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Gerichtskosten Betreuung / Vermögenswerte

 
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Sunrabbit
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Anmeldungsdatum: 03.03.2005
Beiträge: 890

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 08:00    Titel: Gerichtskosten Betreuung / Vermögenswerte Antworten mit Zitat

Mal angenommen

A ist mit B verheirated. 2 Kinder C + D. B hat A vor Jahren eine Vollmacht ausgestellt. Nun erkrankt B an Demenz + Alzheimer, ist nicht mehr in der Lage irgendetwas zu entscheiden.

Durch einen Krankenhausbesuch wird klar das die Vollmacht nicht mehr ausreicht, es wird ein Betreuungsverfahren eingeleitet.

A und C werden zum Betreuer bestellt, D ist natürlich einverstanden. (Also keinerlei Probleme innerhalb der Familie):

Jetzt verlangt das Gericht eine Vermögensaufstellung von B. Es gibt einen Termin bei dem A und C diese Auskunft vor Gericht machen müssen. Bei dem Termin wird dann gesagt das diese nun jedes Jahr stattfinden muss. Gesamtvermögen von A + B liegt irgentwo zwischen 500.000 - 1.000.000 Euro. (Keine Gütertrennung, nur gemeinsame Konten und Eigentum). Jetzt gibt das Gericht die information das die Kosten für diesen Termin zwischen 500 und 1000 Euro liegen werden. Und das Jahr für Jahr... Rechnung wurde allerdings noch nicht erhalten.

In einem anderen Thread habe ich gelesen das die Gebühren so 5 Euro / 25.000 Vermögen sein sollen, hier ist es aber weit mehr. Wie kommt das? Ist es überhaupt notwendig das Vermögen unter Betreuung zu stellen wenn die Vollmacht dafür eigentlich ausreichend war und die Betreuung eigentlich nur für die Gesundheitsvorsorge gebraucht wurde?
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Gruß,
Sunrabbit

Mein Beitrag ist nur meine persöhnlich Meinung und bietet keinerlei Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.
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Sunrabbit
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Anmeldungsdatum: 03.03.2005
Beiträge: 890

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 08:04    Titel: Antworten mit Zitat

Autsch, ich hätte vorher die gute Kurzdarstellung des Betreuungsrechts lesen sollen, danach ist eine Betreuung in Rahmen der Vermögensvorsorge bei einer Vollmacht nicht notwendig... wäre gut wenn hier noch jemand einen Tip hätte.
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Gruß,
Sunrabbit

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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 08:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

es fallen 5,- EUR für jede angefangenen 5.000,- EUR an. Die Summe stimmt also.

Die Gerichtskosten sind grds. unabhängig vom Umfang der Betreuung, werden also auch fällig, wenn nur die Gesundheitssorge geregelt ist. Die Vermögenssorge muss nicht im Aufgabenkreis enthalten sein.

Nachzulesen ist dies alles in § 92 KostO (Kostenordnung).
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Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Sunrabbit
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Anmeldungsdatum: 03.03.2005
Beiträge: 890

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 09:10    Titel: Antworten mit Zitat

Die "Betreuungsbescheinigung" gilt doch aber für mehrere Jahre und wird z.B. erst nach 5 Jahren wieder neu erstellt. Von daher würde es doch schon einen Unterschied machen ob man jedes Jahr zu Gericht muss wegen der Vermögensbetreuung oder nur alle 5 Jahre wegen der Gesundheitsfürsorge, oder? Mal unabhängig vom Aufwand eine genaue Vermögensaufstellung machen zu müssen...
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Gruß,
Sunrabbit

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AndreasHL
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 17:02    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Hallo,

da wird einiges durcheinandergebracht. Um es kurz zu machen: das Gericht wird jedes Jahr eine Aufstellung über die Verwendung des Vermögens verlangen und bei dieser Gelegenheit auch gleich eine Verwaltungsgebühr festsetzen.

Soll den in diesem unserem Staat alles umsonst sein ? Bei einem Vermögen zwischen 1/2 und einer Million Euro ist das doch völlig in Ordnung. Das sind doch noch nicht einmal die Zinsen, die das Geld bringt.

Ja, die armen Reichen... Ich finde, die Gebühr sollte in solchen Fällen wesentlich höher sein.

Gruss

Andreas
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Sunrabbit
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Anmeldungsdatum: 03.03.2005
Beiträge: 890

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 17:15    Titel: Re: ohne Antworten mit Zitat

AndreasHL hat folgendes geschrieben::

Um es kurz zu machen: das Gericht wird jedes Jahr eine Aufstellung über die Verwendung des Vermögens verlangen und bei dieser Gelegenheit auch gleich eine Verwaltungsgebühr festsetzen.


