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Einziehung von Geschäftsanteilen bzw. Ausschluss

 
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Anna7
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.10.2004
Beiträge: 94

BeitragVerfasst am: 05.07.05, 16:23    Titel: Einziehung von Geschäftsanteilen bzw. Ausschluss Antworten mit Zitat

Hallo,

kann jemand erklären, worin im Ergebnis der Unterschied zwischen einer Einziehung von Geschäftsanteilen und des Ausschlusses eines Gesellschafter zu sehen ist? In beiden Fällen wird doch im Grundsatz der jeweilige Geschäftsanteil auf die Gesellschaft übertragen. Und im Falle der vollständigen Einziehung von Geschäftsanteilen kommt dies doch auch einen Ausschluss gleich???? Wann macht es Sinn - wenn beide Möglichkeiten im Gesellschaftsvertrag möglich sind - von der Einziehung bzw. vom Ausschluss Gebrauch zu machen?

Vielen Dank!

Gruß
Anna
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Connor0308
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.05.2005
Beiträge: 115
Wohnort: Hemmingen

BeitragVerfasst am: 05.07.05, 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

Ich meine mich erinnern zu können, dass der Unterschied darin liegt, was mit dem Geschäftsanteil weiterhin passiert. Bei einer Einziehung geht er meines Wissens unter, bei dem Ausschluss bliebe er bestehen.

Weiterhin ist fraglich, welche Voraussetzungen der Gesellschaftsvertrag für die jeweiligen Fälle vorsieht.
_________________
Gruß,
Philip

Steuerliche und rechtliche Beratung ist den jeweiligen Berufsgruppen vrbehalten. Demnach handelt es sich lediglich um meine persönliche Einschätzung des Sachverhaltes.

Wer Rechtschreibfehler findet, möge sie behalten.
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Anna7
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.10.2004
Beiträge: 94

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 08:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Voraussetzungen laut Gesellschaftsvertrag sind bei beiden (fast) die selben (Eröffnung Insolvenzverfahren, ZV, Vorliegen eines wichtigen Grundes). Die zwangsweise Einziehung erfordert zum Unterschied eine einstimmige Beschlussfassung, der Ausschluss eine Mehrheit von 75 %. Sowohl bei der Einziehung als auch bei dem Ausschluss ist es laut Gesellschaftsvertrag möglich, den Anteil der Geschäftsanteile auf die Gesellschaft oder auf eine zu benennende Person zu übertragen.
Wo ist denn da nun der Unterschied????

Gruß
Anna
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