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Darf vermieter vor der wohnungstür fotografieren?

 
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Lalaith
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.07.2005
Beiträge: 51
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 05.07.05, 20:17    Titel: Darf vermieter vor der wohnungstür fotografieren? Antworten mit Zitat

Mir sind die urteile bekannt, laut denen der vermieter ohne genehmigung des mieters nicht in der mietwohnung fotografieren darf, dass es dem vermieter aber erlaubt ist, sein eigenes haus von außen zu fotografieren. Worüber ich keine informationen finden kann, ist, ob ein vermieter das recht hat, vor der wohnungstür eines mieters im treppenhaus zu fotografieren um die resultate ggf. gegen den mieter zu verwenden, oder ob dies eine verletzung des persönlichkeitsrechts des mieters darstellt. Wer weiß hier mehr darüber?

Lalaith
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Yvonne
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 05.07.05, 21:32    Titel: Antworten mit Zitat

Da der Mieter nur die Wohnung, nicht aber das Treppenhaus gemietet hat (ist zumindest der Regelfall), wird es dem Vermieter kaum zu verbieten sein, in seinem eigenen Treppenhaus Fotos zu machen.
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Lalaith
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.07.2005
Beiträge: 51
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 06:35    Titel: Antworten mit Zitat

Yvonne hat folgendes geschrieben::
Da der Mieter nur die Wohnung, nicht aber das Treppenhaus gemietet hat (ist zumindest der Regelfall), wird es dem Vermieter kaum zu verbieten sein, in seinem eigenen Treppenhaus Fotos zu machen.


Aber gilt das auch, wenn auf den fotos objekte des mieters oder diese selbst zu erkennen sind? Ist das kein unzulässiger eingriff in die privatsphäre und persönlichkeitsrechte?

Lalaith
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det11
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 1059
Wohnort: Würzburg bei Altertheim

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 06:49    Titel: Antworten mit Zitat

passt vielleicht garnicht dazu :

Foto vom Haus
Möchte der Vermieter von der Straße aus sein Haus fotografieren, um den Zustand von Haus und Garten festzuhalten, kann ein Mieter nicht Unterlassung verlangen, wenn er zufällig mitfotografiert wurde - erst recht nicht, wenn der Vermieter von öffentlichem Straßenland aus fotografierte und den Mieter bat, aus dem Bild zu gehen. (AG Hannover, Az. 561 C 03582/00, aus: ZMR 2001, S. 282)

Gruss det11
_________________
Alles meine Meinung und rein fiktiv
Frankenmacht grüsst den Rest der Welt
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Ulrich
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1038
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 07:13    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Aber gilt das auch, wenn auf den fotos objekte des mieters oder diese selbst zu erkennen sind?


Da Sachen des Mieters i.d.R. im Treppenhaus nichts zu suchen haben, dienen die Bilder vermutlich nur der Beweissicherung für vertragswidriges Verhalten; das dürfte dem Vermieter ja wohl zustehen.
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flo2
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 11:10    Titel: Antworten mit Zitat

Lalaith hat folgendes geschrieben::
Aber gilt das auch, wenn auf den fotos objekte des mieters oder diese selbst zu erkennen sind? Ist das kein unzulässiger eingriff in die privatsphäre und persönlichkeitsrechte?


Kann sein, kann auch nicht sein. Kommt auf die weiteren Umstände an. Wenn der VM zur Beweissicherung fotografiert, ist ihm das kaum zu verbieten, wie Ulrich bereits angemerkt hat.
_________________
An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
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Lalaith
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.07.2005
Beiträge: 51
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 07.07.05, 06:31    Titel: Antworten mit Zitat

flo2 hat folgendes geschrieben::
Kann sein, kann auch nicht sein. Kommt auf die weiteren Umstände an. Wenn der VM zur Beweissicherung fotografiert, ist ihm das kaum zu verbieten, wie Ulrich bereits angemerkt hat.


Im gegenteil! Die gleiche absicht hat der vermieter ja auch, wenn er in der wohnung des mieters fotografieren will. Darf er aber nicht, da die gerichte den schutz der privatsphäre des mieters höher bewerten. Meine frage lautet also: Schließt die privatsphäre des mieters auch die außenseite seiner wohnungstür bzw. den davor befindlichen treppenhausbereich auf der gleichen etage ein? Wie ist es, wenn der mieter im dachgeschoss wohnt und das treppenhaus somit nicht mehr von anderen parteien als durchgangsbereich genutzt werden kann?

Lalaith
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Yvonne
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 07.07.05, 07:32    Titel: Antworten mit Zitat

Lalaith hat folgendes geschrieben::
flo2 hat folgendes geschrieben::
Kann sein, kann auch nicht sein. Kommt auf die weiteren Umstände an. Wenn der VM zur Beweissicherung fotografiert, ist ihm das kaum zu verbieten, wie Ulrich bereits angemerkt hat.


Im gegenteil! Die gleiche absicht hat der vermieter ja auch, wenn er in der wohnung des mieters fotografieren will. Darf er aber nicht, da die gerichte den schutz der privatsphäre des mieters höher bewerten. Meine frage lautet also: Schließt die privatsphäre des mieters auch die außenseite seiner wohnungstür bzw. den davor befindlichen treppenhausbereich auf der gleichen etage ein? Wie ist es, wenn der mieter im dachgeschoss wohnt und das treppenhaus somit nicht mehr von anderen parteien als durchgangsbereich genutzt werden kann?

Lalaith


Der Mieter sollte in seinen Mietvertrag gucken.
Hat er das Treppenhaus mitgemietet (also steht im MV z.B. 3 Zimmer, Küche, Bad und 1 Treppenhaus), dann steht dem VM nicht zu, dort zu fotografieren.
Hat er nur die Wohnung gemietet, kann der Vermieter in seinem Treppenhaus so viele Fotos machen, wie er lustig ist.
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Milena63
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.01.2005
Beiträge: 108

BeitragVerfasst am: 07.07.05, 07:55    Titel: Antworten mit Zitat

Eine geschütze Privatsphäre kann es ja schon nicht geben, wenn man das Treppenhaus gar nicht gemietet hat. Dabei kommt es nicht drauf an, ob das Treppenhaus mitbenutzt wird von anderen Mietern oder faktisch nur der eine Mieter benutzt, z. B. weil er allein im Dachgeschoss wohnt.
Es gibt genügend Rechtsprechung, was man vor die Wohnungstür stellen darf und was nicht, in aller Regel nichts oder allenfalls einen Schirmständer (es sei denn, man hat eine Zustimmung des Vermieters bzw. dieser duldet das längerfristig). Ansonsten fängt eben die Wohnung und damit die Privatspäre erst an der Tür an.
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