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Swimmingpool im Garten...Sicherungspflicht? Reicht ein Zaun?

 
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freesign24
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Anmeldungsdatum: 22.06.2005
Beiträge: 3
Wohnort: Lünen / NRW

BeitragVerfasst am: 22.06.05, 16:36    Titel: Swimmingpool im Garten...Sicherungspflicht? Reicht ein Zaun? Antworten mit Zitat

Hallo miteinander,

Das heisse Wetter ist Schuld und meine Nachbarn und ich haben uns für einen Pool (3,66 x 0,90m) zu ausblasen entschieden.
Wir wohnen in einem 6 Familien Haus, wobei eine Partei Eigentümer ist.
Der Gemeinschafts-Garten darf genutzt werden. Der Garten ist hinterm Haus und zu einer Seite, ca 10m offen und grenzt an den privaten Parkplatz. Der Garten ist von der Strasse nicht einsehbar.

Soweit vorab:
Meine Frage: Welche Sicherung ist angebracht, bzw. Pflicht?

Der Pool wird Nachts abgedeckt. Es geht mir nicht um Versicherungszahlungen bei defekt, sondern eher um die Gefahr für neugierige Kinder. Auch Kleinkinder.

Die Horrorgeschichten von ertrunkenen Kleinkindern in Gartenteichen sind schlimm genug.

Was kann ich tun??? Was darf ich tun???

Nehme an das bei einem Zaunbau der Vermieter sein Einverständniss geben muss. Klar. Aber darf er das auch verbieten? Immerhin ist der Garten doch Nutzfläche...und bei dem herrlichen Wetter...

Danke im voraus für eure Antworten.
Und wenn ich mit dem Thema hier ganz falsch bin, gebt mir zumindest einen Wink wo ich hin muss.

Danke freesign24

(Rechtschreibfehler sind zu verzeihen..es ist doch so warm)
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 22.06.05, 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

Der VM kann das gar nicht alleine entscheiden, es handelt sich um einen Gemeinschaftsgarten und somit muss die Eigentümergemeinschaft entscheiden was Sache ist. Wenn diese sich gegen einen Zaun entscheidet kann der Mieter auch keinen bauen.
Das einfachste ist jeden Abend den Pool wieder abzubauen, dann stellt sich das Problem nicht. Bzw. diesen nur aufbauen wenn gewährleistet ist das jemand aufpasst das nix passiert. Für die Sicherung des Pools ist der Aufsteller verantwortlich.

Wobei die ganze Sache richtig spassig werden kann, ich kenne von einen Fall wo ein Poolbesitzer den Pool dann mal so just for fun bisschen für die Nachbarskinder geöffnet hat, so wie Ihr Pool auch. Da kam das Gesundheitsamt an und verlangte das er den Pool immer reinigt bzw. eine Anlage zur Reinigung installiert und es wurde noch verlangt von den Behörden das er eine Person zur Aufsicht hinstellt die einen Rettungschwimmerschein hat und das Baden dann beaufsichtigt. Das Ende vom Lied, der Pool ist nur noch für den Besitzer und seine Gäste da und die Kinder der Nachbarschaft gucken dumm in die Röhre.
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freesign24
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Anmeldungsdatum: 22.06.2005
Beiträge: 3
Wohnort: Lünen / NRW

BeitragVerfasst am: 22.06.05, 17:28    Titel: Antworten mit Zitat

@ strider

Danke erstmal für die rasche Antwort.

Also auf und abbauen wäre einfach, da stimme ich zu.
Problem : der kleine fasst knapp 5000 Liter.
Ich wollte nur baden nicht noch arm werden.

Sollten sich die Eigentümer einverstanden erklären, mit dem Bau des Zaunes ( 1,80 hoch), würde der denn Ausreichen um eine Sicherung zu gewährleisten?

Geschichte einens Polizisten: Eigentümer hat Teich im Garten. Eingezäunt. Nachbarskind ist neugierig und ertrinkt im Pool. Eigentümer geht in Haft.

