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horschd FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.04.2005 Beiträge: 21
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Verfasst am: 28.06.05, 13:56 Titel: Raumhöhe Mietwohnung |
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Kann mir jemand sagen, ob es eine Mindesthöhe für Räume gibt, die als Wohnraum vermietet werden dürfen?
Und was ist, wenn eine Wohnung niedriger ist? Darf sie dann überhaupt nicht als Wohnraum vermietet werden, oder eben nur für weniger Miete? |
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FOC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.06.2005 Beiträge: 671
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Verfasst am: 28.06.05, 19:47 Titel: |
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Ja, es gibt eine Mindesthöhe. Ich kenne diese aber adhoc nicht. Um welche Höhe geht es bei Ihnen? _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen. |
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horschd FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.04.2005 Beiträge: 21
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Verfasst am: 30.06.05, 07:57 Titel: |
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Es geht um eine Höhe von 2,07m. Der Raum im UG eines 3-Familienhauses wird als vollwertiger Wohnraum vermietet. |
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DMuck FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 1537
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Verfasst am: 30.06.05, 08:11 Titel: |
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Ist in der Bauordnung des Bundeslandes geregelt.
z. B. Hessen: Lichte Raumhöhe mind. 2,40 m. In Keller- und Dachgeschosswohnungen mind. 2,20 m, wobei für diese Geschosse noch weitere Kriterien gelten.
2,07 m ist für Wohn-/Aufenthaltsräume auf jeden Fall zu knapp, bundesweit. |
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horschd FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.04.2005 Beiträge: 21
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Verfasst am: 30.06.05, 08:35 Titel: |
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Danke! Habe in der LBO den Paragraphen gefunden.
Eine Frage noch: Was kann ich tun, wenn ich einen solchen Raum gemietet habe? Eine Minderung der Miete verlangen? Und wieviel? Ausziehen möchte ich eigentlich nicht....Die Wohnung hat etwa 32 m² und ca. 20 davon sind unter 2,20m. |
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DMuck FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 1537
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Verfasst am: 30.06.05, 08:39 Titel: |
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Da die Räume wahrscheinlich von Mietbeginn an die zu geringe Höhe aufweisen ist eine Mietminderung im Nachhinein nicht durchsetzbar - es sei denn, der Vermieter stimmt zu. |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 30.06.05, 09:20 Titel: |
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Rheinlandpfalz Landesbauordnung
Eine Wohnung muss mindestens 66% der Wohnfläche auf 2 m Höhe sein. Hier ging es allerdings um eine Dachgeschoßwohnung mit entsprechenden Schrägen. |
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DMuck FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 1537
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Verfasst am: 30.06.05, 09:34 Titel: |
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Werner hat folgendes geschrieben:: | Rheinlandpfalz Landesbauordnung
Eine Wohnung muss mindestens 66% der Wohnfläche auf 2 m Höhe sein. Hier ging es allerdings um eine Dachgeschoßwohnung mit entsprechenden Schrägen. |
Die Toleranz der Pälzer steht außer Frage - ein Herz für Kleinwüchsige.
Außerdem gehört RLP sowieso eher zu Frankreich.  |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 30.06.05, 10:04 Titel: |
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DMuck hat folgendes geschrieben:: | Werner hat folgendes geschrieben:: | Rheinlandpfalz Landesbauordnung
Eine Wohnung muss mindestens 66% der Wohnfläche auf 2 m Höhe sein. Hier ging es allerdings um eine Dachgeschoßwohnung mit entsprechenden Schrägen. |
Die Toleranz der Pälzer steht außer Frage - ein Herz für Kleinwüchsige.
Außerdem gehört RLP sowieso eher zu Frankreich.  |
Nee Rheinländer  |
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