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kann ein Anwalt aufgrund einer Vertragsklausel, dass auch bei vorzeitiger Kündigung/Erledigung oder Beendigung des Auftrags durch den Auftaggeber das Honorar in voller Höhe geschuldet bleibt, sein Honorar verlangen, obwohl er den Auftrag nie erfüllt hat, da sich später heraus gestellt hat, dass dies unzweckmäßig wäre?
Ist eine solche Klausel nicht problematisch?
kann ein Anwalt aufgrund einer Vertragsklausel, dass auch bei vorzeitiger Kündigung/Erledigung oder Beendigung des Auftrags durch den Auftaggeber das Honorar in voller Höhe geschuldet bleibt, sein Honorar verlangen,
natürlich kann er das, deshalb gibt es diese klausel ja überhaupt!
Zitat:
Ist eine solche Klausel nicht problematisch?
für den mandanten schon, für den anwalt ist sie lohnend
kann ein Anwalt aufgrund einer Vertragsklausel, dass auch bei vorzeitiger Kündigung/Erledigung oder Beendigung des Auftrags durch den Auftaggeber das Honorar in voller Höhe geschuldet bleibt, sein Honorar verlangen,
natürlich kann er das, deshalb gibt es diese klausel ja überhaupt!
Zitat:
Ist eine solche Klausel nicht problematisch?
für den mandanten schon, für den anwalt ist sie lohnend
jeder Werkunternehmer kann per Gesetz bei einer vorzeitigen Kündigung das vereinbarte Honorar verlangen; er muss sich nur ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (siehe § 649 BGB).
Aufträge an Dienstleister können im Regelfall - Ausnahme bei besonderen Vertrauensverhältnissen wie z. B. Rechtsanwälten - überhaupt nicht gekündigt werden; dort zahlen sie immer das vereinbarte Honorar, auch wenn sie es sich anders überlegt haben
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