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Mietminderung und Kündigung

 
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Aarson
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.06.2005
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 02.07.05, 13:06    Titel: Mietminderung und Kündigung Antworten mit Zitat

Hallo liebe Rechtskundige,

mal angenommen wegen gesundheitsschädlicher nächtlicher Lärmbelästigung der Nachbarn und vielen anderer Kleiinigkeiten wird die Miete von Partei 1 mit Hilfe eines Anwalts erheblich gemindert, so dass bald ein Rückstand von mehr als 2 MoMi besteht.

Andere Mieter (Partei 2) gehen dann auf anraten von Partei 1 zu dem gleichen Anwalt, wegen den gleichen Beschwerden, mindern aber die Miete erheblich weniger drastisch.

Zuvor hätte der Anwalt geraten alle Parteien von EINEM Anwalt vertreten zu lassen, damit sich die Mitminderungen nicht voneinander unterscheiden, weil dann die Partei, die mehr mindert, vor Gericht schlechter dasteht.

Die jetzige Situation könnte doch ausserdem zur Gefährdung des Mietvertrags der Partei 1 führen, da diese eher in den Rückstand von 2 MoMi gerät und somit die Gefahr der fristlosen Kündigung besteht.

Wie sollte sich Partei1! nun am besten verhalten?

Dadurch dass nun die Partei 2 vom gleichen Anwalt betreut wird ist genau die Situation eingetreten, die eigentlich durch diesen Schulterschluss hätte vermieden werden sollen.

Über Kommentare dazu die mich in meinem Wissen weiterbringen würde ich mich sehr freuen, vielen Dank

Aarson
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 02.07.05, 16:07    Titel: Antworten mit Zitat

Wegen Mietminderung kann nicht gekündigt werden. Ausser der Mieter setzt diese absichtliche und wissentlich zu hoch an. Z.B. 100% Minderung weil Fahrstuhl defekt und Mieter wohnt im ersten Stock.
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FOC
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 02.07.05, 17:02    Titel: Antworten mit Zitat

Wer die Miete mindert, sollte sicher sein, dass er angemessen mindert, sonst muss er einen Teil der Gerichtskosten tragen.
Offensichtlich fand Partei 2 die Höhe der Mietminderung von Partei 1 zu hoch. Das sollte Partei 1 zu denken geben, da Partei 2 ja nicht auf Seite des VM steht.
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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Aarson
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.06.2005
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 04.07.05, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

Genau deshalb denkt Partei 1 jetzt auch nach.....

Laut Anwalt befürchtete Partei 2 zuviel zu mindern, aber was letztendlich zuviel oder nicht angemessen ist, wäre doch wohl erst vor Gericht zu entscheiden.

Partei 1 hat jedenfalls dadurch sehr viel schlechtere Karten, oder?

Wie sollte sich Partei 1 am besten Verhalten?

Was würden Sie hier im Forum dazu sagen?
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thdoerfler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 04.07.05, 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

Das hat grundsätzlich keine Bedeutung da man zusätzlich zur Minderung noch ein Zurückbehaltungsrecht hat.

Das Zurückbehaltene muß allerdings - anders als das geminderte - nach Mangelbeseitigung nachgezahlt werden.

A hat durch die etwas höhere Minderungsquote keinen Nachteil. Selbst wenn der VM die fristlose Kündigung ausspricht, kann A dies durch sofortige Nachzahlung des gesamten ausstehenden Betrags unter Vorbehalt und Einklagen des Minderungsbetrags unwirksam machen.
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Jade
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 04.07.05, 16:20    Titel: Antworten mit Zitat

Aarson hat folgendes geschrieben::

Laut Anwalt befürchtete Partei 2 zuviel zu mindern, aber was letztendlich zuviel oder nicht angemessen ist, wäre doch wohl erst vor Gericht zu entscheiden.


Partei A hat auf Anraten ihres RA die Miete in dem Umfang gemindert, wie es dem RA aufgrund der geschilderten Mängel als vertretbar erschien.

Wenn Partei B entgegen des rechtsanwaltlichen Rates um einen geringeren Betrag mindert, ist dies ausschließlich deren Angelegenheit.

Es ist wohl davon auszugehen, dass ein RA eher einen Durchblick über die Höhe einer angemessenen Mietminderung hat als ein von Befürchtungen geplagter Mieter.

Gruß, Jade
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