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Streichen der Türen bei Auszug????

 
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zabodomi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 05.07.05, 12:43    Titel: Streichen der Türen bei Auszug???? Antworten mit Zitat

Hallo.............folgendes:
Wohne seit Januar 2002 in einer Wohnung zur Miete,als ich eingezogen bin waren die Türen vom Vormieter nicht neu gestrichen und ziemlich abgenutzt.
Als ich jetzt bei der Wohnungsübergabe zurück an den Vermieter,vom Vorstand gesagt bekam das ich verpflichtet sei die Türen neu zu Streichen weil ich über 3 Jahre in der Wohnung gewohnt habe,war ich ziemlich empört da ich ja die Wohnung genau in diesem unrenovierten zustand damals ja auch übernommen hatte.

Muss ich mich in diesem Fall an die 3 5 7 Jahres Regelung halten???
Ist so im Mietvertrag drin.......!!!!
Alle Türen wären eigentlich renovierungsbedürftig aber habe ja auch 3 1/2 Jahre mit den alten Türen gewohnt.
Oder muss ich nur die Türen der Räume die der 3 Jahres Regelung unterliegen streichen???????

Gruss zabodomi
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Egli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 24.05.2005
Beiträge: 196

BeitragVerfasst am: 05.07.05, 13:09    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn es so im Mietvertrag drin steht, dann können Sie da nichts machen und müssen wohl die Türen streichen.

Noch eine Anmerkung: Nehmen wir mal an, dass Ihr Vormieter nur 2 Jahre in der Wohnung gewohnt hat, dann hätte er laut Mietvertrag die Türen nicht streichen müssen, da die 3-Jahres-Regel laut Mietvertrag gilt. Wären Sie vor der 3-Jahres-Frist auch ausgezogen, hätten Sie auch nicht streichen müssen. So kann es natürlich passieren - wie auch in meinem Fall - das über zehn Jahre nicht mehr gestrichen wurde. (Sah zum Glück nicht sooo schlimm aus)

MfG
Marcel
_________________
Ein vernünftiger Mensch erholt sich bei einer Arbeit von der anderen.

Helmuth von Moltke (1800-91), preuß. Feldherr
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 05.07.05, 13:12    Titel: Antworten mit Zitat

Im Normalfall ist es egal in welchen Zustand die Wohnung übernommen wurde, daraus lässt sich nichts ableiten.
Wenn die Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart wurden sind diese auch vom Mieter vorzunehmen, ansonsten kann der VM eine Firma beauftragen die das tut und die Rechnung von der Kaution bezahlen bzw. den Rest vom Mieter einklagen.
Zu prüfen wäre ob die Schönheitsreparaturklausel wirksam vereinbart wurde und ob es eine Quotenklausel vorhanden ist. Dannach dann die Frage nach den Türen usw..
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zabodomi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 05.07.05, 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

Auszug allgemeine Vertragsbestimmungen

Nr. 4
(1) Das Mitglied hat die überlassene Wohnung sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume,Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln.Es hat für ausreichende Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen.

(2) Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen.Die Schönheitsreparaturen umfassen:
das anstreichen,Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken,das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster,das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.

Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:

in Küchen,Bädern und Duschen alle drei Jahre
dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die
Anstriche der Türen,Heizkörper und Heizrohre spätestens
alle vier Jahre durchzuführen,

in Wohn- und Schlafräumen,Fluren,Dielen und Toilletten alle fünf Jahre

in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.

Das Mitglied darf nur mit Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen.
Es is für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

(3) Lässt in besonnderen Ausnahmefällen der zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs.2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung,so ist die Genossenschaft verpflichtet,im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.



LG zabodomi.....!!!!!!
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FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 05.07.05, 19:28    Titel: Antworten mit Zitat

Die Klauseln sehen ziemlich wasserdicht aus (insbesondere wegen Klausel 3)
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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zabodomi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 05.07.05, 21:39    Titel: Antworten mit Zitat

Das würde heißen lieber Streichen???
Oder auf einen Rechtsstreit ankommen lassen????

Grüsse zabodomi!!!!!
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 05.07.05, 21:41    Titel: Antworten mit Zitat

zabodomi hat folgendes geschrieben::
Das würde heißen lieber Streichen???
Oder auf einen Rechtsstreit ankommen lassen????

Kommt drauf an, ob der Mieter Maler oder Rechtsanwalt von Beruf ist?
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 08:55    Titel: Antworten mit Zitat

Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:

in Küchen,Bädern und Duschen alle drei Jahre
dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die
Anstriche der Türen,Heizkörper und Heizrohre spätestens
alle vier Jahre durchzuführen,

in Wohn- und Schlafräumen,Fluren,Dielen und Toilletten alle fünf Jahre

in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.


****************************************

Eine starre Fälligkeitsregelung ist unwirksam, da der Mieter so vielleicht renovieren muss, obwohl er noch gar nicht müsste (BGH, Urteil v. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03).
Das Gericht hängte sich hier an dem Wörtchen mindestens auf ! (hier spätestens?)

