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eine Wohnung wurde tatsächlich zum 01.06.2003 gemietet. Im Vertrag ist jedoch versehentlich ein Mietbeginn 01.05.2003 ausgewiesen, der jedoch handschriftlich von Vermieter wieder auf das Datum 01.06.2003 geändert wurde und erst danach vom Vermieter unterschrieben worden ist.
Es handelt sich hierbei um einen Staffelmietvertrag, wobei die erste Erhöhung am 01.05.2004 (wahrscheinlich durch das zuerst fehlerhafte Einzugsdatum) fällig ist.
Demzufolge ist die 12 –Monats-Frist für Staffelmietverträge nicht eingehalten worden.
Frage: Ist die komplette Staffelvereinbarung nichtig oder verschiebt sich die erste Erhöhung lediglich auf den 01.06.2004 ?
Wenn der Vertragsbeginn auf den 1.6. vor Vertragsabschluss korrigiert worden ist, ist die jährliche Erhöhung auch immer erst zum 1.6. des Folgejahres fällig.
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