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Ist im Mietvertrag ein Besichtigungsrecht des Vermieters vereinbart, muss ihn der Mieter nach vorherigen Anmeldung und Absprache zu den üblichen Tageszeiten, werktags 10-13 Uhr und 15-18 Uhr an sonn und Feiertagen von 11-13 Uhr die Besichtigung der Wohnung gestatten. (AG Freiburg WM 83 ,112). In keinem Fall darf der Vermieter aber ohne konkreten Grund eine Besichtigung verlangen. Grundsätzlich hat der Mieter aus Art.13 GG ein Recht auf Schutz seiner Privatsphäre (BVerfG WM 93 , 377)
Die Anmeldung zur Wohnungsbesichtigung muss rechtzeitig erfolgen. Mindestens 24 Std. werden als angemessen angesehen (AG Braunschweig WM 81 >19) ; (AG Neustadt/Rbge WM 79, 143) ; (AG Burgwedel WM 74, 71)
Von einem berufstätigen Mieter kann eine Terminverabredung verlangt werden wenn 4 Tage zwischen Verabredung und Termin liegen. (AG Münster WM 82 , 282) . Der Vermieter darf aber von seinem Recht nur schonenden Gebrauch machen.
Der Mieter könnte den VM ein paar Termine vorschlagen, z.B. Dienstags und Freitags Nachmittag von 16-20 Uhr oder so. Dann kann der VM entsprechend planen und der Mieter auch. Evtl. noch einen Termin am WE anbieten da dann die meisten Interessenten Zeit haben. Es dürfte relativ einfach eine gemeinsame Lösung zu finden sein die beide Seiten zufrieden stellt.
In keinem Fall darf der Vermieter aber ohne konkreten Grund eine Besichtigung verlangen .
Ist es ein "konkreter Grund" in diesem Sinn, wenn der Vermieter sich anläßlich einer Neuvermietung von (ordnungsgemäßen) Zustand der Wohnung überzeugen will?
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