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Erbenverwaltungsgebühr zulässig?

 
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hallihallo
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 116

BeitragVerfasst am: 28.06.05, 09:37    Titel: Erbenverwaltungsgebühr zulässig? Antworten mit Zitat

Hallihallo Forum,

habe letztens folgendes erzählt bekommen:
Eine Erbengemeinschaft löst das Vermögen des Verstorbenen bei einer Bank auf.
Im Zuge dessen wird von der Bank von den Erben, die ihren Anteil auf eine andere
Bank transferieren, eine Erbenverwaltungsgebühr abverlangt. Begründet wird dies mit
dem Aufwand für Erbenermittlung (fand nicht statt) und der Meldepflicht gegenüber dem
Finanzamt. Seltsamerweise wurde die Gebühr von den Erben, die ihren Anteil auf das
private Konto bei der gleichen Bank tranferierten nicht erhoben.

Daher die Frage:
Ist die Erbenverwaltungsgebühr für sozusagen nicht Kunden der Bank zulässig?
_________________
Mein Beitrag ist selbstverständlich keine rechtsverbindliche Aussage, sondern spiegelt vielmehr meine laienhafte Meinung wider.

Wer Rechtschreibfehler findet, darf diese behalten.

Gruß

hallihallo
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elemic
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Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 277

BeitragVerfasst am: 28.06.05, 21:52    Titel: Antworten mit Zitat

Selbstverständlich ist dies zulässig.

Die Bank wickelt ja als Dienstleistung eine erbschaft ab (sprich läßt die erben kommen, löst die Konten auf, Papierkrieg, Meldung ans Finazamt, Briefverkehr, ...)...

Diese Gebühr könnte die Bank auch von ihren eigenen Kunden verlangen, tut sie aber nicht, denn dort wird es dann "Service am eigenen Kunden" genannt.
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elemic
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Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 277

BeitragVerfasst am: 28.06.05, 21:52    Titel: Antworten mit Zitat

Selbstverständlich ist dies zulässig.

Die Bank wickelt ja als Dienstleistung eine erbschaft ab (sprich läßt die erben kommen, löst die Konten auf, Papierkrieg, Meldung ans Finazamt, Briefverkehr, ...)...

Diese Gebühr könnte die Bank auch von ihren eigenen Kunden verlangen, tut sie aber nicht, denn dort wird es dann "Service am eigenen Kunden" genannt.
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hallihallo
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 116

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 06:31    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die Bank wickelt ja als Dienstleistung eine erbschaft ab (sprich läßt die erben kommen, löst die Konten auf, Papierkrieg, Meldung ans Finazamt, Briefverkehr, ...)...

Diese Gebühr könnte die Bank auch von ihren eigenen Kunden verlangen, tut sie aber nicht, denn dort wird es dann "Service am eigenen Kunden" genannt.


Habe folgendes gefunden:
http://www.wdr.de/tv/markt/20040621/b_3.phtml

Daraus Zitat:
Zitat:
Unzulässig sind zum Beispiel Gebühren:

für Leistungen, zu denen die Banken per Gesetz verpflichtet sind, zum Beispiel Verwaltung und Änderung von Freistellungsaufträgen, Kontenpfändung, Mitteilungen an das Finanzamt bei Erbfällen


oder auch hier:
http://www.schuldenfrust.de/%20Bankgeb.htm

Daraus Zitat:
Zitat:
Nachlassbearbeitung


Nicht nur der Staat verdient kräftig an Todesfällen, sondern auch die
Banken. Diese können zwar keine Erbschaftssteuer erheben, greifen aber
zu anderen Mitteln. Aufschluss geben die Preisverzeichnisse der
Geldinstitute. So manche Bank verlangt grundsätzlich 100 Euro
Bearbeitungsgebühr, wenn ein Kontoinhaber das Zeitliche segnet.

Das Landgericht Frankfurt am Main hielt diese Regelung wegen
Benachteiligung des Kunden für unwirksam (LG Frankfurt a.M.: 2/2 O
46/99). Denn die Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Erben zu
finden und außerdem das Finanzamt zu benachrichtigen. Solche Pflichten
darf sich die Bank nicht vom Kunden bezahlen lassen. Trotzdem kann die
Bank in Einzelfällen eine Aufwandsentschädigung verlangen. Deren Höhe
muss aber von Fall zu Fall entschieden werden und darf nicht schon
vorher feststehen. (LG Dortmund vom 16.3.01: Az. 8 0 57/01).


Bezugnehmend auf das letzte Zitat Stichwort Einzelfall. Mir ist bekannt, dass die Bank
nichts aussergewöhnliches unternommen hat, wie Beratung zur Anlage des Erbanteils
oder ähnliches. Es wurde lediglich dass Girokonto des Verstorbenen aufgelöst, sowie
ein Sparbuch fristgerecht gekündigt (durch die Erbengemeinschaft).

