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Recht zur fristlosen Kündigung?? DRINGEND

 
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celanti
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 28.06.05, 21:11    Titel: Recht zur fristlosen Kündigung?? DRINGEND Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen!

Folgender Sachverhalt:

Untermietvertrag mit einmonatiger Kündigungsfrist zwischen A und B.
B (der Untermieter) verlässt die genutzte Mietsache während des Urlaubs
des A ohne vorherige Absprache und irgendeiner schriftlichen Kündigung am Ende eines Monats.
Den Schlüssel zum Zugang der Mietsache übergibt B freiwillig an eine Person
C, die in Absprache mit A während des Urlaubs bei A untergestellte Gegenstände
abholen kann. C nimmt den Schlüssel an.
Als A aus dem Urlaub wiederkehrt ist er empört über die fluchtartige Räumung durch
B, da zuvor keine Kündigung eingegangen ist noch irgendeine Absprache getroffen wurde.
A beschließt für den folgenden Monat die Miete abzumahnen, da ja noch keine effektive Kündigung eingegangen ist. Erst nach der zweiten Mahnung für den Folgemonat reagiert B mit einem Brief vom Mieterschutzbund indem es heißt, dass C unrechtmäßig von B den Schlüssel am Ende des Vormonats erhalten hat, und dass B mehrmals im Laufe des Folgemonats versucht hat die Herausgabe des Schlüssels, letztmalig mit einem Brief (in dem jedoch in Wahrheit nicht der Wunsch nach dem Schlüssel geäußert wird), zu erwirken. Aus dieser Sachlage wird nun abgeleitet, dass die ordnungsgemäße Nutzung der Mietsache schon mit Schlüsselübergabe an C für B ausgeschlossen wurde und somit kein Anspruch mehr auf Mietzahlung für den Folgemonat besteht.

1) B hat den Schlüssel freiwillig ohne Wissen des A an C abgegeben
2) B hat ohne Wissen des A die Mietsache geräumt
3) B hat nicht gekündigt
4) B hat in Folge tatsächlich nicht mehr den Schlüssel verlangt => bloße Behauptung

Wie soll weiter vorgegangen werden?

Danke im Voraus
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FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 28.06.05, 21:33    Titel: Antworten mit Zitat

Ich könnte mir folgendes vorstellen:

1) C war von A in der Mietsache (!) nicht beauftragt und es gab für B auch keinen von A verursachten Grund, so etwas zu denken? Was C dann macht, dürfte also keine Konsequenzen für A haben.

2) es gibt bis heute keine schritliche Kündigung. Wenn eine mündliche Kündigung zählt, dann wäre wohl der Termin maßgeblich, an dem A erfuhr, dass B nicht wiederkommt.

3) Wie lange war A weg (Tage, Wochen, Monate?), wann gab B C den Schlüssel?
Bei längerer Abwesenheit des VM sollte es für M ja einen Ansprechpartner geben.
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 08:36    Titel: Antworten mit Zitat

Kündigung immer NUR schriftlich !
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celanti
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 09:26    Titel: Antworten mit Zitat

A war eine Woche im Urlaub. Direkt nach dem Abreisetag ist B ausgezogen; wie gesagt ohne Wissen des A. C war nicht beauftragt den Schlüssel entgegenzunehmen hatte nur die Erlaubnis des A seine untergestellten Sachen bei seiner Abwesendheit abzuholen. Diesbezüglich hat sich C an B gewendet, dieser war jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in dem Mietobjekt.

Der Ansprechpartner war der Sohn des A, welcher erst zwei Tage vor Ende des Urlaubes des A von B erfahren hat, dass B schon seit einer halben Woche ausgezogen ist und den Schlüssel an C weitergegeben hat.

Eine mündliche Kündigung war nicht vereinbart.

Ich denke mal B versucht die Sache jetzt so zu drehen, als ob ihm die Nutzung versagt wurde und aufgrund dessen er ein Recht zur fristlosen Kündigung hat.

Nochmals:
1) B hat den Schlüssel freiwillig abgegeben und behauptet A hätte durch C ihn unberechtigt erhalten.

2) B hat den Schlüssel nicht wieder zur Nutzung des Objektes verlangt, im erwähnten Brief stand nichts davon

3) B hätte zumindest doch den Sohn als direkten Verwandten auf sein Vorhaben ansprechen können

4) B verlangt nun auch noch Schadensersatz in Höhe des Mietzinses von A, da lt. den Aussagen von B, A die ordnungsgemäße Nutzung verweigert hat.

Punkt 4) ist doch wohl die reinste Dreistigkeit.
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