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Verfasst am: 02.06.05, 20:00 Titel: leidliches Thema "Höhe der Mahngebühren"
Sicher wurde hierzu schon mehrfach gefragt, aber ich würde doch entgültig in Erfahrung bringen wollen, wieviel Mahngebühren z.B. Versandhäuser berechnen dürfen.
Es kommt mitunter vor, dass verschiedene Versandhäuser wie "Qualle, Kleckermann oder Otti" und andere sagenhafte 8,00 EUR (Trend nach oben) an Mahngebühren verlangen. Dabei ist mir bekannt, dass diese Mahngebühren nur dem tatsächlichen Aufwand entsprechen dürfen.
In diesem Falle wären es also der Wert für ein elektronisch erstelltes Schreiben + Porto. Es kommt sogar vor, dass zusätzlich zur Mahngebühr noch die 0,55 EUR Porto aufgelistet sind.
Gibt es nun hinsichtlich der Höhe der Mahngebühren eine Richtlinie auf die ich mich berufen kann?
Danke!! _________________ Sei realistisch, versuch das unmögliche!
Zu dem Briefpapier kommen Kosten für Umschlag, Briefmarke, Arbeitszeit Buchhaltung etc. und und und. ZB auch der Schaden, der durch die Nichtzahlung entsteht (entgangene Zinsen etc). Es bleibt dir natürlich vorbehalten zu beweisen, dass der Aufwand geringer war. Oder die Rechnung pünktlich zu bezahlen.
...es gibt also keine Richtlinie zur Höhe der Mahngebühren?! Das mit dem pünktlich zahlen ist ja eigentlich klar, aber fragen wir doch mal in die Runde, wieviele Menschen Mahnungen erhalten, bzw. erhalten haben. Somit kann sich also ein Versandhaus ein kleines Zubrot verdienen, ganz nach Belieben. Mir kann niemand erzählen, dass der tatsächliche Aufwand eine Mahngebühr von 8,00 EUR rechtfertigt. Und der Nachweis, dass ein Schaden bzw. geringer Schaden entstanden ist, wird dem Kunden ja auch abgeschnitten.
Aber: es gibt tatsächlich noch "Firmen", die bei der Mahngebühr sachlich bleiben: 3,50 EUR zum Beispiel. Und hier ist genau das Selbe passiert, wie bei einer Mahnung mit 8,00 EUR.
Rückblick:
Waren es in DM-Zeiten gerademal 7,50 DM (was auch schon viel war), so sind es jetzt 15,64 DM (man möge bitte nochmal in DM zurückrechnen). _________________ Sei realistisch, versuch das unmögliche!
Also ich zahle dann (sofern ichs mal vergessen habe was selten vorkommt) und lasse einfach die Mahngebühren weg.
Meistens (fast immer) kommt dann nichts mehr.
Verfasst am: 12.06.05, 14:00 Titel: Höhe der Mahngebühren
Hallo,
habe gerade einen Roman an ein anderes Mitglied im Forum hier geschrieben bezüglich Mahngebühren.
Seit 2002 ist das Mahnverfahren abgeschafft, soll heißen, niemand ist mehr berechtigt, Mahnkosten zu verlangen. Es gilt seitdem: Wer binnen 30 Tagen nicht bezahlt, befindet sich im Verzug und von ihm können folglich auch Verzugszinsen verlangt werden. Mahngebühren aber nicht. Es kann dann ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden, was den meisten zu teuer ist, deshalb probieren sie es wohl mit dieser Masche.
Habe gerade dasselbe Problem mit einem Versandhaus und bin auf der Suche nach einer offiziellen Quelle, womit ich meine Informationen, die mir unsere Lehrerin während meiner kaufmännischen Fortbildung mitgeteilt hat, belegen kann. Bin leider noch nicht fündig geworden.
Deshalb mein Tipp: Mahngebühren einfach weglassen bei der Überweisung.
Grüße, DiNaNa
Na bitte! Das ist doch mal eine Aussage. Es müsste sich nur noch bestätigen. Diesbezüglich, DiNaNa, kann man sich ja noch Infos einholen. Also Danke für den ersten Ansatz!