Wir dachten halt " Hey einfach mal nen Pool"
Und nu kommt der Bammel, was wäre wenn?
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 22.06.05, 17:40    Titel: Antworten mit Zitat

Einen 1,80m hohen Zaun dürfte nicht ohne bauliche Veränderung des Gartens zu installieren sein. Sprich es muss fest im Boden einbetoniert werden, es muss dann umbedingt die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erfolgen. Diese hat in der Regel einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung in der das beschlossen werden kann. Sprich wenn die dieses Jahr schon war dann kann das erst nächstes Jahr beschlossen werden. Extra dafür eine ausserordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen werden die Eigentümer nicht machen, denn in der Regel nimmt die Hausverwaltung ordentlich Geld für sowas.

Ob und wie ein solcher Pool gesichert werden muss, wird das bestimmt das örtliche Ordnungsamt mitteilen können. Anschliessend sollte man schauen ob die Eigentümer entsprechende Sicherheitsmassnahmen genehmigen müssen und wenn ja diese auch erteilen und dann erst das Ding aufbauen.
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DMuck
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 22.06.05, 18:58    Titel: Antworten mit Zitat

Die Verkehrssicherungspflicht für Haus und Garten liegt eindeutig beim Eigentümer. Stimmt der der Aufstellung des Pools zu, ist er auch für dessen Sicherung verantwortlich. Natürlich wird er die erforderlichen Sicherungsmaßnahme an den Poolerrichter/-nutzer delegieren. Und der hat bei dieser Sicherung Fahrlässigkeit auszuschließen.
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freesign24
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Anmeldungsdatum: 22.06.2005
Beiträge: 3
Wohnort: Lünen / NRW

BeitragVerfasst am: 23.06.05, 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

Nochmal Danke.

Das Ordnungsamt sagt: Sicher nach eigenem Ermessen.
Heisst für mich 1,80m Zaun soll reichen.

Hab gestern mit dem Vermieter ( Eigentümer) gesprochen, und der hat eigentlich nichts dagegen. Die Kosten tragen wir halt selber.

Schlussendlich: Einfach mal nen Pool in Garten stellen ist nicht so leicht wie angenommen.

Lachen Lachen Lachen
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DMuck
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 23.06.05, 17:58    Titel: Antworten mit Zitat

freesign24 hat folgendes geschrieben::
Das Ordnungsamt sagt: Sicher nach eigenem Ermessen.
Heisst für mich 1,80m Zaun soll reichen.

Wunderbar vom Ordnungsamt formuliert!
Geht alles gut, war das "eigene Ermessen" ok. Passiert was, stehen DIE anklagend auf der Matte. Immer schön unverbindlich bleiben - ein eiserner Behördengrundsatz. Böse

Tipp: 1,80 m Höhe ist soweit ok. Möglichst aber keine Quersprossen, die als Überkletterhilfe dienen könnten.
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Tani0815
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Anmeldungsdatum: 09.06.2005
Beiträge: 348
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 09:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hab noch was auf einer Schwimmbad-Seite gefunden:

Gerichtsurteil des OLG Köln

In Folge eines tötlichen Badeunfalles, wurde die beklagte Familie zur Zahlung eines Schmerzens-
geldes ( rund 30.000 DM ) nebst Anwaltskosten der Kläger ( rund 24.000 DM ) verurteilt.

Der Sachverhalt: Ein 7-jähriges Kind ist in dem Schwimmbecken der Nachbarn tötlich verunglückt. Grundlegend war für das OLG die Frage der " Verkehrssicherungspflicht " zum Zeitpunkt des Unfalles. Der Zugang zum Grundstück war nicht wirksam unterbunden. Das Schwimmbecken war an diesem Tag nicht abgedeckt ( dazu reicht eine Luftpolsterfolie n i c h t aus ).
Auch ein Zaun mit einem nicht ständig abgeschlossenen Tor ( Tür ) ist nicht " Kindersicher ", also nicht ausreichend !

Wir haben einen Pool mit Metallrand, auf der Erde stehen - und entfernen einfach die Leiter - somit kann niemand rein, schon gar kein Kleinkind! (Zusätzlich machen wir alle Türchen und Törchen unseres Grundstücks zu wenn wir nicht da sind) Ist trotzdem ein Risiko!
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