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Zeugenaussage einer 13-jährigen

 
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Martin K.
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 20:24    Titel: Zeugenaussage einer 13-jährigen Antworten mit Zitat

Hallo,

nehmen wir mal an, eine Mutter und ihre 13-jährige Tochter haben einen Autounfall (kleiner Sachschaden) mit Fahrerflucht beobachtet und pflichtbewußt dem Geschädigten das Autokennzeichen des Unfallverursachers mitgeteilt.

Der erstattet Anzeige bei der Polizei. Die Polizei erscheint 2 Stunden später bei der Zeugin und lässt sich den Vorgang von der Mutter schildern. Die erwähnt beiläufig im Gespräch, dass die 13-jährige Tochter den Vorgang auch beobachtet hat.

3 Tage später erhält sowohl die Mutter als auch die Tochter getrennt je einen Fragebogen (schriftliche Äußerung als Zeuge) zugeschickt, mit der Bitte, diesen auszufüllen, zu unterschreiben und zurückzusenden.

Muss die 13 jährige Tochter diesen Bogen tatsächlich ausfüllen und unterschreiben oder gibt es eine Möglichkeit, dieses (z.B. aufgrund ihres Alters) zu verhindern?

Bei der Befragung durch die Polizei ist lediglich der Ausweis der Mutter, nicht aber der der Tochter kontrolliert worden. Befragt wurde die Tochter ebenfalls nicht. Wahrscheinlich ist der Polizei das Alter der Tochter gar nicht nicht bewußt.

Vielen Dank im Voraus für konstruktive Beiträge.

Martin K.
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 20:26    Titel: Re: Zeugenaussage einer 13-jährigen Antworten mit Zitat

Martin K. hat folgendes geschrieben::
Muss die 13 jährige Tochter diesen Bogen tatsächlich ausfüllen und unterschreiben oder gibt es eine Möglichkeit, dieses (z.B. aufgrund ihres Alters) zu verhindern?

Natürlich muss sie.
Warum sollte sie denn auch eine "schlechte" Zeugin dieses Vorfalls sein, nur weil sie 13 Jahre alt ist?
Für die Polizei/Staatsanwaltschaft ist sie lediglich eine weitere/zusätzliche Zeugin.
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A.Wedel
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.01.2005
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 06:20    Titel: Antworten mit Zitat

Rechtlich gesehen "muß" sie im übrigen nicht, aber was spricht dagegen? Füllen Sie den Bogen doch zusammen mit Ihrer Tochter aus, oder - wenn Sie das lieber wünschen - vereinbaren Sie einen Vernehmungstermin mit dem Polizeibeamten.

Der Geschädigte des Verkehrsunfalls wird es Ihnen in beiden Fällen unbekannterweise danken. Möglicherweise verhelfen Sie ihm dazu, schnell und unproblematisch zu seinem Recht zu kommen, und auch Sie könnten ja einmal Opfer eines Verkehrsunfals (oder einer Straftat) werden und sich dann über alle möglichen Zeugen freuen, egal welchen Alters. Smilie
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 06:46    Titel: Antworten mit Zitat

Wieso "Muss sie nicht"????
Als Zeugin im Strafverfahren??
Sind Minderjährige von der Pflicht, auszusagen, befreit??

Fragt sich
HaWeThie
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A.Wedel
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.01.2005
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 06:47    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, sind sie! Willigen die Eltern nicht ein, erscheint die Kleine nicht zum Termin!
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qw
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 708

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 08:18    Titel: Antworten mit Zitat

hawethie hat folgendes geschrieben::
Wieso "Muss sie nicht"????
Als Zeugin im Strafverfahren??
Sind Minderjährige von der Pflicht, auszusagen, befreit??


Grundsätzlich müssen auch Minderjährige aussagen. Nur vor der Polizei sind weder sie noch Erwachsene zur Aussage verpflichtet.
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Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 14:15    Titel: Antworten mit Zitat

A.Wedel hat folgendes geschrieben::
Ja, sind sie! Willigen die Eltern nicht ein, erscheint die Kleine nicht zum Termin!


Woraus ergibt sich das ?
Ich sehe das eher so:

Zitat:
Grundsätzlich müssen auch Minderjährige aussagen. Nur vor der Polizei sind weder sie noch Erwachsene zur Aussage verpflichtet.

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A.Wedel
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.01.2005
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 14:33    Titel: Antworten mit Zitat

Im polizeiilchen Ermittlungsverfahren ist es auf jeden Fall so, daß die Eltern gewissermaßen "die Oberhand" über ihre Sprößlinge haben. Das weiß ich aus eigener beruflicher Erfahrung.

Ob eine Erscheinungs- und Aussagepflicht vor Gericht auch für Minderjährige gilt, vermag ich nicht zu sagen.
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Eder
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 18:02    Titel: Antworten mit Zitat

Erscheinungspflicht nur vor der Staatsanwaltschaft. Aussagepflicht vor der StA, ausser wenn Zeugnisverweigerungsrecht vorliegt.

Ausserdem ist anzumerken, das das Kind auf jeden Fall aussagen darf, auch wenn dies z.B. die Eltern verbieten würden.
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Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 01.07.05, 00:09    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Im polizeiilchen Ermittlungsverfahren ist es auf jeden Fall so, daß die Eltern gewissermaßen "die Oberhand" über ihre Sprößlinge haben. Das weiß ich aus eigener beruflicher Erfahrung.


Nein !
Im polizeilichen Ermittlungsverfahren ist es so, daß niemand aussagen muß, wenn er das nicht will.
Die Eltern haben keine "Oberhand".
Das Kind kann ohne Rücksicht auf den Willen der Eltern frei entscheiden, ob es aussagt oder nicht.

Allerdings haben die Eltern grundsätzlich ein Aufenthaltsbestimmungsrecht.
_________________
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qw
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 708

BeitragVerfasst am: 01.07.05, 00:35    Titel: Antworten mit Zitat

Klein-Fritzchen hat folgendes geschrieben::
Im polizeilichen Ermittlungsverfahren ist es so, daß niemand aussagen muß, wenn er das nicht will.


Ich verstehe das polizeiliche als staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren. Und im Rahmen eines solchen Verfahrens müssen Zeugen selbstverständlich aussagen, wenn sie nicht gerade ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.
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Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 01.07.05, 01:09    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich verstehe das polizeiliche als staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren. Und im Rahmen eines solchen Verfahrens müssen Zeugen selbstverständlich aussagen, wenn sie nicht gerade ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.


Vor der Staatsanwaltschaft ja, vor der Polizei nein !
_________________
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