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Verfasst am: 24.06.05, 09:19 Titel: Mahnbescheid und Gerichtsort
Bei welchem Gerichtsort muß man einen Mahnbescheid beantragen?
Folgender Fall:
A hat B einen Gegenstand geborgt (dafür gibt es Beweise) B gib ihn trotz mehrfacher Aufforderung per Einwurfeinschreiben nicht zurück. Jetzt hat sich A diesen Gegenstand neu gekauft und möchte die Kosten davon von B zurückhaben. Auf Schriftverkehr reagiert er nicht.
Kann er für diesen Betra plus seine Auslagen (z.B. Fahrkosten für Kauf des neuen Gegenstandes) von B per gerichtlichen Mahnbescheid zurückfordern.
An welches Gericht muß er es schicken. Da sie 700 Km entfern wohnen, überlegt er sich jetzt sehr genau, ob der gerichtliche Weg was bringt wenn er u.U dann zu einer mündlichen Verhandlung diese weite Strecke fahren muß (dazu hat er aus beruflichen Gründe keine Zeit) oder ob er seine Kosten für die Widerbeschaffung abschreibt
Verfasst am: 24.06.05, 09:38 Titel: Re: Mahnbescheid und Gerichtsort
Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht am Wohnort des Antragstellers. Das ist entweder das örtliche Amtsgericht oder falls in dem Bundesland ein zentrales Mahngericht eingerichtet wurde dieses (z.B. Stuttgart für BW oder Hagen bzw. Euskirchen in NRW).
§ 689 ZPO
Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
(1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt.
(2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
Verfasst am: 24.06.05, 10:11 Titel: Re: Mahnbescheid und Gerichtsort
lljk hat folgendes geschrieben::
Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht am Wohnort des Antragstellers.
Das ist schon richtig. Allerdings frug Siggi auch, ob "der gerichtliche Weg" was bringt. Und falls der Antragsgegner Widerspruch erhebt, folgt nach dem Mahnverfahren ein Prozess, der dann am für den Wohnort des Antragsgegners zuständigen Gericht stattfinden dürfte. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
wieso wechselst dann der zuständige Gerichtsort. Das verstehe ich nicht.
Was kann man denn machen, wenn man will das der Prozess an seinem eigenen Gerichtsort abläuft?
wieso wechselst dann der zuständige Gerichtsort. Das verstehe ich nicht.
Was kann man denn machen, wenn man will das der Prozess an seinem eigenen Gerichtsort abläuft?
Nichts. Man kann sich den Gerichtsstand - bis auf einige, hier wohl nicht vorliegende Ausnahmen - nicht aussuchen. Grundsätzlich ist der Wohnsitz des Beklagten Gerichtsstand, § 13 ZPO. Weitere Einzelheiten sind in den §§ 12 ff. ZPO nachzulesen. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
wieso wechselst dann der zuständige Gerichtsort. Das verstehe ich nicht.
Was kann man denn machen, wenn man will das der Prozess an seinem eigenen Gerichtsort abläuft?
Nichts. Man kann sich den Gerichtsstand - bis auf einige, hier wohl nicht vorliegende Ausnahmen - nicht aussuchen. Grundsätzlich ist der Wohnsitz des Beklagten Gerichtsstand, § 13 ZPO. Weitere Einzelheiten sind in den §§ 12 ff. ZPO nachzulesen.
Trifft dies auch zu, wenn man beispielsweise in den eigenen AGB einen anderen Gerichtsort, also i.d.R. den des Antragstellers, aufführt oder ist der Gerichtsstand dann trotzdem am Wohnsitz des Antraggegners?
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