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Verfasst am: 07.07.05, 12:02 Titel: kündigung erst nach einem jahr möglich?
hallo,
ist es bei dem sonderkündigungsrecht bei zweifamilienhäusern (plus 3 monate zur normalen kündigungsfrist) trotzdem noch so, dass erst frühestens nach dem ersten jahr ab einzug gekündigt werden kann?
im vorliegenden fall hat der vermieter dem mieter nach unterschrift des vertrages mitgeteilt, dass er das haus verkaufen möchte.
inzwischen hat er wohl einen käufer, der beide wohnungen nutzen möchte und natürlich vor einem kauf zurückschreckt solange der mieter noch gewillt ist einzuziehen.
Wenn im Mietvertrag ein Kündigungsverzicht für ein Jahr vereinbart wurde dann kann erst nach Ablauf des Jahres gekündigt werden.
Der alte VM kann mit dem erleichterten Kündigungsrecht kündigen wenn er mit in dem Haus wohnt und dann kann er davon sofort Gebrauch machen. Ansonsten muss der neue Eigentümer erst im Grundbuch stehen und dann in einer der beiden Wohnungen wohnen damit er von dem erleichterten Kündigungsrecht gebrauch machen kann.
Es gibt keine Vorschrift, dass eine Kündigung grundsätzlich erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit zulässig wäre. Im Einzelfall könnte eine Vermieterkündigung allerdings rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Grund für die Kündigung dem Vermieter vor Vertragsabschluss bereits bekannt war. Diese Frage wird allerdings nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten sein. Die bestehende Verkaufsabsicht wird für sich allein genommen die Annahme einer rechtmissbräuchlichen Kündigung nicht rechtfertigen können. Würden dagegen mit einem Kaufinteressenten, der beide Wohnungen nutzen möchte, schon beim Abschluss des Mietvertrags Verkausfsverhandlungen geführt, könnte dies zu einer anderen Bewertung des Sachverhalts führen.
dann ist es dem mieter also zuzumuten, dass er die doppelten umzugkosten auf sich nimmt, ein zweites mal kosten für einen makler,doppelten telefonanschluß und und und
und sich mit kind für sechs monate "einnisten" muß inkl. hoher miete.
moralisch ist das doch nicht ok - oder?
oder würde es sich lohnen einen anwalt einzuschalten um wenigstens die kosten zurückzubekommen? es fällt einem doch nicht "mal eben so" ein,dass man seine immobilie verkaufen möchte...
Ob es sich lohnt wird ein Gericht entscheiden. Es kann jedenfalls nicht Schaden sich von einen Anwalt für Mietrecht beraten zu lassen. Dieser kann dann alles im Detail prüfen und in etwa beurteilen können ob eine Erfolgschance besteht oder nicht.
§ 550
Form des Mietvertrags
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.6.2001 ( BGBl. I S. 1149 *) m.W.v. 1.9.2001
so gelesen bei www.dejure.de vielleicht habe ich das falsch verstanden
Der §550 Satz 2 BGB (von Ihnen fett markiert) gilt natürlich nur unter der Voraussetzung des Satz 1, also ein (Zeit-?) MV für längere Zeit als 1 Jahr nicht in schriftlicher Form. _________________ An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
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