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Vertragsauflösung vor Bezug nach Tod eines Partners

 
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mike52
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Anmeldungsdatum: 28.06.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 28.06.05, 11:55    Titel: Vertragsauflösung vor Bezug nach Tod eines Partners Antworten mit Zitat

Es wird im Juni ein unbefristeter Mietvertrag für eine Wohnung mit Bezug zum 1.8. geschlossen. Kurz darauf verstirbt einer der Vertragspartner. Der überlebende Teil möchte die Wohnung nicht beziehen (es handelt sich um eine Wohnung in einer Einrichtung für betreutes Wohnen (Seniorenwohnanlage)), da der Grund zur Anmietung eigentlich in der Persohn des verstorbenen Ehegatten lag.
Kann der Vermieter auf Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten (zum 31.10.) bestehen?
Es handlt sich zudem um eine öffentlich geförderte 2-ZimmerWohnung, auf die eine einzelne Person keinen Anspruch hätte.
Gibt es hierzu außerordentliche Kündigungsrechte?
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 28.06.05, 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

Verträge sind einzuhalten. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten wird von der Rechtsprechung grundsätzlich für jeden als zumutbar angesehen. Es wird daher keinen Anspruch auch auf eine vorzeitige Beendigugn des Mietverhältnisses geben. Eine fristlose Kündigung scheidet ohnehin aus.

Wenn ich versuche bis drei zu zählen, fange ich im Moment bei Juli an, gehe über August bis September. Dem steht - zumindest grunsätzlich - nicht im Weg, dass als Mietbeginn der 01.08. vereinbart wurde.
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Yvonne
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 28.06.05, 14:43    Titel: Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::

Wenn ich versuche bis drei zu zählen...


Manchmal finde ich Sie herrlich.... Lachen
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flo2
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 28.06.05, 16:05    Titel: Antworten mit Zitat

Es kommt wahrscheinlich eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist in Betracht, also spätestens am 04.07. zum 30.09.

Ich möchte die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aber nicht unbedingt ausschließen, kann ich mir aber kaum vorstellen.

mike52 hat folgendes geschrieben::
Es handlt sich zudem um eine öffentlich geförderte 2-ZimmerWohnung, auf die eine einzelne Person keinen Anspruch hätte.


Was heißt "keinen Anspruch haben"?
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pim
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Anmeldungsdatum: 13.04.2005
Beiträge: 92
Wohnort: Braunschweig

BeitragVerfasst am: 28.06.05, 23:28    Titel: Antworten mit Zitat

Da beide den Mietvertrag unterschrieben haben, wird dieser auch mit dem Überlebenden allein fortgesetzt. Es kommt wirklich nur die ordentliche Kündigung in Betracht.

Die Kündigung muss bis zum 3. Werktag des nächsten Monats beim Vermieter eingehen, sofern sie zum 30.09. ds. Jahres erfolgen soll.
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 06:55    Titel: Antworten mit Zitat

Und das wär der kommende Montag, bis dahin muss die Kündigung zugegangen sein. Es reicht nicht aus diese erst am Montag zur Post zu bringen.
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flo2
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 08:29    Titel: Antworten mit Zitat

pim hat folgendes geschrieben::
Da beide den Mietvertrag unterschrieben haben, wird dieser auch mit dem Überlebenden allein fortgesetzt. Es kommt wirklich nur die ordentliche Kündigung in Betracht.


§563a BGB erlaubt doch die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist? (Unter der Einschränkung, dass der Tod des anderen Mieters weniger als einen Monat zurückliegt.) Diese Frage ist aber nur relevant, wenn im Mietvertrag ein Kündigungsausschluss o.ä. wäre.
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mike52
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 28.06.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 10:01    Titel: Antworten mit Zitat

flo2 hat folgendes geschrieben::
Es kommt wahrscheinlich eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist in Betracht, also spätestens am 04.07. zum 30.09.

Ich möchte die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aber nicht unbedingt ausschließen, kann ich mir aber kaum vorstellen.

mike52 hat folgendes geschrieben::
Es handlt sich zudem um eine öffentlich geförderte 2-ZimmerWohnung, auf die eine einzelne Person keinen Anspruch hätte.


Was heißt "keinen Anspruch haben"?

Vielen Dank für die Antworten, d.h. dann wohl zumindest für zwei Monate Miete für nicht genutzte Wohnung zahlen.
Wohl auch zunächst mit allen Umlagen.

Keinen Anspruch heist, die Wohnung ist wegen der Förderung §5 für einen 2-Personen -Haushalt vorgesehen. Wahrscheinlich fallen dann auch noch die Förderungsbeträge weg?
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 10:09    Titel: Antworten mit Zitat

Vermutlich ja, dann muss der verbliebene Mieter für die restliche Mietdauer eine Fehlbelegungsabgabe zahlen.
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mike52
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Anmeldungsdatum: 28.06.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 12:12    Titel: Antworten mit Zitat

Besteht denn die Möglichkeit, eine verminderte Miete wegen Nichtbezug (also auch keine Nutzung / normale Wertminderung der Mietsache) geltend zu machen?
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, weil sonst könnte der Mieter ja auch die Miete mindern wenn er für eine Zeit im Urlaub ist.
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