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jetzt bin ich mir auch unsicher geworden und habe 2 unterschiedliche Sachen dazu gefunden:
http://www.ra-kotz.de/miete_mindern_wie.htm
die sagt: Kaltmiete+ NK
Gegenüber:
Wie berechnet man die Minderungsquote?
Ausgangspunkt für die Mietminderung ist nach Ansicht vieler Gerichte die tatsächlich gezahlte Gesamtmiete (Bruttowarmmiete), d.h. Kaltmiete plus Nebenkosten plus Heizkostenvorauszahlung. Aber diese Meinung ist nicht unumstritten.
Andere Gerichte berücksichtigen nur die Kaltmiete plus Nebenkostenvorauszahlung, nicht aber die Heizkosten (Bruttokaltmiete). Und eine dritte Gruppe orientiert sich nur an der Kaltmiete, lässt also Nebenkosten und Heizkosten unberücksichtigt (Nettokaltmiete).
Also einmal Warmmiete vs Kaltmiete+best.NKs vs reiner Kaltmiete
Um sicherzugehen sollte man also die bei Ihnen örtliche Rechtsprechung herausfinden (über Mieterbund...) _________________ Alle Angaben ohne Gewähr, dass bedeutet das ich es nicht mag wenn man auf mich schiesst
Anmeldungsdatum: 24.01.2005 Beiträge: 1059 Wohnort: Würzburg bei Altertheim
Verfasst am: 07.07.05, 12:22 Titel:
Man orientiert sich bei der Minderung an der Erheblichkeit des Mangels.
Wegen ein paar %en zu mindern ist albern.
Und bei einer 'richtigen' Minderung ist es prinzipiell egal, von welcher Miete man mindert.
Dann gehts eh vor Gericht und der Richter legt fest was geht.
Gruss det11 _________________ Alles meine Meinung und rein fiktiv
Frankenmacht grüsst den Rest der Welt
Der BGH hat entschieden, dass bei einer Mietminderung von der Bruttomiete auszugehen ist (BGH XII ZR 225/03 vom 06.April 2005). Die Begründung dafür lautet in Kurzform, dass auch die Nebenkosten Teil der Gegenleistung sind, die der Mieter für eine mängelfreie Wohnung schuldet.
Für Mieter, die ihr Recht auf Mietminderung anwenden wollen. Bisher war unklar, worauf sich der prozentuale Abschlag bezog. Dies konnte beispielsweise die Bruttomiete (inklusive aller Betriebskosten), die Nettomiete (ohne Betriebskosten) oder die Nettokaltmiete (inklusive Betriebskosten, aber ohne Heizkosten) sein. Der Bundesgerichtshof hat jetzt festgestellt, dass zur Mietminderung als Bemessungsgrundlage immer die Bruttomiete herangezogen wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betriebskosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden.
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