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A schloss zum 01.03.2005 einen Untermietvertrag mit seinem WG-Partner B auf unbestimmte Zeit.
Am 01.07.2005 erhieltAr per Einschreiben ein Kündigungsschreiben, in welchem ihm der Auszug (unter Bezugnahme auf § 573c/III BGB) zum 31.08.2005 erklärt wurde. Eine Bennenung von Kündigungsgründen enthielt das Kündigungsschreiben des B jedoch nicht.
Zu folgendem Problem habe ich folgendes recherchiert:
Grundsätzlich kann der Vermieter gem. § 573 ordentlich kündigen. Allerdings nur, wenn ein berechtigtes Interesse gegeben ist und dies auch im Kündigungsschreiben aufgeführt wird.
B bewohnt jedoch auch einen Teil der vermieteten Wohnung, sodass ich auf § 573a II gestossen bin. Dieser besagt, dass eben der Vermieter auch ohne ein berechtigtes Interesse i.S.d § 573 kündigen kann, allerdings verlängert sich in diesem Fall dann die Kündigungsrist um weitere 3 Monate. Desweiteren darf die Wohnung nicht nach § 549 II Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen sein.
Also hab ich mal in § 549 II Nr.2 geschaut. Meineserachtens erfordert diese Vorschrift zwingend, dass der Wohnungsteil den A bewohnt "überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist".
Dies ist allerdings nicht der Fall.A hat ein vollständig leeres Zimmer bezogen.
Also greift doch die ordentliche Kündigungsfrist des § 573c I, zu der dann noch mal die 3 Monate des § 573a dazukommen, oder?
§ 573c III, also die verkürzte Kündigungsfrist, auf die sich B bezog, greift doch gar nicht ein, weil auch hier § 549 II Nr.2 erfüllt sein müsste, was aber wie gesagt meineserachtens nicht der Fall ist.
und muss B auch eine neues kündigungsschreiben schreiben oder ist das alte einfach umzudeuten.
weil in §573a III ja auch erforderniss ist, im kündigungschreiben auf die voraussetzungen des Absatzes I und II bezug zu nehmen, wenn man schon ohne Angabe von Gründen kündigt.
würde mich über eure stellungnahme freuen, insbesondere ob ich mit meinem vermuteten total daneben liege.
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