Ich muss hinzufügen: es geht mir dabei nicht direkt um die Mahngebühren- ob zahlen oder nicht zahlen, sondern lediglich um's Prinzip. Denn ich kann nicht nachvollziehen, dass es den Versandhäusern gestattet wird, willkürlich "Mahngebühren" aufzuerlegen- abgesehen vom Zahlungsverzug... _________________ Sei realistisch, versuch das unmögliche!
Ich muss hinzufügen: es geht mir dabei nicht direkt um die Mahngebühren- ob zahlen oder nicht zahlen, sondern lediglich um's Prinzip. Denn ich kann nicht nachvollziehen, dass es den Versandhäusern gestattet wird, willkürlich "Mahngebühren" aufzuerlegen- abgesehen vom Zahlungsverzug...
Nicht pünktliches Bezahlen von Rechnungen kostet das Versandhaus nun einmal bares Geld.
Der geschuldete Zahlungsbetrag steht nicht zur Verfügung (Verlust von Zinserträgen und Liquidität), Überwachung der Zahlungen und Fälligkeiten durch die Buchhaltung, Erstellen und Versenden von Mahnungen.
Fälligkeitstermine und Mahngebühren können im übrigen auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, von daher im konkreten Einzelfall besser mal in den AGB nachschauen, bevor sich zu weit aus dem Fenster gelehnt wird.
Im übrigen sollte man bei der heutigen Zahlungsmoral grundsätzlich dankbar sein, wenn irgendein Versandhaus überhaupt noch die kundenfreundliche Zahlung auf offene Rechnung anbietet. Um diese kundenfreundliche Art der Zahlung nicht zu gefährden, honoriere ich dieses Vertrauen von Versandhäusern grundsätzlich mit einer prompten (also lange vor Fälligkeit) Zahlung durch Überweisung.
Nicht pünktliches Bezahlen von Rechnungen kostet das Versandhaus nun einmal bares Geld.
Der geschuldete Zahlungsbetrag steht nicht zur Verfügung (Verlust von Zinserträgen und Liquidität), Überwachung der Zahlungen und Fälligkeiten durch die Buchhaltung, Erstellen und Versenden von Mahnungen.
Fälligkeitstermine und Mahngebühren können im übrigen auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, von daher im konkreten Einzelfall besser mal in den AGB nachschauen, bevor sich zu weit aus dem Fenster gelehnt wird.
nebelhoernchen, dies (siehe Zitat) ist mir durchaus bewusst. Nur welches Versandhaus kann und wird nachweisen, dass ein Schaden durch die nicht pünktliche Zahlung entstanden ist. Und warum liegt die Höhe der Mahngebühren bei verschiedenen Häusern unterschiedlich hoch? Bisher hab ich bei einer Mahngebühr von 3,50 EUR nie etwas gesagt, diese also anstandslos gezahlt. Nun aber erscheinen mir 8,00 EUR maßlos übertrieben! _________________ Sei realistisch, versuch das unmögliche!
leider, sehr zu meinem Bedauern, hat DiNaNa recht. Die Aufwendungen für Mahnungen wurden den normalen Geschäftsbetrieb zugesprochen. EIne extra Berechnung in Form von Mahngebühren oder Mahnkôsten entbehrt somit wohl einer Rechtsgrundlage.
Dennoch halte ich diese Gebühren für durchaus richtig und packe selber immer 5 € für Porto, Kontoführung ect mit in jede Mahnung.
Wenn diese Bezahlt werden OK wenn nicht... es lohnt nicht für diese 5 € noch nachzufassen. Sollte es zu einem Mahnbescheid kommen setze ich die 5€ auch mit ein. Diverse Zusprüche in verschiedenen Verfahren geben mir dazu das recht.
Also: egal wie umstritten die Sache "Mahngebühren" auch ist, so kann doch abschließend zugestimmt werden, dass der Verbraucher/Kunde überhöhte Mahngebühren nicht unbedingt hinnehmen muss und somit die Zahlung einer überhöhten Mahngebühr verweigern könnte. (?!)
Eine Meinung in eigner Sache: wenn ich in Verzug geraten bin, egal ob absichtlich oder unabsichtlich, dann zahle ich auch eine Mahngebühr. Diese aber sollte im Rahmen bleiben.
