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Natürlich ist das Betreten der Wohnung durch den VM unzulässig, das wollte ich nicht bestreiten. Ich habe da etwas Falsches geschrieben. Ich bin nur der Meinung, dass es in diesem Fall eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigt (außer, es wurde vorher bereits einmal abgemahnt, auch mündlich, dann ist die fristlose Kündigung aus meiner Sicht zulässig).
Aber ein Anwalt kann das besser beurteilen. _________________ An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
Zuletzt bearbeitet von flo2 am 28.06.05, 21:04, insgesamt 1-mal bearbeitet
Ja richtig in Anwesenheit des Mieters was Besichtigungen betrifft es ging mir aber um die Gefahrenabwehr also wenn es sich um einen Notfall handelt, man beachte aber den letzten hervorgehobenen Satz:
"In solchen Fällen darf der Vermieter zur Gefahrenabwehr auch ohne eine Regelung im Mietvertrag die Wohnung kurzfristig betreten, so das Amtsgericht Schöneberg. "
Der VM braucht die Wohnung so oder so nicht zur Gefahrenabwehr betreten wenn der Mieter in der Wohnung ist, weil dieser wohl kaum während seiner Anwesenheit einen Notfall gelassen zusieht und nichts dagegen tut.
dazu hab ich dann noch folgendes gefunden:
ratgeberrecht.de hat folgendes geschrieben::
Darf der Vermieter zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten die Wohnung des Mieters betreten?
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Ja. Es bedarf allerdings der vorherigen Absprache bzw. der Zustimmung des Mieters. Der Vermieter darf also die Wohnung nicht eigenmächtig und nicht in Abwesenheit des Mieters betreten, es sei denn, daß ausnahmsweise sofortiges Handeln zu Abwendung eines Schadens erforderlich ist.
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Quelle: Landgericht Göttingen
Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1982, S. 279
Landgericht Berlin
Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1980, S. 185
Hi Strider,
Danke für die 2 schönen Urteile. Die werde ich mir mal besorgen, um zu sehen, was damals das Betreten erlaubte.
Beim Wasserrohrbruch in einer DG-Wohnung oder Feuer, wenn der Mieter auf Urlaub ist, hätte ich wohl auch keine Probleme.
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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