Weil die Schönheitsreparaturen-Klausel ohne den Fristenplan keinen Sinn macht, erklärte der Bundesgerichtshof kurzerhand gleich die gesamte Schönheitsreparaturen-Klausel für unwirksam. Damit darf der Mieter ausziehen ohne zu renovieren (BGH, Urteil v. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03)!
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zabodomi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 13:09    Titel: Antworten mit Zitat

Und das Urteil ist rechtskräftig und darauf kann man sich berufen?
Frage Frage Frage Frage
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thdoerfler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 13:27    Titel: Antworten mit Zitat

Leider ist Werners scharfsinnige Analyse unvollständig, da er - anders als der BGH - Klausel 3 vergessen hat. Die Klauseln sind daher nicht starr.

Aber wenn man die Klausel genau liest, dann sind die Türen nur alle vier Jahre zu streichen. Und laut Sachverhalt sind doch erst drei Jahre rum!

Wenn also keine Abgeltungsklausel vereinbart ist, muß der M die Türen auch im Bad nicht streichen!
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Egli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 24.05.2005
Beiträge: 196

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 13:51    Titel: Antworten mit Zitat

zabodomi hat folgendes geschrieben::
...dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die
Anstriche der Türen,Heizkörper und Heizrohre spätestens
alle vier Jahre durchzuführen...

zabodomi hat folgendes geschrieben::
...weil ich über 3 Jahre in der Wohnung gewohnt habe...

Mit Erlaub sind die Türen spätestens alle vier Jahre zu streichen, nicht nach vier Jahren, somit kann ich die Ansicht von thdoerfler nicht teilen.

zabodomi hat folgendes geschrieben::
...erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung,so ist die Genossenschaft verpflichtet,im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen...

Der Vermieter hat laut Mietvertrag nach billigem Ermessen entschieden. Wie ich finde auch berechtigt, schließlich haben Sie fast volle vier Jahre dort gewohnt.

MfG
Marcel
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zabodomi
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Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 15:03    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mietvertrag lief über 3 1/2 Jahre.Das ist zwar" bedingt" lang genug aber ich denke mal die Türen wurden vielleicht mindestens 10 Jahre nicht gestrichen.Bei einem Baujahr um die 50er Jahre.Warum sollte ausgerechnet ich "der" Mieter sein der auf seine Kosten dem Nachmieter ein komfortableres Wohnen ermöglicht. Frage Frage Frage
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 15:12    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht weil Sie in der nächsten Wohnung genauso der glückliche Nachmieter sind der frisch gestrichene Türen bekommt Winken?
Im übrigen davon mal abgesehen, sollte die Schönheitsreparaturklausel wirksam vereinbart sein und dort drin das Tür streichen enthalten sein ist es einfach ein Teil des Vertrages den Sie erfüllen müssen. Es gilt noch immer der Grundsatz Verträge sind einzuhalten. Kommen Sie der Erfüllung nicht nach kann der VM keine Firma beauftragen und Sie bezahlen die Rechnung entsprechend über die Kaution oder Klage.

Im übrigen wird die Sache vermutlich so sein, das wenn Sie nichts machen und auch die Schönheitsklausel für unwirksam halten das der VM die Kaution einbehalten wird und Sie müssen auf Zahlung der Kaution klagen. Dabei wird das Gericht dann auch die Frage klären ob die Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart wurden oder nicht.
Unter den Bedingungen könnte es sogar billiger sein die Türen fachgerecht zu streichen oder streichen lassen und die Kaution ohne Probleme wieder zu bekommen. Vermutlich sogar auch stressfreier.
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zabodomi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 15:23    Titel: Antworten mit Zitat

Es wurde keine kaution gestellt!!!!
Wie ist das eigentlich wenn in der Vorabnahme der Wohnung die kurz nach der Kündigungsbestätigung erfolgte und auch schriftlich abgenommen und bestätigt wurde.Bei der ja alle Mängel aufgelistet waren die Ich bis zum Kündigungsdatum(30.6.05) zu beseitigen habe,keinerlei festslellungen gemacht wurden das die Türen zu streichen sind.Und dann bei der Endabnahme und der Schlüsselübergabe am 4.7.05 auf einmal doch festgestellt wird das die Türen zu Sanieren sind. Frage Frage Frage
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Egli
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Anmeldungsdatum: 24.05.2005
Beiträge: 196

BeitragVerfasst am: 07.07.05, 12:35    Titel: Antworten mit Zitat

Als Normalbürger würde ich sagen, dass Sie außer den Türen alles so toll renoviert haben, dass die Türen dazu jetzt ganz doll schäbig aussehen. Winken

Mal ehrlich, auch wenn Sie Ihre eigene Meinung zum Türenstreichen haben, wollen Sie es deswegen auf einen Rechtsstreit ankommen lassen? Wegen zwanzig Euro für nen Eimer Lack und ein paar Pinsel?

Ich hoffe, dass Ihnen die Rechtslage nun grundsätzlich klar ist:
Was im Mietvertrag drin steht, ist für Sie bindend, egal ob das Streichen der Türen nun bei Vorabnahme als explizite Bedingung angesprochen wurde oder nicht.

Und wie Strider schon schrieb, wenn Sie das Streichen nicht übernehmen, beauftragt der Vermieter eine Firma damit, deren Kosten Sie tragen müssen.

MfG
Marcel
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Helmuth von Moltke (1800-91), preuß. Feldherr
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