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dann scheinen die Uhren bei uns wirklich anders zu gehen. Wie gesagt, es führen viele Wege nach Rom...Nen 100 % einheitlichen Weg wirds im Polizeirechts-Thread wohl nicht oft geben.
Der oben genannte wird eben bei uns so durchgezogen. D.h. die Polizei klebt den Rotpunkt, schreibt die Anzeige (nicht die nach der StVZO) und überwacht auch die Entfernung des Pkw´s.Verfolgungsbehörde ist natürlich die Stadt / Lkr. Somit wird das Bußgeld von ihr festgelegt. Da gibts sicher auch nen Regelsatz, mit dem hab ich allerdings nichts zu tun. Zugegeben ist die Alternative nach der ZO durch den Punkt in Flensburg auch sehr interessant.
PS: Interessant wäre mal Ricks Auflösung zum gefragten Beispiel. Ist ja nun schon eine Weile her.
schön daste 6 Jahre Pol. warst, ich bins länger und immer noch... Das beschriebene Vorgehen steht für Bayern. Hier gibts keinen Punkt in Flensburg. Owi wie beschrieben. Das ich von einem Schrottauto ausgehe habe ich geschrieben. Auch beim Fragesteller gehts es um ein Schrottauto (auch wenn er dieses wieder restaurieren will)
Wer Sagt, dass ich bei der Polizei war?? Ich nicht!
Aber habe ich 6 Jahre in der Bußgeldstelle gearbeitet - von daher kenne ich die Ahndungen verhältnismäßig genau.
Allerdings hast du Recht: In Bayern gehen die Uhren nunmal anders.
Habe ich nicht ausführlich dargestellt, dass nach der StVZO gerade keine Ahndung möglich ist?
@ Muehle:
Habe extra für dich noch einmal nachgeschlagen:
Der von mir angeführte Kommentar Jagusch / Hentschel verweist bezüglich des "in Betrieb setzen" auf den Begriff des Führens aus § 21 StVG. ( 25. Auflage, Seite 917, Rdnr. 37 bzw. S. 225, Rdnr.: 11).
Dort kannst du nachschlagen und dein Wissen aktualisieren, auch wenn der Kommentar in dieser Auflage nicht mehr ganz neu ist, geändert hat sich an diesen Dingen nichts.
Sie stellten das Fahrzeug der MArke..., im öffentlichen Verkehrsraum ab, ohne im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis zu sein §§ 13, 16, 54 (1) Nr.1 StrG BW
Dann wird ihm nach §55 OWiG Gelegenheit gegeben sich zu dem Vorwurf zu äußern, dann wird er gebeten den beiliegenden Anhörbogen ausgefüllt zurückzuschicken. Nach Äußerung des Grundes wird dann entschieden ob Verfahren eingestellt wird oder ob ohne weitere Äußerung ein Bußgeldbescheid von der Verwaltungsbehörde erlassen wird.
Wenn er sich nicht äußert (kein Gebrauch von Äußerungsrecht), dann kann ohne weitere Äußerung oder Vorladung ein Bußgeldbescheid gegen ihn erlassen werden.
Sie stellten das Fahrzeug der MArke..., im öffentlichen Verkehrsraum ab, ohne im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis zu sein §§ 13, 16, 54 (1) Nr.1 StrG BW
Dann wird ihm nach §55 OWiG Gelegenheit gegeben sich zu dem Vorwurf zu äußern, dann wird er gebeten den beiliegenden Anhörbogen ausgefüllt zurückzuschicken. Nach Äußerung des Grundes wird dann entschieden ob Verfahren eingestellt wird oder ob ohne weitere Äußerung ein Bußgeldbescheid von der Verwaltungsbehörde erlassen wird.
Wenn er sich nicht äußert (kein Gebrauch von Äußerungsrecht), dann kann ohne weitere Äußerung oder Vorladung ein Bußgeldbescheid gegen ihn erlassen werden.
Das ist aus der Praxis...
Gruß aus Heilbronn
Jo, in Baden Würtemberg mag das so sein ! _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
in dem von dir zitierten Fall hast du eine Ordnungswidrigkeitenanzeige nach dem Landessraßengesetz bekommen. Dies ist, sofern es die entsprechenden Ländergesetze hergeben (ich gehe mal davon aus, das dies so ist, ohne nun alle Landesstraßengesetze nachzuschlagen), auch in Tatmehrheit möglich.
Konkret heisst das also:
Du stellst ein nichtangemeldetes Kfz auf einem Parkplatz ab.
Das ist aber nicht Tatmehrheit sondern Tateinheit, denn das Fahrzeug widerrechlich stehen zu lassen ist ja nur eine Handlung.
Zitat:
OWiG § 19 Tateinheit
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
Das heißt unser Täter könnte die Geldbuße aus dem Wegegesetz des Landes und die Punkte nach STVO bekommen, wenn beide Tatbestände festgestellt werden.
Diese Tat steht in Realkonkurrenz, auch wenn es auf den ersten Blick sehr nach Tateinheit aussieht. Begründet ist dies im deutschen Recht, welches bei Verkehrsordnungswidrigkeiten eine etwas "seltsame" Beurteilung von Tateinheit / Tatmehrheit anwendet.
Grob gesagt, wenn durch eine Handlung, wie sie hier vorliegt, mehrere Pflichten zu erfüllen wären, dies aber nicht getan wird, so liegt Tatmehrheit vor.
Merken kann man sich das abseits von allen juristischen Floskeln vielleicht so:
Ist die Vornahme von mehreren Handlungen zur Erfüllung selbst gleichartiger Pflichten notwendig, so spricht dies für Tatmehrheit, da umgekehrt dazu der Nichtvornahme der Handlungen mehrere Unterlassungen zugrunde liegen. Im vorliegenden Sachverhalt besteht zum einen die Pflicht, keine Hindernisse zu bereiten (§ 32 StVO) sowie die Pflicht eine Genehmigung für die Sondernutzung einzuholen. Beides wurde unterlassen, ergo liegt hier trotz einer Handlung Tatmehrheit vor.
Natürlich habe ich mir das nicht ausgedacht, und weil es auch so schrecklich und jura-typisch verklausuliert ist, bin ich extra nicht auf diese Problematik eingegangen. Falls du mir nicht glauben solltest, kannst du es hier: BGH St. 18, 376, 379 nachlesen. Ich habe versucht das halbwegs verständlich zu erklären, und hoffe, es ist mir auch gelungen. Vielleicht hilft es ja. Ich lasse mich auch gern belehren, falls sich das inzwischen geändert haben sollte.
Allerdings reicht mir dann der Gesetzestext nicht aus, da muss dann schon etwas mehr "Fleisch" darum sein. Zitierfähiges Fleisch, keine Literaturmeinungen *Doktoranden der Jurawelt vergebt mir*
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