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Verfasst am: 27.06.05, 08:34 Titel: Bitte helft mir!!! Vollstreckbarer Titel und nun??
Mein Ex und ich haben zusammen ein Haus und hatten deswegen vor einem Monat einen Gerichtstermin zwecks Einigung. Wir haben dann einen Vergleich vereinbart. Ich muss vielleicht erwähnen, das mein ex mit sehr unrechtlichen Miteln kämpft, falsches Gutachten usw., so das sich diese Angelegenheit seit 4 Jahren hinzieht. Der Vergleich sieht nun so aus, das ich mich für eine entspr. summe aus dem Grundbuch austragen lasse. Der Rechtspfleger hat mir eine vollstreckbare Ausfertigung ausgestellt, was kann ich unternehmen, wenn er bis zum vereinbarten Termin nicht zahlt? Ich habe den begründeten Verdacht, das er nicht zahlt. Was, wenn er das Geld ausgegeben hat und nicht mehr zahlungsfähig ist? Kann mir jemand einen Rat geben.
Verfasst am: 27.06.05, 14:03 Titel: Re: Bitte helft mir!!! Vollstreckbarer Titel und nun??
akft0507 hat folgendes geschrieben::
Mein Ex und ich haben zusammen ein Haus und hatten deswegen vor einem Monat einen Gerichtstermin zwecks Einigung. Wir haben dann einen Vergleich vereinbart. Ich muss vielleicht erwähnen, das mein ex mit sehr unrechtlichen Miteln kämpft, falsches Gutachten usw., so das sich diese Angelegenheit seit 4 Jahren hinzieht. Der Vergleich sieht nun so aus, das ich mich für eine entspr. summe aus dem Grundbuch austragen lasse. Der Rechtspfleger hat mir eine vollstreckbare Ausfertigung ausgestellt, was kann ich unternehmen, wenn er bis zum vereinbarten Termin nicht zahlt? Ich habe den begründeten Verdacht, das er nicht zahlt.
Den Vergleich vom Gerichtsvollzieher zustellen lassen (dazu braucht man zwei Ausfertigungen, eine für die Zustellung und an die andere - vollstreckbare Ausfertigung - wird der Nachweis der Zustellung angebracht (hier vermutlich Postübergabeurkunde und Postzustellungsurkunde).
akft0507 hat folgendes geschrieben::
Was, wenn er das Geld ausgegeben hat und nicht mehr zahlungsfähig ist? Kann mir jemand einen Rat geben.
Wen dem so ist, dann ist dem so. Ab vereinbarter Fälligkeit könnten aber Forderungen (z. B. Kontoguthaben) durch ein voläufiges Zahlungsverbot bis zur Pfändung beschlagnahmt werden.
Die vollstreckbare Ausfertigung heisst so, weil sie vollstreckbar ist. Man nehme BEIDE Ausfertigungen und geben Sie dem Gerichtsvollzieher mit dem (schriftlichen) Auftrag zu vollstrecken,- sprich die Kohle beim Ex abzuholen. Zahlt er nicht, wird auch im Grundbuch nichts geändert,- ganz einfach.
Im Urteil wird drin stehen, in welcher Reihenfolge das abläuft. Und die Grundbucheinträge muss eh ein Notar machen, dem man sagen kann: Erst wenn ich die Kohle habe, bitte!
Die vollstreckbare Ausfertigung heisst so, weil sie vollstreckbar ist. Man nehme BEIDE Ausfertigungen und geben Sie dem Gerichtsvollzieher mit dem (schriftlichen) Auftrag zu vollstrecken,- sprich die Kohle beim Ex abzuholen. Zahlt er nicht, wird auch im Grundbuch nichts geändert,- ganz einfach.
dazu muss man allerdings noch anführen, dass manche Gerichte einfach erstmal nur die vollstreckbare Ausfertigung erteilen, es muss ben noch eine zweite normale Ausfertigung für die Zustellung beantragt werden ist aber kein Problem. Dann Auftrag zur Zustellung und Zwangsvollstreckung sonst schickt der Gerichtsvollzieher die Sachen ggf. unerledigt zurück weil noch nicht zugestellt wurde und er keinen Zustellungsauftrag hat.
Und - wichtig: Die Forderung darf nicht noch von einer Gegenleistung abhängen, sonst wird es schwierig.
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