätestens" so, dass keine Endrenovierung verlangt werden darf, wenn zusätzlich noch eine Fristenreglung besteht.
BGH, Urteil v. 14.5. 2003 – VIII ZR 308/02
LG Berlin, Urteil v. 27.4.1999 – 64 S 499/98, ZMR 1999, S. 557
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 28.06.05, 20:17    Titel: Antworten mit Zitat

Wobei man noch einschränken muss, es gab hier schon Schönheitsfristen die hatten auch spätestens oder ähnliches drin und die wurden durch den nächsten Absatz dieser Klausel wieder relativiert so das insgesamt die Klausel gültig war. Dementsprechend wäre hier die gesamte Klausel, noch besser der gesamte Mietvertrag, zu überprüfen. Dies sollte ein auf Mietrecht spezialisierter Anwalt vornehmen.
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FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 28.06.05, 20:22    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, so ist es, den ganzen Vertrag prüfen - und der Rat hier ist wie immer unverbindlich....
_________________
Herzliche Grüße
FOC

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