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Verfasst am: 30.06.05, 19:55 Titel: Nachträglicher Einzug einer Person
Hallo,
ich habe eine Frage zum Thema "nachträglicher Einzug einer Person".
Der Mietvertrag läuft auf die 25-jährige Bewohnerin und ihren Vater, der nicht in der Wohnung (65 qm) lebt.
Nun soll die Freundin der Bewohnerin bald miteinziehen (nicht zur Untermiete), somit wohnen dann zwei Personen dort. Im Mietvertrag konnte die Mieterin keine eindeutigen Paragraphen finden, die diesen Fall behandeln. Mit dem folgenden ist sie unsicher:
>>§ 23 Untervermietung
1. Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters weder zu einer Untervermietung der gesamten Mieträume noch zu einer sonstigen dauernden Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.
2. Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, die Wohnung übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.<<
Wie ist diese Passage zu verstehen? Muss die Mieterin den Vermieter um Erlaubnis bitten, auch wenn es sich um die Lebenspartnerin der Mieterin handelt und nicht um eine finanzielle Zweckgemeinschaft?
Ja der VM muss in jeden Fall informiert werden ansonsten kann das einen guten Kündigungsgrund liefern. Die Erlaubnis muss der Mieter nicht einholen wenn es sich um den Lebenspartner handelt, da muss nur informiert werden. Schliesslich müssen ja die Nebenkosten erhöht werden wenn nun mehr Personen in der Wohnung leben.
In den meisten Fällen geht es darum, ob der Mieter einen Teil des Wohnraums untervermieten darf. Hier sagt das Gesetz, dass der Mieter einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters hat, wenn nach Abschluss des Vertrages ein berechtigtes Interesse des Mieters entsteht. (z.B. Aufnahme eines LP)
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