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Uwe 1 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.07.2005 Beiträge: 25
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Verfasst am: 04.07.05, 11:15 Titel: Glasschaden - wer haftet? |
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Hallo ins Forum,
folgende Fallgestaltung: Kleines Mehrfamilienhaus, selbsttätig schließende Haustür + Sprechanlage/Schließer elektr..
Ein Kind (4 Jahre) klingelt unten und begehrt Einlass. Der Schließmechanismus der Tür ist derart straff eingestellt, dass es dem Kind kaum möglich bzw. zumindest erschwert ist, die Tür zu öffnen. Dies ist den Eltern hinreichend bekannt, dennoch unterließen sie es, umgehend die zwei Treppen runter zu gehen und dem Kind die Türe zu öffnen, sondern sie beließen es zunächst dabei, lediglich den elektrischen Türoffner zu betätigen. Das Kind bemühte sich mit aller ihm zur Verfügung stehenden Kraft, mithin unter Einsatz des gesamten Körpers, die Tür aufzudrücken. Hierbei ging die Thermoverglasung der Tür zu Bruch. Ein Vorschaden ist nicht auszuschließen, zumindest wurde ein Riss in der Scheibe bereits vor Schadenseintritt festgestellt, jedoch nicht beweisbar festgehalten.
Der Schaden wurde umgehend dem Hausmeister angezeigt, welcher den Vermieter informierte. Die mutmaßlich den Schadenseintritt begünstigende Vorschädigung der Türscheibe wird wohl bei der Beurteilung des Handlungsablaufes keine Rolle spielen können, da nicht beweisbar.
Wer haftet für den Ersatz dieser Scheibe - Hausrat der Eltern, Haftpflicht der Eltern oder Versicherung des Vermieters, bzw. Vermieter selber?
Imho greift hier die Haftpflicht der Eltern nicht ohne weiteres, weil allein die Tatsache, dass ein Elternteil nicht sofort runter ging um die Tür aufzuhalten, keine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht begründen dürfte.
Gegenüber Anregungen und Meinungen zu o.g. Fallkonstallation bin ich dankbar aufgeschlossen.
Grüße aus Oberfranken
Uwe _________________ Der Klügere gibt nach - sagt man. Und weil das seit Ewigkeiten so ist, sind jetzt die Dummen an der Macht!
Zuletzt bearbeitet von Uwe 1 am 04.07.05, 11:19, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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FM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 7320
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Verfasst am: 04.07.05, 11:18 Titel: |
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| Da muß wohl irgendetwas an der Tür falsch eingestellt gewesen sein, wenn ein Kind sie nicht öffnen kann. Es geht doch um ein Wohnhaus und nicht um eine Lagerhalle? |
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Uwe 1 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.07.2005 Beiträge: 25
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Verfasst am: 04.07.05, 11:24 Titel: |
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Es ist ein hydraulischer Türschließer an der Hauseingangstür (zum Treppenhaus). Die Tür war schon normal zu öffnen, jedoch für ein 4-jähriges Kind schon mit Problemen verbunden. Rechnen wir hinzu, dass dieses Kind hierbei etwas ungestüm zu werke ging...
MfG
Uwe _________________ Der Klügere gibt nach - sagt man. Und weil das seit Ewigkeiten so ist, sind jetzt die Dummen an der Macht! |
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talla FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2452 Wohnort: Bayern
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Verfasst am: 04.07.05, 11:39 Titel: |
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ist es das kind der leute, die den türöffner betätigten?
oder handelt es sich um ein "fremdes" kind? _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben. |
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Uwe 1 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.07.2005 Beiträge: 25
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Verfasst am: 04.07.05, 11:47 Titel: |
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Das klingelte bei seinen Eltern, welche dann auch selbst den Türöffner betätigten ohne jedoch an die schwergängige Tür zu denken.
MfG
Uwe _________________ Der Klügere gibt nach - sagt man. Und weil das seit Ewigkeiten so ist, sind jetzt die Dummen an der Macht! |
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talla FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2452 Wohnort: Bayern
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Verfasst am: 04.07.05, 12:21 Titel: |
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und es handelt sich um ein mehrfamilienhaus, d.h. die tür selbst gehört nicht zur wohnung der eltern..?
dann müsste man prüfen inwieweit hier die aufsichtspflicht verletzt wurde. wenn den eltern bekannt ist, das die tür -für das kind- nur schwer aufgeht, und das so billigend in kauf nehmen, dann könnte u.u. eine aufsichtspflichtsverletzung vorliegen (was ich pesönlich bejahen würde, da den eltern die schwergängige tür bekannt war, und auch wussten, dass das kind vor der tür steht udn rein will...)
man könnte es u.u. auch noch einfach als "positive vertragsverletzung" sehen.
in beiden fällen müssten die eltern, bzw. deren private haftpflichtversicherung für den schaden aufkommen. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben. |
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Uwe 1 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.07.2005 Beiträge: 25
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Verfasst am: 04.07.05, 12:57 Titel: |
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Ja, es ist die, für alle Mietparteien zugängliche Tür zum Treppenhaus und gehört mithin nicht zur Wohnung der Eltern.