Übrigens: ein Bekannter teilte mir mit, dass er die Mahngebühr, die ihm ein "Bezahlfernsehen" auferlegt hat, nicht zahlte und somit nur den offenstehenden Betrag tilgte. Tage danach buchte dieses "Bezahlfernsehen" die nicht überwiesene "Mahngebühr" nachträglich vom Konto ab. (Einzugsermächtigung für die monatl. Beiträge liegt vor). _________________ Sei realistisch, versuch das unmögliche!
leider, sehr zu meinem Bedauern, hat DiNaNa recht. Die Aufwendungen für Mahnungen wurden den normalen Geschäftsbetrieb zugesprochen. EIne extra Berechnung in Form von Mahngebühren oder Mahnkôsten entbehrt somit wohl einer Rechtsgrundlage.
Dennoch halte ich diese Gebühren für durchaus richtig und packe selber immer 5 € für Porto, Kontoführung ect mit in jede Mahnung.
Wenn diese Bezahlt werden OK wenn nicht... es lohnt nicht für diese 5 € noch nachzufassen. Sollte es zu einem Mahnbescheid kommen setze ich die 5€ auch mit ein. Diverse Zusprüche in verschiedenen Verfahren geben mir dazu das recht.
@preun_net: Hast Du denn eine Ahnung, wo man das mal nachlesen kann?
Also ihr Lieben, meines Erachtens stehen den Versandhäusern lediglich Verzugssinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu. Zumindest steht das in §§ 286, 288 BGB als Verzugsschaden. In Verzug ist man spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung. Wie hoch der Basiszinssatz ist, findet sich im Internet schnell heraus. Das gibt es auch Zinsrechner, die immer den aktuellen Basiszins haben. Wenn ich solche Mahnungen bekommen, zahle ich immer die Forderung mit den gesetzlichen Verzugszinsen und weise das Versandhaus in einem Schreiben daraufhin. Allerdings addiere ich immer noch 0,55 € dazu für das Porto der Mahnung. Mir ist noch nie was passiert. Und ich meine das wird auch nicht passieren, weil es dafür ja Gesetze gibt. Ansonsten schreibt doch das Versandhaus an, teilt mit, dass ihr die Forderung überwiesen habt nebst den gesetzlichen Verzugszinsen. Fragt an, wie sich die hohen Mahngebühren zusammensetzen und teilt mit, dass ihr das dann von eurem Rechtsanwalt überprüfen lasst. Das sollte genügen. Und wenn man es nicht auf die Spitze treibt und auch mal pünktlich zahlt, dürfte das alles friedlich enden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Versandhaus wegen ein paar Euro Mahngebühren das Mahn- oder Klageverfahren betreibt. Ihre eigentliche Forderung haben sie ja.
Im Rahmen des Verzugsschadens sind neben den Verzugszinsen auch die weiteren, durch den Verzug entstandenen, Aufwendungen zu ersetzen. Das bedeutet, dass durchaus "Mahnkosten" zu erstatten sind.
Die einzige Frage ist hier, in welcher Höhe die dann angemessen sind.
Hierüber eine verbindliche Auskunft zu geben, ist schlicht nicht möglich. Die Meinungen variieren sogar innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks erheblich. Teilweise gehen Klagen glatt durch, mit denen 10 € vorgerichtliche Mahnkosten verlangt werden. Ich habe es allerdings kürzlich auch wieder erlebt, dass das Gericht nur 1,50 € für angemessen erachtet hat.
wenn ich mich recht erinnere, ist das mit dem Verzug nicht ganz so einfach. Zum einen gibt es gesetzliche Regelungen und zum Anderen kann man Zahlungsvereinbarungen treffen, ´die dann auch verbindlich sind. Wir vereinbaren immer 14 Tage nach Re.-Datum. D.h., der Kunde ist bei Abschluss des Vertrages in Verzug, wenn er innerhalb dieser 14 Tage nicht bezahlt. Ergo berechnen wir Verzugszinsen ab dem 15 Tg.
Also immer AGB´s lesen. L.G.
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