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GbR - Firmenbezeichnung

 
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ContraDesgin
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Anmeldungsdatum: 15.06.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 21:07    Titel: GbR - Firmenbezeichnung Antworten mit Zitat

Guten Abend!

Kann mir jemand die Frage beantworten, ob bei einer GbR auch die Hausnamen im Firmenzeichen (oder in anderen Auftritten) enthalten seien muss?

Vielen Dank im Vorraus



Frage
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steuermann
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Anmeldungsdatum: 14.04.2005
Beiträge: 478
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 16:50    Titel: Antworten mit Zitat

Im Geschäftsverkehr muss der komplette Firmenname genannt werden. Das beinhaltet die vollständigen Namen aller Gesellschafter. Geschäftsverkehr bedeutet bei allen Angeboten, Rechnungen, auf dem Briefpapier usw. und natürlich im Rahmen der gesetzlichen Vertretung (Behörden, Gerichte usw.).
Bei allgemeiner Werbung, die sich nicht konkrekt an bestimmte Pesonen richtet, ist das nicht unbedingt notwendig. Bei der Beschriftung der Fahrzeuge z.B. reicht das Logo, da muss nicht der vollständige Firmenname draufstehen.
Ich persönlich wäre auch sehr misstrauisch gegenüber einer Firma, die sich nicht wirklich zu erkennen gibt. Die können Sie z.B. nicht verklagen.

Gruß

steuermann
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Gast






BeitragVerfasst am: 01.07.05, 08:21    Titel: Antworten mit Zitat

steuermann hat folgendes geschrieben::
Im Geschäftsverkehr muss der komplette Firmenname genannt werden. Das beinhaltet die vollständigen Namen aller Gesellschafter.

Eine GbR hat keine Firma. Höchstens eine Geschäftsbezeichnung. Und die muß mitnichten sämtliche Namen der Gesellschafter beinhalten.
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steuermann
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.04.2005
Beiträge: 478
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 11:17    Titel: Antworten mit Zitat

beinstrong hat folgendes geschrieben::
steuermann hat folgendes geschrieben::
Im Geschäftsverkehr muss der komplette Firmenname genannt werden. Das beinhaltet die vollständigen Namen aller Gesellschafter.

Eine GbR hat keine Firma. Höchstens eine Geschäftsbezeichnung. Und die muß mitnichten sämtliche Namen der Gesellschafter beinhalten.


Sondern ?

Die GbR muss doch mit einer rechts- und klagefähigen Bezeichnung auftreten.
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 12:38    Titel: Antworten mit Zitat

steuermann hat folgendes geschrieben::
beinstrong hat folgendes geschrieben::
steuermann hat folgendes geschrieben::
Im Geschäftsverkehr muss der komplette Firmenname genannt werden. Das beinhaltet die vollständigen Namen aller Gesellschafter.

Eine GbR hat keine Firma. Höchstens eine Geschäftsbezeichnung. Und die muß mitnichten sämtliche Namen der Gesellschafter beinhalten.


Sondern ?

Die GbR muss doch mit einer rechts- und klagefähigen Bezeichnung auftreten.


Sie kann, muss aber keinen Namen haben. Falls nicht, wird sie durch Angabe der Gesellschafternamen mit Zusatz bezeichnet.

Eine "Firma" hat eine GbR nicht. Eine Firma ist der Name eines Kaufmanns im Geschäftsverkehr.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Tax
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 20.02.2005
Beiträge: 168

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 15:02    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die GbR muss doch mit einer rechts- und klagefähigen Bezeichnung auftreten.


Eine GbR ist nicht rechtsfähig.
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steuermann
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.04.2005
Beiträge: 478
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 15:42    Titel: Antworten mit Zitat

Tax hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Die GbR muss doch mit einer rechts- und klagefähigen Bezeichnung auftreten.


Eine GbR ist nicht rechtsfähig.


Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig
BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00
Leitsatz
a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.
c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.

Da die GbR rechtsfähig ist, muss sie doch mit einer rechtsfähigen Bezeichnung im Geschäftsverkehr auftreten. Natürlich ist das keine Firma iS HGB. Ich kann aber doch nicht als "Wald und Wiesen GbR" Verträge abschließen und keiner weiß, wer die Wald und Wiesen GbR überhaupt ist. Und wenn ich dann den Vertragspartner verklagen will, kann ich das mangels HR-Eintragung nicht als "Wald und Wiesen GbR", sondern nur als "Wald und Wiesen Heinz Müller und Karl Meyer GbR" (die beiden mögen mir verzeihen).

Gruß
steuermann
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Gast






BeitragVerfasst am: 06.07.05, 16:16    Titel: Antworten mit Zitat

Das hatten wir hier schon zigmal. Nutzen Sie mal die Suchfunktion. Phantasiebezeichnungen sind spätestens seit dem HRefG 1998 zulässig. Angaben auf Geschäftsbriefen, etc. regelt u.a. die GewO
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 16:27    Titel: Antworten mit Zitat

steuermann hat folgendes geschrieben::

Da die GbR rechtsfähig ist, muss sie doch mit einer rechtsfähigen Bezeichnung im Geschäftsverkehr auftreten.


Naja, wenn man Leitsatz a) der BGH-Entscheidung genau nimmt, ist es genau umgekehrt: Weil - und soweit - die GbR mit einer Bezeichnung im Rechtsverkehr auftritt, ist sie rechtsfähig. "Wenn nicht, dann nicht."
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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thomas72
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.05.2005
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 08.10.05, 01:40    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bin immernoch verwirrt ? In wie weit ist es jetzt korrekt der GbR. einen Fantasienamen zu verpassen ?

Ich habe grade mit einem Kolegen eine GbR. "gegründet" und wir stehen vor diesem Probelem.. mein Steuerberater meint es wäre in Ordnung unter "Fantasienamen GbR." mit anschließender Angabe der einzelnen Gesellschafter aufzutreten und der Steuerbetrater des Kolgen meint das wäre unzulässig und man muss sich als "Maier & Müller GbR." ausgeben ? Was ist nun letztendlich richtig ?

Es geht vor allem darum da wir eine Domain registriert haben welche unseren Firmen Fantasienamen darstellt und wir das auch gerne so im Impressum und auf Briefbögen ausführen möchten...

-------------------------
Fantsienamen GbR.

Gesellschafter:
Hans Müller
Josef Maier

Anschrift
-------------------------
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Servicer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 08.10.05, 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

thomas72 hat folgendes geschrieben::
...


Das kommt davon, wenn man einen Steuerberater in Rechtsfragen konsultiert, die keine Steuersachen sind. Suchen Sie sich für die laufende Rechtsberatung einen Rechtsanwalt.
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Gast






BeitragVerfasst am: 10.10.05, 08:36    Titel: Antworten mit Zitat

Servicer hat folgendes geschrieben::
thomas72 hat folgendes geschrieben::
...


Das kommt davon, wenn man einen Steuerberater in Rechtsfragen konsultiert, die keine Steuersachen sind. Suchen Sie sich für die laufende Rechtsberatung einen Rechtsanwalt.

Na, na,... Mr. Green
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