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neue Wohnung wird nicht fertig - Mietminderung?

 
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Dosenfutter
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.07.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 05.07.05, 10:10    Titel: neue Wohnung wird nicht fertig - Mietminderung? Antworten mit Zitat

wir ziehen in eine neue Wohnung. Diese wird/wurde im Vorfeld grundsaniert, also alles raus und neu. Unter anderem kommt auch eine Treppe rein (2 Etagen). Unser Mietvertrag beginnt am 16.7., der ursprüngliche Fertigstellungstermin sollte bereits 1.7. sein. Bisher ist keine Treppe drin und die einzelnen Zimmertüren fehlen. Wie ist das, wenn am 16. und danach noch Arbeiten in der Wohnung zu verrichten sind, z.B. Einbau der Treppe? Ist das unser Risiko oder kann man da Mietminderung verlangen?
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det11
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 1059
Wohnort: Würzburg bei Altertheim

BeitragVerfasst am: 05.07.05, 10:16    Titel: Antworten mit Zitat

heute ist doch erst der 5te............
Was vor dem 16.07 ist, kann Ihnen egal sein.
Was nach dem 16.07 nicht fertig ist, berechtigt zu einer angemessenen Minderung.
Allerdings glaube ich nicht, dass Ihr Vermieter sehr erfreut darüber sein wird, neben den Fristen, die die Handwerker EVTL. nicht einhalten, auch noch mit einen Minderung konfrontiert zu werden.

Gruss det11
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Alles meine Meinung und rein fiktiv
Frankenmacht grüsst den Rest der Welt
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Melanie
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 298
Wohnort: Hessen in de Pampa

BeitragVerfasst am: 05.07.05, 10:20    Titel: Antworten mit Zitat

Ja,
dann können Sie die Miete mindern.
Natürlich nur für die Zeit in der die Wohnung nicht fertig ist.
Beispiel:
Sie würden 500€ Kaltmiete zahlen, und die Miete um 30% mindern.
Die Wohnung würde erst in 5 Tagen fertig sein.
Dann würde eine Mietminderung von 25€ für diese 5 Tage rauskommen.
Und die nächste Mieterhöhung in 12 Monaten kommt bestimmt Smilie
Nur die muß dauerhaft bezahlt werden Winken
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manchmal ist es einfacher einem Blinden die Farben zu erklären.....
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yasha
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Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 630

BeitragVerfasst am: 05.07.05, 10:21    Titel: Antworten mit Zitat

det11 hat folgendes geschrieben::
heute ist doch erst der 5te............
Was vor dem 16.07 ist, kann Ihnen egal sein.
Was nach dem 16.07 nicht fertig ist, berechtigt zu einer angemessenen Minderung.
Allerdings glaube ich nicht, dass Ihr Vermieter sehr erfreut darüber sein wird, neben den Fristen, die die Handwerker EVTL. nicht einhalten, auch noch mit einen Minderung konfrontiert zu werden.

Gruss det11

Dem Vermieter dürfte es dann egal sein wenn die Handwerker diese Verspätung zu verschulden haben...
.Dadurch müssten sie auch alle Folgekosten (Mietminderung) tragen...
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det11
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 1059
Wohnort: Würzburg bei Altertheim

BeitragVerfasst am: 05.07.05, 10:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Yasha,

wir wissen nicht, welche Verträge der Vermieter mit den Handwerkern geschlossen hat.
Daher können wir nicht darauf schliessen, dass die Handwerker schadenersatzpflichtig werden.

Gruss det11
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flo2
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Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 05.07.05, 11:05    Titel: Antworten mit Zitat

Die Mängel sollten in einem Übergabeprotokoll festgehalten werden. Verlassen Sie sich nie auf mündliche Zusagen des VM (außer Sie können diese gut beweisen, mehrere Zeugen o.ä.). Lesen Sie vielleicht mal §536 - §536d BGB zur Information... (http://dejure.org/gesetze/BGB)

Im Sinne eines positiven M/VM - Verhältnisses würde ich lieber mal mit dem VM reden und hören, was der dazu meint. Die meisten VM sind ja ganz vernünftig und mit denen kann man auch verhandeln. Die Minderung kann man immer noch machen, wenn's nach ein paar Wochen nicht besser ist.
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yasha
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Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 630

BeitragVerfasst am: 05.07.05, 11:51    Titel: Antworten mit Zitat

det11 hat folgendes geschrieben::
Hallo Yasha,

wir wissen nicht, welche Verträge der Vermieter mit den Handwerkern geschlossen hat.
Daher können wir nicht darauf schliessen, dass die Handwerker schadenersatzpflichtig werden.

Gruss det11

Stimmt natürlich
ich bin einfach mal davon ausgegangen, das es einen Fertigstellungstermin gab/gibt

... wenn dieser durch die Handwerker verschoben wird, diese dann Schadenseratzpflichtig werden...

Wenn nur ein relativ offenes Zeitfenster (z.B.wir brauchen ein paar Wochen...usw)
dann müssen die Handwerker natürlich keinen Schadensersatz leisten,...
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Dosenfutter
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Anmeldungsdatum: 05.07.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 05.07.05, 12:47    Titel: Antworten mit Zitat

Soweit ich weiß gab es für das komplette Haus als Fertigstellungstermin den 1.7. Das hat wohl der Architekt der Hausverwaltung zugesagt. Laut Hausverwaltung wurden am Samstag (2.7.) auch schon Wohnungen vermietet und dort fehlten z.B. die Zimmertüren. Ich will natürlich nicht von Anfang an gleich ein schlechtes Klima mit dem Vermieter. Aber in eine halbfertige Wohnung einziehen ist auch nicht so schön. Ich denke fehlende Innentüren sind noch kein gravierender Mangel. Eine fehlende Treppe aber schon. Und ich hab mal gelesen, dass Mietminderungen dur dann gerechtfertigt sind, wenn man den Mangel bei Einzug nicht kannte. Oder muss ich im Übergabeprotokoll sagen: dies und das beseitigen bis Tag x, sonst Minderung?
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 05.07.05, 13:18    Titel: Antworten mit Zitat

Es kommt in erster Linie an was vertragsgemäßer Zustand ist, eine Wohnung kann zb auch ohne Innentüren vermietet werden und der Mieter hat dann nicht das Recht auf eine Mietminderung. Grob gesagt alles was nicht vertragsgemäßer Zustand ist ein Mangel und kann zur Mietminderung berechtigen.

Sämtliche Mängel sollten bei der Wohnungsübergabe erfasst werden, allein schon damit der VM beim Auszug nicht sagen kann die Mängel sind vom Mieter.
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flo2
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Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 05.07.05, 13:36    Titel: Antworten mit Zitat

Sie haben sich also die von mir o.g. §§ nicht durchgelesen.

§536b BGB (Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme) hat folgendes geschrieben::
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.


Das sollte aus Gründen der Beweisbarkeit schriftlich geschehen. Zusätzlich ist das, was Strider gesagt hat, natürlich auch richtig.
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