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Verfasst am: 04.07.05, 09:02 Titel: Beglaubigug durch Rechtsanwalt selbst
Hallo,
in einer Erbschaftssache erhält A ein Schreiben von einer RA'in einer Rechtsanwaltskanzlei. Diesem Schreiben ( mit diversen Aufforderungen ) liegt eine Fotokopie der Vollmacht der Mandantin bei, welche von der RA'in ( laut Briefkopf nur RA'in + keine Notarin ) selbst beglaubigt wurde. Ist dies zulässig oder müsste ihr Kollege ( laut Briefkopf RA + Notar ) die Beglaubigung vornehmen? Inwieweit muss A den Aufforderungen nachkommen, wenn die Beglaubigung nichtig ist? Danke für Antworten im Voraus. Freundliche Grüsse -
Raimund
es handelt sich bei der Kopie nicht um eine öffentliche Beglaubigung wie zum Beispiel die eines Grundstückskaufvertrages.
Mit der Beglaubigung durch die RAin bestätigt diese lediglich in ihrer Eigenschaft als RAin, dass die Kopie der Vollmacht mit dem Original übereinstimmt.
Die Beglaubigung ist also nicht "nichtig" oder dergl. mit der Folge, dass eine Bevollmächtigung durch den Mdt. nicht vorliegen würde. Die Bevollmächtigung ist völlig unabhängig von der Vorlage einer Vollmacht wirksam (oder evtl. auch unwirksam).
Die Vorlage der Vollmacht nacht dann Sinn, wenn eine Zahlung von der Gegenseite verlangt wird und Zahlung an den RA erfolgen soll. Denn im VM-Text ist regelmäßig auch die Bevollmächtigung zum Empfang von Zahlungen enthalten. Vermutlich wurde Ihnen die VM aus diesem Grund beigefügt.
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