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Verfasst am: 30.06.05, 12:04 Titel: Nachbar beklagt sich wegen Ruhestörung, Meine Rechtslage?
Folgende Situation:
Ich wohne in einem Mehrparteienhaus, mein Vermieter wohnt nicht im selben Haus wie ich.
Ist geraumer Zeit beschwert sich mein Nachbar bei mir, da ich zu laut Musik höre, laut ist natürlich immer Ansichtssache. Da ich Vinylkonsument bin, mir regelmäßig neue Schallplatten zulege, muss ich mir diese auch anhören, außerdem bin ich DJ.
Musik höre ich meistens dann wenn ich von der Arbeit nach hause komme, sprich ich höre Musik meist zwischen 18 Uhr – 21 Uhr.
Mein Nachbar beschwert sich zwar immer lauthals, aber den Mut mir das mal ins Gesicht zu sagen hat er nicht. Außerdem reize oder stachel ich ihn nicht auf wenn irgend ein Spruch wie „Jetzt ist aber mal Ruhe“ ruft. Auf derartige Sprüche reagiere ich eigentlich nicht bzw. gelassen.
Er meinte er würde jetzt dann man die Hausverwaltung informieren.
Ich wollte mich hier im Forum informieren, wie eigentlich die Rechtslage mit dieser Ruhestörung ist. Sprich in wie weit und in welchem Rahmen darf ich Musik hören bzw. machen. Was würde passieren wenn die Polizei mal bei mir vorbeischauen würde.
Weiß jemand einen entsprechenden Link der auf ein paar Zeilen auf das Gesetzbuch verweist oder ähnliches.
Fall IHR noch mehr Angaben zu meiner Situation benötigt, fragt einfach, außerdem bedanke ich mich schon mal für Eure Hilfe. Danke.
Eigentlich nicht. Denn, wenn der Nachbar was hört, dann ist es zu laut - zumindest in der Regel. "Zimmerlautstärke" meint nämlich auch das, was es aussagt: Man darf es eben nur "im Zimmer" hören. Alles andere IST Ruhestörung (Natürlich ist das etwas fließend).
Zitat:
Da ich Vinylkonsument bin, mir regelmäßig neue Schallplatten zulege, muss ich mir diese auch anhören, außerdem bin ich DJ.
Auch besondere Eigenheiten oder ein spezieller Beruf begründen keine Sonderrechte - und ein Recht auf Störung gibt es generell nicht.
Und natürlich KANN ständige Ruhestörung auch eine Kündigung begründen.
also von 6 Uhr - 12 Uhr und 14 Uhr - 22 Uhr das sollten doch die Zeiten in denen man naja wie soll ich sagen nicht ganz so leise sein "muß", oder gilt generell Zimmerlautstärke?
Und wie ist es mit Sommer wenn Balkontüren und so weiter auf sind? Da würde sich der Begriff Zimmerlautstärke bestimmt anders definieren, oder?
Und wie ist es mit Sommer wenn Balkontüren und so weiter auf sind? Da würde sich der Begriff Zimmerlautstärke bestimmt anders definieren, oder?[/quote]
Sorry,aber das würde ich nicht mehr als Ruhestörung definieren sondern als Lärmbelästigung. Warum sollte ich mir in aller Entspannung IHRE laute Musik anhören??? Das möchte man in der Regel als Nachbar einfach nicht!
Und wie wäre es, wenn jeder meint, Zimmerlautstärke gelte bei geöffneten Fenstern nicht? Da wärs in einem Wohngebiet wie auf dem Rummel – jedes Karussell hat 'nen anderen Sound.
Kaufen Sie sich doch bitte ein paar DJ-taugliche Kopfhörer und lassen Sie ihre Nachbarschaft in Ruhe (nicht Stille).
Naja, erstmal meint "Zimmerlautstärke" natürlich nicht "völlige Ruhe". Gemeint ist hier vielmehr, dass die Musik nicht lauter als "normale Wohngeräusche" sein darf. Also sind besonders empfindliche Ohren nicht extra geschützt. Es gibt hier also viel Spielraum für Streitigkeiten.
Allgemein gilt aber: Jeder hat sich so zu verhalten, dass er seine Mitmenschen nicht mehr als NOTWENDIG stört. Immer. Da hört auch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit auf.
Was die offenen Balkontüren anbelangt, so gilt hier eben KEIN Unterschied: Wenn ich die Fenster oder Türen aufmache, dann habe ich die Musik eben leiser oder auch ganz aus zu drehen.
Die sogenannten Ruhezeiten bedeuten nur, dass in dieser Zeit ZUSÄTZLICH auch der Lärm zu unterlassen ist, der als "unvermeidlich" gilt: Bohren, Handwerkliche Betätigung aller Art - und ggf. auch das Spielen der Kinder im Hof.
"Zimmerlautstärke" meint nämlich auch das, was es aussagt: Man darf es eben nur "im Zimmer" hören. Alles andere IST Ruhestörung (Natürlich ist das etwas fließend).
Das ist so nicht richtig:
LG Hamburg
317 T 48/95
Definition Zimmerlautstärke
Zimmerlautstärke ist gegeben, wenn sie dem Mieter ein befriedigendes Hörerlebnis gestattet und auch noch als normales Wohngeräusch in die Nachbarwohnung dringt.
Bei dieser Abgrenzung ist sowohl auf Seiten des Musikhörers als auch des Nachbarn auf die Person eines vernünftigen Mitbewohners abzustellen. Dies bedeutet, dass der Musikempfang nicht einem Konzerterlebnis nahe kommen muss. Allerdings kann auch eine besondere Empfindlichkeit oder Musikfeindlichkeit auf Seite des Nachbarn nicht entscheidend sein.
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