Insofern elemic, würde ich dich bitten diesen Satz von dir
Zitat:
Selbstverständlich ist dies zulässig.

näher zu begründen.
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Gruß

hallihallo
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Frap
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Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 167

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 08:08    Titel: Antworten mit Zitat

Ist m.E. zulässig. Aber die Gebühr ist entstanden durch die Nachlassverwaltung der Bank und somit vom Nachlass zu erheben. Dadurch zahlen alle Erben gleichviel.
_________________
Dies ist lediglich meine Einschätzung des Sachverhaltes. Rechtliche oder steuerliche Beratung sind den ensprechenden Beratern vorbehalten.
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hallihallo
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 116

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 08:21    Titel: Antworten mit Zitat

Noch eine Quelle:

http://www.zdf.de/ZDFde/download/0,1896,2000580,00.pdf

Daraus Zitat:

Zitat:
Nach dem Erbschaftssteuergesetz muss das Kreditinstitut im Todesfall dem
Finanzamt Kontoauskunft (Guthaben und Forderungen) geben. Die Erben können dafür
nicht mit einem Entgelt belastet werden. Die Bank muss ihre Unterlagen der neuen
Rechtssituation kostenfrei anpassen, z.B. Konto auf den Namen des Erben
umschreiben. Ausnahme: Die Erben wünschen ausdrücklich, über die zweckmäßige
Verwendung der Erbmasse wirtschaflich beraten zu werden. In diesem Fall kann die
Bank ein Beratungshonorar fordern.


Ich habe noch nichts bzgl. einer Zulässigkeit gefunden. Hat jemand vielleicht eine Quelle darüber?
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hallihallo
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hallihallo
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 116

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 14:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallihallo,

nachdem wohl niemand so recht etwas darüber zu sagen weiß,
möchte ich jetzt mal einfach eine Behauptung aufstellen
(basierend auf den Quellen die ich gefunden habe):

Eine Erberverwaltungsgebühr oder ein Erbenentgelt (oder wie auch immer
von der Bank betitelt) ist unzulässig, solange bis der Erbe eine individualisierte
Beratung erbittet/beauftragt. Es wären nur die Gebühren zu erheben, die auch
für den Verstorbenen (wenn er nicht verstorben wäre) fällig gewesen wären.

Ich bitte darum dieser Behauptung begründet zu widersprechen.

Danke
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hallihallo
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Frap
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Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 167

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 09:58    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde das folgendermaßen sehen (ohne eine Quelle dafür nennen zu können). Die Bank darf keine Gebühren erheben für Leistungen, zu denen sie kraft Gesetz verpflichtet ist.

Für besonderen Arbeitsanfall kann die Bank Gebühren erheben. Das ist für jeden EInzelfall zu prüfen.

Die Gebühren sind jedoch aus dem Nachlass zu entrichten.
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hallihallo
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 116

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 15:18    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Einschätzung, Frap,

doch was ist ein besonderer Arbeitsanfall?
Sparbuch kündigen? -> besonderer Arbeitsanfall?
Girokonto auflösen? -> besonderer Arbeitsanfall?
Überweisungen durchführen? -> besonderer Arbeitsanfall?

Das der Auslöser der Todesfall ist, ist schon klar,
aber es ist doch derselbe Aufwand, als wenn ein lebender Kunde
diese Aufträge erteilt, oder?

Im übrigen hat die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger diese
Aufträge erteilt -> besonderer Arbeitsanfall?

Und es stellt sich zudem die Frage, wie kann die Erbengemeinschaft
einen angegebenen besonderer Arbeitsanfall überhaupt realistisch prüfen,
ob dieser auch tatsächlich angefallen ist?

Das die Gebühren aus der Erbmasse entrichtet werden sollten, leuchtet mir ein.
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Gruß

hallihallo
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Frap
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Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 167

BeitragVerfasst am: 01.07.05, 09:02    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
doch was ist ein besonderer Arbeitsanfall?
Sparbuch kündigen? -> besonderer Arbeitsanfall?
Girokonto auflösen? -> besonderer Arbeitsanfall?
Überweisungen durchführen? -> besonderer Arbeitsanfall?


Nichts davon dürfte extra Kosten verursachen.

Zitat:
Im übrigen hat die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger diese
Aufträge erteilt -> besonderer Arbeitsanfall?


Auch das dürfte m.E. keine Kosten verursachen.

Zitat:
Und es stellt sich zudem die Frage, wie kann die Erbengemeinschaft
einen angegebenen besonderer Arbeitsanfall überhaupt realistisch prüfen,
ob dieser auch tatsächlich angefallen ist?


Muss sie doch nicht.

Sehen sie es andersherum. Die Bank will Geld, also muss sie einen Grund liefern warum. Für einiges ist es nicht zulässig Gebühren zu erheben. Wenn die Bank also solche Tätigkeiten anführt, fordern sie es zurück.

Die ungleiche Behandlung der Erben kann jedoch m.E. nicht richtig sein.
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