Auch unter der Vorraussetzung das die Betreuung die Vermögensverhältnisse nicht mehr beinhaltet? Warum bitte schön? Das eine Dienstleistung nicht kostenlos ist ist mir klar, aber ich sehe hier keine Dienstleistung mehr. Wenn ich privat einen Vermögensverwalter einsetze zahle ich doch auch keine Gebühren oder muss jährlich eine Aufstellung bei Gericht einreichen. Mir ist nur die Grundlage unklar, sonst würde ich ja nicht fragen. Schaltet sich der Staat aufgrund der Demenz ein oder aufgrund einer Betreuung die die Gesundheitsfürsorge beinhaltet?

Das die Kosten alle 5 Jahre aufgrund der erneuerung der Betreuung für die Gesundheitsfürsorge abfallen ist natürlich einsehbar.
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Gruß,
Sunrabbit

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AndreasHL
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 18:16    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Hallo,

nach meiner Kenntnis ist die erhobene Gebühr einfach eine Verwaltungsgebühr, mit der das Gericht einen Teil der sehr hohen Kosten zurückholt. Ich möchte nicht wissen, was so ein Rechtspfleger verdient. Und mindestens einen Richter braucht die Betreuungsabteilung auch noch.

Das vorhandene Vermögen ist nur eine Berechnungsgrundlage. Nach meiner Meinung ist es unerheblich, ob ein Betreuer den Aufgabenbereich Vermögenssorge hat oder nicht.

Ich möchte noch etwas allgemeines dazu schreiben, losgelöst von diesem "Fall":

Es ist mir unverständlich, wie schlecht immer wieder Menschen informiert sind, wenn es um die Übernahme einer Betreuung, die Kosten, die Rechte und die Abrechnungsmodalitäten geht.

Wir leben doch im Jahr 2005, zumindest der Enkel kennt sich im Internet aus, und das Telefon wurde auch nicht erst gestern erfunden. Aber beim Thema Betreuung kann man sich manchmal in der Steinzeit fühlen. Ich weiss schon nicht mehr, wie oft ich hier oder per Mail das Wesen einer Betreuung erklärt habe. Und der Grundsatz ist nach wie vor: Leute, einigt euch so, es wird immer billiger, menschlicher und ist mit viel weniger Ärger verbunden. Denn wenn erstmal der Betreuer bestellt ist, und irgendetwas passt einem nicht, dann wird es schwer (Rechtsanwalt einschalten, und das mit zweifelhaftem AusgangI.

Gruss

Andreas
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Sunrabbit
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Anmeldungsdatum: 03.03.2005
Beiträge: 890

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 20:56    Titel: Antworten mit Zitat

Was mir unverständlich in so einem Fall ist warum wird man vom Gericht nicht darauf hingewiesen das eine Betreuerstellung für die Gesundheitsfürsorge (die auch der Grund für das Verfahren war) nicht ausreicht sondern eine allumfassende Betreuerstellung ergeht die auf den ersten Blick zwar schmeichelt auf der anderen Seite aber mit zusätzlicher Belastung der onehin schon sehr belasteten (und damit meine ich NICHT die finanzielle Seite) Betreuer/Angehörigen verbunden ist. (Vermögensaufstellungen etc.)

Aber sie haben in soweit recht, nach ein bischen Googlen bin ich zu der Erkenntnis gelangt das eigentlich ein Verfahrenpfleger hätte eingeschaltet werden müssen weil die Angehörigen und die Betroffene sichtbar nicht in der Lage waren das Verfahren und die Konsequenzen zu erkennen.

Ich habe noch einen interessante Link gefunden:

http://www.agiburg.de/betreu/ag_bet10.htm

Ich gebe zu das mir die Arten der Betreuung und der daraus resultiernden Pflichten immer noch nicht klar sind aber dies ist kein Thema für dieses Forum.

Jetzt habe ich auch endgültig begriffen das die Gebühr auch ohne Aufwand für das Gericht jährlich zu entrichten ist, ich muss es nicht verstehen aber das ist in diesen Gebieten auch nebensächlich. Gegen die Bezahlung des Aufwandes der Betreuerstellung sage ich übrigens nichts, natürlich ist es in Ordnung das der Aufwand bezahlt wird, auch gerne vom Vermögen des Betreuten.

Vielen Dank erstmal für die Antworten! Ich hab echt auf dem Schlauch gestanden diesmal.
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Gruß,
Sunrabbit

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