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Anwaltsgebühren Vergütungsvereinbarung

 
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Musagetes
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Anmeldungsdatum: 27.06.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.06.05, 16:46    Titel: Anwaltsgebühren Vergütungsvereinbarung Antworten mit Zitat

Hallo,

hier steht folgender fiktiver Fall zur Diskussion. (A) hat in einer Nachlasssache eine bekannte, renommierte Fachanwaltskanzlei in einer Großstadt bevollmächtigt.

Bei dem Erstgespräch mit dem „bekannten“ Kanzleivorstand wurde mündlich vereinbart,
dass (A) bezüglich seiner beschränkten finanziellen Mittel nicht übervorteilt würde er fair aus dem zu erwarteten Nachlass abgerechnet werde.

(A) ist nur Pflichtteilsberechtigter gegenüber der Alleinerbin (B), der Ehefrau seines verstorbenen Vaters (C), deshalb wurde er an den „Pflichtteilsexperten“ der Kanzlei verwiesen.
Da der Ehefrau (B) (nicht berufstätig) und seiner Halbschwester (D) (drei eheliche Kinder >>seine Pflichtteilsquote von 3/32) in den vergangenen Jahrzehnten, wehrend der Ehe, ein größerer Immobilienbesitz (Selbsterwirtschaftung unvorstellbar) durch seinen Vater (C) finanziert und übertragen wurde (Streitwert aus: unstrittigem geschätzten Mindestwert 10.000€; strittig, etwa das Vierfache), bezog sich die bisherige außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts auf das Auskunftsverfahren. Der Arbeitsaufwand setzte sich zwar durch einen umfangreichen Briefwechsel, der aber nur etwa einviertel anwaltliches Know-how abverlangte und durch Recherche, die durch (A) selbst erbracht wurde, zusammen.
Da nun die außergerichtliche Auskunftsphase abgeschlossen ist, strebt sein Anwalt Wertgutachten und eine Stufenklage über Auskunft aller ehebedingten Zuwendungen, und Zuwendungen an ehelichen Kindern, gegen die Alleinerbin (B) an. (§§2316, 2314, 2050 ff BGB)
Des weiteren Auskunftsklage gegen seine Halbschwester (D) über ausgleichungspflichtige Vorempfänge (Zuwendungen, Ausstattungen) ihres Vaters (C). (§§ 2316, 2050 ff., 2057 BGB)

Sein Anwalt teilte ihm nun mit, dass das Auskunftsverfahren für die Kanzlei bislang nicht kostendeckend gewesen sei. Er schlägt ihm vor, die außergerichtliche Tätigkeit, incl. Klageschrift mit seinen entrichteten Vorschüssen (1. Beratungsgespräch (§13, Nr. 2102, VV RVG) 200€, Pauschalevorschussgebühr 600€, Vorschusshonorar (§9 RVG) 400€ >>1200€) als abgegolten zusehen.

Bei Klageerhebung ist ein Gerichtskostenvorschuss von 600€ zu entrichten und es soll nach folgender Vergütungsvereinbarung das Gerichtsverfahren gesondert auf „gesetzlicher Grundlage“ nach Maßgabe folgender Regelung abgerechnet werden.
„Für jede Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins erhält die Kanzlei eine Abwesenheitspauschale von 200€ netto zzgl. Fahrtkosten und Mwst.“
Bei Beendigung des Mandats ist das gesamte noch offene Honorar fällig. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der vereinbarte Betrag von der „gesetzlichen Regelung abweicht“.

Nach dieser Sachlage werfen sich nun für (A) folgende Fragen auf.
1. Nach welcher „Grundlage“ wurde (A) denn bis dato abgerechnet, war die Abwicklung bis zum heutigen Stand, so üblich und wie erklären sich die Widersprüche bezüglich der Abrechnung in der Vergütungsvereinbarung?
2. Beinhaltet denn die gesetzl. Abrechnung keine zeitlichen Ansätze bzw. Fahrtkosten, die diese in o. g. Höhe (Entfernung 300km) rechtfertigen? Wie viele Gerichtstermine werden geschätzt?
3. Wie und in welcher Höhe würden sich die Gesetzlichenverfahrenskosten zusammensetzen?
4. Ist Vergütungsvereinbarung verhandelbar und wie wird der Anwalt auf Ablehnung reagieren?
5. Wie werden die Aussichten auf Erfolg des Verfahrens eingeschätzt (%)?

Ich würde mich auf jede Teilantwort sehr freuen und bedanke mich im voraus für die Mühe.

Gruß
Musagetes
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Musagetes
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Anmeldungsdatum: 27.06.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 01.07.05, 13:36    Titel: Anwaltsgebühren Vergütungsvereinbarung Antworten mit Zitat

Hallo liebe Juristen-Community,

jetzt habe ich fast eine Woche gewartet, warum antwortet mir denn keiner?
Kennt sich denn Niemand mit der Materie aus?
Habe ich etwa im falschen Forum geschrieben?
Interessiert es evt. Niemanden, außer mir?
Ist etwa die Fragestellung zu Komplex?
Sind meine Fragen nicht klar verständlich, bin leider kein Jurist, beantworte aber gerne Rückfragen?
Ist das Thema zu spezifisch und zu schwierig?
Sind etwa nur Anwälte in diesem Forum, die aus Kollegialität (Berufsethos) nicht antworten?
Habe ich bedauerlicherweise gegen Forumsregeln verstoßen, Sorry?
Wurde etwa vermutet, mein Auskunftsbegehren bezieht sich auf altgriechisches Recht, nein keine sorge, ist nur deutsches Recht?
Oder warte ich etwa noch nicht lange genug, wie lange muss ich denn noch warten?

In sehnsüchtiger Erwartung
Euer Musagetes
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 01.07.05, 17:52    Titel: Re: Anwaltsgebühren Vergütungsvereinbarung Antworten mit Zitat

ad 1.

Offenbar direkt nach RVG. Die jetzt vorgeschlagene Alternative ist die Individualabrechnung (vergleichbar mit Stundensatz).

ad 4.

Wenn es zu keiner Einigung kommt, wird der RA das Mandat für den Prozeß wohl nicht übernehmen.

ad 5.

Das ist so von außen seriös nicht mal annähernd abzuschätzen. Dies kann nur ein RA bei Kenntnis sämtlicher Sachverhalte, und auch dann bleibt immer ein beachtliches Restrisiko, das teils durch das generelle "vor Gericht und auf hoher See...", teils durch die Möglichkeit, daß noch unvermutet weitere entscheidungserhebliche Tatsachen auftauchen, begründet ist.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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