Könnte man also gegenüber dem Versicherer (private Haftpflichtversicherung) zur Begründung der Schadensersatzpflicht argumentieren "Wenn ein Elternteil dabei gewesen wäre (hinunter gegangen wäre), hätte das nicht passieren können" und so eine Verletzung der Aufsichtspflicht darlegen?
Uwe _________________ Der Klügere gibt nach - sagt man. Und weil das seit Ewigkeiten so ist, sind jetzt die Dummen an der Macht! |
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yasha FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 26.04.2005 Beiträge: 630
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Verfasst am: 04.07.05, 13:02 Titel: |
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| talla hat folgendes geschrieben:: | und es handelt sich um ein mehrfamilienhaus, d.h. die tür selbst gehört nicht zur wohnung der eltern..?
dann müsste man prüfen inwieweit hier die aufsichtspflicht verletzt wurde. wenn den eltern bekannt ist, das die tür -für das kind- nur schwer aufgeht, und das so billigend in kauf nehmen, dann könnte u.u. eine aufsichtspflichtsverletzung vorliegen (was ich pesönlich bejahen würde, da den eltern die schwergängige tür bekannt war, und auch wussten, dass das kind vor der tür steht udn rein will...)
man könnte es u.u. auch noch einfach als "positive vertragsverletzung" sehen.
in beiden fällen müssten die eltern, bzw. deren private haftpflichtversicherung für den schaden aufkommen. |
Nicht eher als §280 Positivve Pflichtverletzung?
Aber bei welchem Vertrag?
achja Dienstleistungsvertrag*g*
145 klingeln
147 Annahme durch öffnen per Fernsteuerung
==> Dienstleistungsvertrag
Aber nachdem das Kind nichtmal beschränkt geschäftsfähig ist §104 kann man das auch vergessen*g* _________________ Alle Angaben ohne Gewähr, dass bedeutet das ich es nicht mag wenn man auf mich schiesst  |
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talla FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2452 Wohnort: Bayern
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Verfasst am: 04.07.05, 14:42 Titel: |
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mietvertrag?
nebenpflicht: keine schäden am eigentum auch wenns nicht direkt zur mietsache selbst gehört? _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben. |
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yasha FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 26.04.2005 Beiträge: 630
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Verfasst am: 04.07.05, 14:56 Titel: |
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| talla hat folgendes geschrieben:: | mietvertrag?
nebenpflicht: keine schäden am eigentum auch wenns nicht direkt zur mietsache selbst gehört? |
Ah
Allerdings selbes Problem erstmal,
das Kind wird den Mietvertrag nicht unterschrieben haben und wenn ist es ungültig mit obiger Begründung. Dadurch betrifft diese Nebenpflicht nur die Eltern.
Insofern muss man überlegen ob sie ein verschulden durch verletzen ihrer Aufsichtspflicht trifft, was wahrscheinlich auch bei einem solchen Fall nicht auftritt (bis jetzt hat der Kleine ja die Tür aufbekommen ohne sie zu beschädigen) _________________ Alle Angaben ohne Gewähr, dass bedeutet das ich es nicht mag wenn man auf mich schiesst  |
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Uwe 1 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.07.2005 Beiträge: 25
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Verfasst am: 04.07.05, 16:04 Titel: |
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| Zitat: | | bis jetzt hat der Kleine ja die Tür aufbekommen ohne sie zu beschädigen |
...eben nicht. Bis dato ist ein Elternteil immer runter gegangen, hat die Tür mittels Vorlegekeil aufgesperrt, wenn das Kind draußen spielt oder eben dann wenn es klingelte.
MfG
Uwe _________________ Der Klügere gibt nach - sagt man. Und weil das seit Ewigkeiten so ist, sind jetzt die Dummen an der Macht! |
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yasha FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 26.04.2005 Beiträge: 630
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Verfasst am: 04.07.05, 16:33 Titel: |
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Dürfte nur dann wichtig sein, wenn die Eltern damit rechnen mussten das das Kind dann die Tür beschädigen würde...
(z.B. weil das Kind schon eine Tür so beschädigt hätte) _________________ Alle Angaben ohne Gewähr, dass bedeutet das ich es nicht mag wenn man auf mich schiesst  |
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DMuck FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 1537
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Verfasst am: 04.07.05, 16:48 Titel: |
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Nach den Anerkannten Regeln der Technik muss eine nicht verriegelte Hauseingangstür auch von einem 4-jährigen Kind zu öffnen sein. Klappt dies nicht, so liegt ein Funktionsmangel dieses Bauteils vor, für den der Eigentümer verantwortlich ist.
Mal in umgekehrter Richtung: die Tür lässt sich im Notfall nicht nach außen (in Fluchtwegrichtung) öffnen?!? Ein Fressen für Brandschutz- und Bauaufsichtsbehörden... |
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